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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.02.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-02-17
- Erscheinungsdatum
- 17.02.1862
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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364 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 21, 17. Februar. bloß wegen eines zufälligen Vorthcils für den Druck der srcigc- gebenen deutschen Klassiker! Es ist allerdings richtig, daß die Berliner Vcrlagsproduction der Zahl nach— die dortige reiche Broschüren - Literatur ist wohl in Erwägung zu ziehen — sich der Leipziger Production mehr und mehr nähert (im Jahre 1859 producirte Leipzig 1582, Berlin 1299 Druckschriften), aber die Production steigert sich auch an andern literarischen Ecntcen in merklicher Weise, und Wien (im Jahre 1859 626Druckschriften) zeigte in den letzten Jahren sogar eine um 20 bis 30 Proc. stär- kcre^Sleigerung der Production als Berlin. Ja, cs soll auch die Möglichkeit nicht ganz in Abrede gestellt werden, daß Berlin der einst vielleicht in ein verwandtes Verhältnis zu Leipzig tritt, wie Leipzig im 16. und 17. Jahrhundert zu Frankfurt a. M. stand; aber das hat noch gute Weile, und ein zufälliger Vortheil im Ge setz kann dies Verhältnis nicht in sechs Jahren hcrbciführen. Am Verfall der Frankfurter Messe im 17. und 18. Jahrhundert läßt sich am besten lernen, welchcFactoren mitzuwirkcn haben, um ei nen buchhändlcrischen Eentralpunkt zu verschieben. Dagegen hat es seinen vollen Grund, wenn behauptet werden soll, daß durch die sechs Jahre längere Schutzfrist der deutschen Elassikcr in Sach sen der Leipziger Verlagshandel beeinträchtigt werden würde; aber diese längere Schutzfrist ruht nicht im Prinzip der säch sischen Gesetzgebung, sondern sie entsprang einem bloßen Zu fall in der Publikation des Gesetzes von 1844, und es läßt sich dem nach, trotzdem dies schon bei einer früheren Gelegenheit hätte ge schehen können, wohl voraussetzen, daß die sächsische Regie- rung dieser nachtheiligen Differenz mindestens bis zumJahre 1865, also zwei Jahre früher, als die Schutzfrist eigentlich abläuft, ab geholscn haben wird. Um auf den uns am nächsten liegenden Gegenstand wieder zurückzukommen, würde es sich zur Vermeidung irrthümlicher Auffassungen und solcher leichtfertigen Nachrichten wie die obige, die in die angesehensten und weitverbreitetsten Zeitungen überge gangen ist, gewiß empfehlen, wenn der Vorstand des Börsenver eins eine Anzahl Exemplare des Entwurfs zum deutschen Nach druckgesetze — die gereifteste Arbeit, die jemals in Deutschland und in andern Ländern auf diescmGebietc geliefert worven ist — an die Redaktionen der wichtigsten Fachzeitschriften und politischen Zeitungen verlheilen wollte. Die Sache ist wichtig genug, um sie der öffentlichen Meinung zur Beurlheilung zu unterbreiten, und der gesummten Presse steht sie zu nahe, als daß sie ihre Un terstützung versagen sollte. Aber den Redaktionen läßt sich nicht abverlangen, daß sie einer Angelegenheit gegenüber, in welcher selbst die Publicisten im Allgemeinen so wenig orientier sind, ein richtiges Verhalten zeigen sollen, wenn man sie vorher mit der Sachlage nicht genau vertraut gemacht hat. Im Nachste henden nur die wichtigsten Daten über den Verlauf und Stand dieser Angelegenheit. Es liegt in der Natur der Sache, daß der literarische Ver kehr, dessen Terrain ein allgemein deutsches, von keinen innern natürlichen Grenzen durchzogenes ist, bei der heutigen Ausdeh nung und Wichtigkeit seiner Interessen ein dringendes Bedürf- niß nach einem einheitlichen deutschen Gesetze gegen Nachdruck fühlen muß. Die wichtigsten schriftstellerischen Autoritäten auf diesem Felde der Rechtswissenschaft haben die Nothwendigkeit dessen anerkannt. Im Buchhandel ist und kann in Wahrheit nur eine Stimme darüber sein. Die sächsische Regierung, vomEcn- rralpunkle Leipzig aus schon mehrfach auf den Mißstand der zer splitterten und in den wichtigsten Dingen von einander abwei chenden Particulargesetzgebung aufmerksam gemacht, nahm die Sache endlich in die Hand und entschloß sich zu einem Anträge beim Bundestage. Im Februar 1855 erging deshalb von ihrer Seile eine Verfügung an den Börsenverein der deutschen Buch händler, worin derselbe von dieser Absicht bcnachrichtigtund gleich zeitig zu weiterer Auslassung und bestimmten Vorschlägen für die Formulirung der wünschcnswerthcn Grundsätze aufgesordcrt wurde. Auf Veranlassung des Börsenvereins trat im November 1855 aus seiner Mitte ein Ausschuß zusammen, welcher in einer Reihe von Eonferenzen den Gegenstand bericlh und danach seine Beschlüsse faßte. Die Beschlüsse des Ausschusses wurden einer Berliner Juristcn-Commission, bestehend aus den Hrn. Hcy- demann, Hinschius und von Rönne, zur Ausarbeitung ei nes Gesetzentwurfs übergeben, welcher, nachdem er dem buch- händlerischen Ausschüsse unter dem Vorsitze des preußischen Abgeordneten vr. Veit zur Schlußberathung vorgclcgt war, nebst ausführlichen Motiven vom juristischen undVerkchrsstandpunkte der sächsischen Regierung zur weiteren Veranlassung überreicht wurde. Beiläufig sei bemerkt, daß dieser Gesetzentwurf in der Einrhcilung und Anordnung des Stoffes das preußische Ge setz vom 11. Juni 1837 zum Vorbild genommen und sich dem selben hierin genau angeschlosscn hat, sowie in manchen der wich tigsten Bestimmungen das preußische Gesetz maßgebend und ent scheidend gewesen ist. Von der Beendigung und Ucbcrreichung des Gesetzentwurfs an— gegen Ende 1857— trat nunmehr unge fähr zwei Jahre lang ein vollständiges Stillschweigen über das Schicksal dieser wichtigen und umständlichen Arbeit ein, als plötz lich, und zwar, wie man sagen kann, unvermutheter Weise das Gerücht auftauchle, die Bemühungen Sachsens seien an derWei- gcrung Preußens, dem deutschen Gesetzgebungswerke seine Un terstützung zu leihen, gescheitert. Erst zu Ostern 1861 erhielt der Buchhandel Aufklärung über das Sachvcrhältniß. In der da maligen Generalversammlung des Börsenvercins wurde ein Schrei ben des sächsischen Ministers Freiherrn v. Beust, <l. ch 4. Sep tember 1860, zur Kennrnißnahmc gebracht, mittelst dessen der Vorstand des Börsenvereins benachrichtigt worden war, daß die sächsische Regierung, obschon sie nach wie vor von dem wahren Bedürfnisse eines deutschen Nachdruckgesetzes überzeugt sei und den eingereichten Entwurf für eine sehr verdienstliche Arbeit halte, dennoch bis dahin Anstand genommen habe, den selben bei der Bundesversammlung einzubringen, lediglich des halb, weil die preußische Regierung sich weigere, die Behandlung derartiger Angelegenheiten als Bundessachc anzuerkcnncn. Lei der aber habe sich die preußische Regierung von vornherein so ausgesprochen, daß man annehmen müsse, dieselbe werde, wenn die Form der Behandlung keinen Anstoß gäbe, doch aus mate riellen Gründen jeder Vereinbarung auf Grund dieses Ent wurfs entgegenlreten. Sie habe ihre bestimmte Abneigung, auf Berathungcn über denselben einzugehcn, dadurch morivirt, daß 1. die Erfahrung lehre, daß eine Neigung aller deutschen Bun desstaaten, auf ein allgemeines Nachdruckgesetz cinzugchen, nicht anzunehmen und daher der Versuch voraussichtlich ver geblich sei; 2. daß das preußische Gesetz von 1837 dem Bedürfnisse voll kommen genüge; 3. daß der Entwurf des Börsenvercins mancherlei bedenkliche Bestimmungen enthalte; 4. daß die etwaige Annahme eines allgemeinen deutschen Nach druckgesetzes Abänderungen der preußischen Parkiculargcsetz- gebung involvirc uno daher nicht vor Anhörung der preußi schen Sländeversammlung erfolgen könne. Dennoch, spricht sich das Schreiben weiter aus, wolle die sächsische Regierung den Versuch machen, sich wenigstens zu über zeugen, ob gleiche prinzipielle Abneigungen auch bei andern der in der vorliegenden Frage wichtigen deutschen Staa ten beständen.
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