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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.04.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-04-02
- Erscheinungsdatum
- 02.04.1862
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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^ 40, 2. April. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 691 den. Abgesehen von den Neuigkeiten muß der Bezug s condition als eine Ausnahme angesehen werden, und zwar als eine solche, die vielfach mißbraucht wird. Der Bezug s condition soll dem Sortimenter den Berkehr erleichtern, er soll ihm das Risico lheilwcisc abnehmen, er darf aber nicht die Grundlage der Rech nung bilden. Weil nun gerade das Commissionslager und die Neuigkeiten die Hauptarbeit und die meiste Mühe bei dem Ab- rechnungs- und Remittendcngeschäft verursachen, so wäre es doch gewiß nicht in der Ordnung, wenn man in der vorliegenden Frage darauf allein Rücksicht nehmen wollte, wodurch man diejenigen Sortimenter, die ihren Bedarf größtenteils s condition verlan gen und damit weniger Risico haben, vor denen, die mehr in feste Rechnung beziehen, ein festes Lager halten und das Risico des Verlegers mittragen helfen, bevorzugen würde. Nicht die A u s- nahmc darf als Grundlage einer allgemeinen Einrichtung im buchhändlcrischcn Rechnungswesen gelten, wenn sie auch noch so allgemein geworden ist. Vielmehr muß vor allem die Regel be rücksichtigt werden, und die ist und soll der feste Bezug sein. Darauf sollten namentlich die Sortimenter bestehen, denn wie der allzu hohe Rabatt am meisten den sogenannten Antiquaren und Büchcrtrödlern zugute kommt und die soliden Sortiments- geschaste benachtheiligt, indem er die Schleudere! befördert, so wird auch durchallzu langen Eredil und übermäßige Begünsti gung der Eommissionslager der solide und gebildete Sortimenter, der wahre Buchhändler, zu Gunsten des ungebildeten Bücher händlers, der zum unzurechnungsfähigen Eommissionär des Publicums herabsinkt, zu sehr benachtheiligt. Denn allzu viel ist überall ungesund. Auch aus diesen Gründen wäre daher eine Verkürzung und jedenfalls keine Verlängerung des Eredits dringend zu wünschen. IV. Die zur Ostermcssc stattsindendc Generalversamm lung des Börsenvcrcins der deutschen Buchhändler ist kein ge setzgebender Körper. Sic besteht nicht aus gewählten Abgeord neten aller Mitglieder des Börsenvcrcins. Und wenn sie in einem anderen Sinn auch den ganzen Verein repräsentier und in ver schiedenen Angelegenheiten Namens desselben zu beschließen oder zu entscheiden bevollmächtigt ist, so hat sie doch weder die Macht noch das Recht, in Fragen des allgemeinen buchhändlerischen Verkehrs, wie er sich durch die Praxis vieler Jahre gebildet hat, Blenderungen zu treffen und durchzuführen. Diese können viel mehr nur aus einer freien Vereinbarung aller Bctheiliglen hervorgehcn, worüber nach dem Eommissionsbccicht Majorität und Minorität desselben einverstanden waren. So lange daher an eine solche „freie Vereinbarung" nicht zu denken ist, so lange die Ansichten und Meinungen „der Bctheiliglen" noch so weit auseinander gehen, so wäre ein in der Generalversammlung mit Mühe und Noch erlangter Beschluß zu Gunsten der Hinaus schiebung des Abrechnungstcrmins, wenn er überhaupt nur möglich ist, so gut wie in den Wind gefaßt. Er würde die „freie Vereinbarung" nicht befördern. Daß er ein Schisma Hervor rufen könnte, wollen wir nicht hoffen, denn für uns Buchhänd ler gilt besonders der Spruch des SaUust: „Ooneorilia parva« res vrosount, — llisooräis msximas llilabunlur/' Die Wahrheit des einen haben wir in der Entwicklung und dem WachSkhum des deutschen Buchhandels und seiner Vereine bestätigt gefunden; möchten wir die Wahrheit des anderen nie an uns selbst und zu unseren eigenen Schaden erfahren müssen! Deutschland hat schon zu viel Erempel für die Wahrheit dieses Spruchs gelie fert. Nur Einigkeit macht stark. Wir haben in Obigem nur einige allgemeine Gesichtspunkte zu geben versucht, die uns bei der Frage über die Verlegung der Abrechnungszeit Berücksichtigung zu verdienen scheinen. Wir wissen wohl, daß noch vieles zu sagen wäre, namentlich wenn man den Einzel-Interessen der Verleger, der Sortimenter und der Eommissionäre in dieser Angelegenheit eine besondere Be leuchtung zu Thcil werden lassen wollte, aber so viel scheint uns schon jetzt gewiß zu sein, daß im allgemeinen Interesse des deutschen Buchhandels keine Verlängerung, wohl aber eine Verkürzung des Eredits wünschenswecth ist,— daß, so lange noch das buchhändlcrische Rechnungsjahr vom 1. Januar bis 31. Dcccmber läuft, ein späterer Zahlungstermin, als dieOster- messe, nur schädlich, dagegen ein früherer sehr nützlich sein kann und wird, — und daß, wenn eine Verlegung des Abrechnungs termins auf spätere Monate des Jahrs wirklich und allgemein als durchaus wünschenswert!) erkannt werden sollte, diese nur dann möglich ist, wenn vorher auch das Rechnungsjahr demgemäß verlegt wird. Was aber die Abrechnungs- und Remittendenarbeit selbst betrifft, so kann sie in jedem einzelnen Geschäft durch Aufmerk samkeit und Ordnungssinn noch bedeutend erleichtert und be schleunigt werden. Und wenn Jeder in seinem Geschäft ikimer mehr auf schnelle und sorgsame Erledigung der einzelnen Arbei ten sieht, so wird man bald auch im Großen und Ganzen die wohlthälige Wirkung verspüren. H. E. W. S. Kann der Inhaber eines Geschäftes für dasselbe sich doppelter Firmen bedienen? Das mit dem 1. März a. c. in Preußen in Kraft getretene Allg. Deutsche Handelsgesetzbuch beginnt auch auf den Buch handel, zunächst bei der vorschriftsmäßigen Eintragung der Fir men in das Handelsregister, seine Wirksamkeit zu üben. Wenn cs dem deutschen Buchhandel von jeher eigen war, von festen Rechtsnormen entfernt, unter ziemlich lockeren Usancen seine Ge schäfte zu vollziehen, so begegnen in dem Bestände buchhändleri scher Firmen die Art. 15—18. 20. u. 21. des Allg. Deutschen Handelsgesetzbuches und die Art. 5—7. u. 62—67. des prcuß. Einführungsgesctzes Uebelständen, für welche der Erlaß ausdrück licher Gegenvorschriften fast komisch erschiene, welche sich aber trotz des inneren Widerspruches, an dem sie laboriren, im Buch handel unangefochten weiter erhielten und — was am meisten zu bedauern -— durch den conscrvativen Charakter des Einführungs- gcsctzes Art. 65. bei unangemessener Auslegung in die neue Rechls-Aera hinübcrgezogcn zu werden drohen. Es ist nämlich von manchen Geschäftsinhabern, den Käu fern alter, in einem großen Kundenkreise bekannter Firmen, beliebt worden, neben dieser alten, als der Platzsirma, sich noch einer zweiten Namenszusammenstcllung gesondert zu bedienen, unter der sie sich speciell im deutschen Buchhandel einzuführen gedachten» Wir erachten diese Maßregel für vollkommen zweckmäßig und gesetzlich unverfänglich, insofern dieser neue Geschästsname aus den Vor- und Zunamen der oder des wirklichen Eigenthü- mers besteht; denn bei etwaigem Concurse fallen Rechte und Pflichten der Eigcnthümer als Privatpersonen mit denen der Ge- schäftssirma in den meisten Fällen zusammen. Auch in denjenigen Fällen erscheint diese Praxis legal, wo mehrere Geschäftsbranchcn getrennt von d ein sc l b en Inhaber, oder dieselbe Branche in örtlich verschiedenen Geschäftsniedcrlas- sungcn betrieben wird. Wenn aber der Inhaber für ein örtlich nur einmal vor handenes Geschäft mehrere Firmen in Anwendung bringen will, so ist dies unbedingt zu verwerfen. 97»
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