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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.01.1861
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1861-01-21
- Erscheinungsdatum
- 21.01.1861
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- Deutsch
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128 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 9, 21. Januar. Es wäre daher, um sich wenigstens einigermaßen eines Re sultats vorher zu versichern, sehr erwünscht, wenn in diesen Blättern sich compekentc Stimmen über die betreffende Frage aussprächcn. Hierbei erscheint, im Fall ein strafbarer Nachdruck als vorlie gend angenommen würde, namentlich auch die weitere Frage nicht ohne Belang, worin »ach Maßgabe der Bundesbcschlüssc die Ent schädigung zu bestehen haben würde. Gegen den Inhalt der Entschcidungsgründe selbst mögen nur wenige Worte gestattet sein. Abgesehen von den rechtlichen Bedenken, zur Interpretation der den Nachdruck betreffenden Bundesbcschlüssc ohne wei teres die Particularbestimmungcn einzelner Bundesstaaten zu benutzen, deren Uebereinstimmung um so weniger auf Existenz eines gemeinen Rechts gedeutet werden kann, als sie nicht selb ständig neben einander entstanden, sondern einander Hochgebildet sind (so ist namentlich das preußische Gesetz als Muster von der Mehrzahl der anderen Bundesstaaten angenommen oder nachge ahmt), so scheint noch dazu das Bremer Gericht die weitere Be schränkung, die ebenso übereinstimmend in allen Particulargesetzcn hervorgchoben wird, nämlich auf e i n z c l n c Gedichte-c., unbe greiflicher Weise ganz übersehen zu haben, oder es müßte denn die Zahl von 42 als auch noch unter den Begriff einzelner Gedichte fallend aufgefaßt haben, was doch wohl noch unbegreif licher wäre. Wenn das Gericht sich auf Fricdländcr und Wächter beruft, so genügt es, wörtlich folgende Eilate aus diesen Schrift stellern über diese Frage anzuführen: F r i e d lä n d ec, Rechtsschutz gegen Nachdruck. 1857. S. 47. sagt: „Dieselben (nämlich Sammlungen) sind mit Recht überall verpönt, wo das Gesetz nicht die Ausnahmebestimmung hervor hebt; denn ganz gewiß ist der einem ganzen Werke zukommende Schutz gegen Nachdruck auch für die einzelnen Theile aufrecht zu erhalten, und wie sehr die Gefahr, daß sich hinter solche Samm lungen Nachdruck versteckt, begründet ist, davon geben die Kla gen deutscher Buchhändler beredtes Zeugniß gegen ihre Eollegen." Ferner bemerkt Wächter, das Verlagsrecht rc. 1858. Bd.il. S. 531.: „Un statthaft istnamentlich dieZusammcnhäufung fremder Erzeugnisse, sei cs auch unter einem neuen Titel, in ein sogenanntes Sam melwerk, sofern überhaupt jene Erzeugnisse Gegenstände eines Verlagsrechts sind, es müßten denn besondere Verhältnisse vor- liegcn, wodurch nicht nur das Sammelwerk im Allgemeinen, sondern auch der Theil desselben, welcher das fremde Erzeugniß enthält, als eine neue geistige S^öpfung un zweifelhaft sich darstellen." Er führt in einer Note S. 532. dann noch den Commis- sionsbcricht der Deutschen Bundesversammlung von 1819 an, auf den nach gewöhnlichen Regeln der Jurisprudenz bei Inter pretationen der Bundesbeschlüsse weit mehr hätte gesehen wer den müssen, als auf alle specicllcn Landesgesetze anderer deut scher Staaten zusammengenommen, indem es hier heißt: „Wenn das Eigenthumsrecht der Schriftsteller und Verleger völlig ge schützt werden soll, so darf auch unter dem Vorwände zu ver anstaltender Sammlungen kein Eingriff in dasselbe gestattet werden." Ein Nachdrucksfall dieser Art ist in Bremen noch nicht vor gekommen und kann daher von einer Praxis in dieser Beziehung nicht die Rede sein; gelegentlich hat sich indeß das höchste Ge richt in Sachen Brockhaus ctra. Ordcmann und Münkel, wo es sich um Nachdruck eines Artikels aus dem Eonversationslexikon in einem iSeparatbandc handelte, dahin ausgesprochen, daß an sich partieller Nachdruck nicht weniger als vollständiger strafbar sei, ferner müsse bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Verlagsbcrechtigten anzunchmcn sei, jedes l i t e ra r i s ch e B e- dürfniß o h n c U n tc r sch i cd berücksichtigt werden. Es vin- dicirt unter besonder,; Umständen auch Sammelwerken den Cha rakter selbständiger literarischer Erzeugnisse; erkennt jedoch jan, daß der Unterschied zwischen Nachdruck und erlaubter Compila tion sehr schwierig und des Urtheils Sachkundiger bedürfend wer den könne. Auch hiernach mußte das Obergericht mindestens den Antrag auf Einziehung eines Sachverständigen - Gutachtens nach Maß gabe der Bundcsbeschlüsse berücksichtigen. Es ist unbegreiflich, warum indiesem Falle von den Particulargesctzen und der Praxis der andern Bundesstaaten so gar keine Notiz genommen ist. Wenn irgendwo bei einem Falle dieser Art in jeder Hinsicht be denklich sein mußte, sogleich Freisprechung zu erkennen, so war cs dieser. Es war zu berücksichtigen die unerhörte Menge der nachge druckten Gedichte, wozu noch kommt, daß dieselben Herausgeber in zwei früheren „Lesebüchern für Volksschulen" wenn auch be scheidener, doch immer scchszehn Gedichte ohne Willen des Ver legers nachgedruckt haben, was ebenfalls von den Angcschuldigten nicht in Abrede gestellt werden konnte. Ferner verdiente der Punkt Beachtung, daß das incriminirte Lesebuch ein höchst gewöhnliches Product ist, das lauter fremde Stücke, nichts Eigenes enthält, indem selbst die Anordnung in keiner Weise das Verdienst selbständiger literarischer Tätig keit hat. Den letzten Umstand erklärt, wieder im Widerspruch mit Wächter, das Gericht für gleichgültig, ohne darauf einzugehcn. Sehr richtig betrachtet das Obergericht den Nachdruck als Vcrmögensdclict; da aber nach schon vom Ober-Appellationsge- richt zu Lübeck ausgesprochenen Ansichten auch die bloße Mög lichkeit einer Vcrmögensbeschädigung zu der Nachdrucksklage le- gilimirt, auch ein strikter Beweis des Schadens in keinem einzigen Nachdrucksfall je geführt werden kann, so ist nicht abzusehcn, warum letztere hier als unmöglich anerkannt ist. Ist eb — wenn auch die jetzige Ausgabe mit den Bildern nicht nachweislich in Bezug auf den Absatz beeinträchtigt würde, nicht evident, wenn der ausschließlich Verlagsbercchtigte — — der das Verlagsrecht wohl erworben hat — einmal die Hey'- schen Fabeln ohne Bilder edirte?! Würden sie noch gekauft werden, wenn die Nachdrucksexemplare, die eine Auswahl der besseren enthalten, zu einem so billigen Preise, wie er für diese angesetzt ist, zu haben sind?! Und es liegt auf der Hand, daß der Schutz ausschließlichen Verlagsrechts nicht auf die jetzt vorhandene Ausgabe zu be schränken ist, wie das Gericht angenommen hat. Dies ist so we nig der Fall, als eine Beschränkung auf die bereits veranstalteten Auflagen, sonst wäre wenigstens mit Vernunft auch für Manu skripte Rechtsschutz nicht zu begründen. Auch kann die Schwierigkeit, die Entschädigungssumme zu fixiren, vor der Hand ganz auf sich beruhen bleiben, da es sich zuvörderst nur um die Vorfrage handelt: liegt objektiv ein Nach druck vor und ist somit die Entschädigungspflicht in adstrselo be gründet. Aber auch jene ist bei dem großen Spielraum des hier sta- tuirtcn richterlichen Ermessens, dem in Bremen zulässigen Schä tzungseide und nach dem Vorgänge des Berliner Sachverständi- gen-Vereins und anderer in so viel ähnlichen Fragen in keinem Falle so groß. Auch liegt es ja nahe, das Honorar für die nacb-
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