Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.06.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-06-23
- Erscheinungsdatum
- 23.06.1862
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18620623
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186206232
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18620623
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1862
- Monat1862-06
- Tag1862-06-23
- Monat1862-06
- Jahr1862
-
1293
-
1294
-
1295
-
1296
-
1297
-
1298
-
1299
-
1300
-
1301
-
1302
-
1303
-
1304
-
1305
-
1306
-
1307
-
1308
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Zcrnin in Darmsladt. 4810. Fölsing, I., die hessischen Kleinkinderschulen, nach authent. Quellen zum ersten Mal zusammcngestcllt. gr- 8. In Comm. Geh. 3 NK Zi-glcr in Breslau. 4811. Schlegel, O., die Anwendung d. Stempels in Preußen. Handbuch zur Berechnung der Prozentsätze bei Anwcndg. d. Stempels nach dem Gesetze vom 7. März 1862. In II Tab. dargestellt. gr. 8. Geh. 18 R-f Nicht« m t l i Der Entwurf des literarischen Vertrags mit Frankreich in der sächsischen zweiten Ständckammcr. (Eingesandt.) Die Vorlage der, einen Anhang des franzö sischen Handelsvertrags bildenden U e b c r c i n k u n f t wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst an die sächsische Ständeversammlung hat bekanntlich, da nach dem Vertrage der Nachweis der Berechtigung dem Vernehmen nach durch einen von der hiesigen königl. Kreisdirection auszustcllenden Verlags- schcin geführt werden soll, der kiesigen Buchhändlerdcputation Anlaß geboten, an die Kammern den Wunsch gelangen zu lasten, daß von den lästigen Formalitäten in Betreff des Nachweises der Verlagsbcrechtigung Umgang genommen werde. Insoweit es sich hierbei um die durch die Ausführungsverordnung zum Gesetze vom 22. Febr. 1844 vorgcschricbencn Formalitäten handelt, wird man der Klage über deren unter Umständen lästig werdende und nach Befinden wegen des mit der Erfüllung verbundenen Zeit verlustes selbst von Vcrmögcnsnachtheilen begleitete Beschwerniß nur beipflichten können; und wir glauben uns zu der Unterstel lung berechtigt, daß die gleiche Austastung auch an maßgebender Stelle längst Platz gegriffen haben dürfte. Wenigstens scheint diese Annahme durch den Umstand gerechtfertigt, daß die mir der Prüfung der vorgeschriebcnen Formalitäten gesetzlich betrauten Behörden seit lange hierbei mit chunlichster Eoulanz zu Werke gehen,.daß namentlich die zur Ausstellung der Verlagsscheine autorisirtc Behörde, die hiesige königl. Kreisdirection, nicht nur von dem ihr in §. III. 2. der Ausführungsverordnung zum Ge setze vom 22. Febr. 1844 cingeräumten Ermessen rücksichtlich der Modalität des Nachweises der Vcrlagöberechtigung einen äußerst ausgedehnten liberalen Gebrauch zu Gunsten des hiesigen Buchhan dels macht, sondern auch auf die bei ihr angebrachten Anträge auf Ausstellung von Vcrlagsschcinen jederzeit mit äußerster Beschleu nigung Entschließung zu fasten pflegt. Die Ausfertigung ge schieht nicht selten noch an demselben Tage, wo das Gesuch an gebracht ist; sic erfolgt bei notorisch rcnommirten Firmen mitunter, insbesondere, wenn die Beibringung urkundlicher Bescheinigung infolge der Entfernung des Autors mit zeitraubenden Schwierig keiten verbunden sein würde, auf die einfache Versicherung des Geschäftsinhabers hin, daß das Verlagsrecht von dem Berechtig ten auf ihn rilo übertragen worden sei. Weiterungen zum Zwecke der Vervollständigung der Legitimation kommen lediglich in dem Falle vor, wenn aus irgend einem Grunde Anlaß zu dem Ver dachte einer nicht ordnungsgemäß erfolgten Erwerbung des Ver lagsrechts vorlicgt, ein Fall, der insbesondere da Platz greift, wo der Erwerber des Verlagsrechts von dem Urheber des Werks in Beziehung auf die Originalität des letzter» selbst getäuscht wor den ist. Wir sind der Uebcrzcugung, daß alles, was in den vorste henden Zeilen über die coulantc, exacte und liberale Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen rücksichtlich der Formalitäten we- Wllliams i! Norgalc in London. vLvillsov, 1^. S., <e coinmentnrx, xrnmmntical null exe^etical, vn tke konk vl llvb; vvitb n trgnslntivn. Vol. 1. ^r. 8. I» e»ul. Kink. * 2'/r — sn inLk'Otluetion (o olci tesLrunent, eritiosl, tiistoriosl sn6 tlieo- lo^ieal. Vol. I. 8. In en^l. Kinb. * I'ereuson, R.., tke river-nsmes of knrone. er. 8. In ensl ^inl). cher Theil. gen des Nachweises der Verlagsbcrechtigung gesagt worden ist, seitens derjenigen Buchhändler, welche in der Lage sind, in der nur bemerkten Beziehung mit der Behörde zu verkehren, als der Wahrheit durchaus entsprechend bestätigt werden wird, und es dürfte nicht schwer sein, zu diesem Zwecke das Zeugniß der ange sehensten, in ihrem Geschäftsbetriebe umfangreichsten hiesigen Firmen anzurufen. Um so überraschender mußte cs sein, daß im stritten Widerspruche mit diesen, hier ziemlich notorisch bekann ten Thatsachcn die betreffende Deputation der zweiten Kammer sich gemüßigt gefunden hat, das lediglich auf Vereinfachung der gesetzlich vorgeschriebcnen Formalitäten abzielcnde Anliegen der hiesigen Buchhändlerdcputation dahin auszudchncn, daß auch der Geschäftsgang ein möglichst schleuniger werde. Ja noch mehr, bei der Benutzung in der Kammer selbst scheint man auf diesen letzten, von den Bittstellern gar nicht berührten Punkt gerade das Hauptgewicht gelegt zu haben; wenigstens hat der Referent, Abgeordneter Seiler, auf die Bemerkung des Regierungscom- missars, daß die Klagen über Weitläufigkeit u. das Gesetz treffen müßten, sich zu der Gegenrede veranlaßt gefunden, die Depu tation habe auch nicht sowohl dieBcstimmung als die Ausführung, namentlich in dem schleppenden Ge schäftsgänge beschwerlich gefunden. Mag nun die Frage ganz dahin gestellt bleiben, ob cs angemessen war, daß die Kam mer in die Verhandlung einen, mit dem Anträge der Buchhänd- lerdcputation gar nichts zu thun habenden Gegenstand aus eigener Machtvollkommenheit mir hineinzog, so dürfte wenigstens so viel scststchen, daß der hierbei vcrlautbarte Tadel ein sachlich in keiner Weise gerechtfertigter, durchaus unverdienter ist, der seine Er klärung wohl wesentlich in der mangelhaften Sachkcnntniß namentlich des Referenten findet, welcher in seiner Stellung als ländlicher Grundbesitzer allerdings nur wenig Gelegen heit gehabt haben dürfte, sich mit den höchst eigenkhümlichen und complicirten Verhältnissen des hiesigen Buchhandels bekannt zu machen. Selten halte man so lebhaft, wie bei dieser Ge legenheit, zu beklagen Ursache, daß Leipzig, die Metropole des deutschen Buchhandels, unter seinen sämmtlichcn Vertretern in der Kammer nicht einen einzigen dem Buchhändlerstande ange- höcigcn besitzt. Befände sich darunter eine Notabilität, wie S. Hirzel, 0r. Engclmann, Blockhaus rc., so würde jene irrige Auf fassung unstreitig sofort die entsprechende Berichtigung gefun den haben. Rechtsfälle. A u s Fran kfürt a. M. berichten die „Frankfurter Nach richten": In einem Rechtsstreite zwischen Autor und Verleger hat das hiesige Stadtgericht soeben ein Urtheil erlassen, welches namentlich für li terar i sch c K rc i se nicht ohne Interesse sein dürfte. Ein Schriftsteller hat einer hiesigen Buchhandlung ein Werk gegen ein festgesetztes Honorar in Verlag gegeben, ohne über die Stärke der Auflage etwas zu vereinbaren. Die Ver- 181'
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht