Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.06.1862
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- 1862-06-23
- Erscheinungsdatum
- 23.06.1862
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lagshandlung zog die erste Auflage, ohne daß dies beanstandet worden wäre, in 15(X)Exemplaren ab, und als die zweite Auflage nöthig wurde, erbot sic sich zu einem neuen Honorar, erklärte sich auch auf die Aufforderung des Autors, den Preis herabzusetzen, hierzu bereit mit dem Bemerken, daß selbstverständlich dann aber auch die Auflage vergrößert werden muffe. Diese Vergrößerung wurde denn auch von der Vcrlagshandlung vorgcnommen, eine Preisherabsetzung erfolgte gar nicht, also auch nicht in der zu- gcstandenen Größe. — Durch die übcreinkunftswidrige Hand lungsweise glaubte sich nun der Autor bcnachcheiligt und erhob, indem das Drucken und Verbreiten von mehr Exemplaren, als wozu der Verleger das Recht gehabt, die Rechtswidrigkeit des Nachdrucks involvire, Klage auf Vernichtung dessen, was über 1500Exemplare weiter gedruckt worden sei, ohne einen Anspruch auf Schadenersatz geltend zu machen. Der Verleger wollte die Klagenicht als begründetanerkennen, indem einesthcils dieGröße der Auflage nie festgesetzt worden sei, er also so viele Exemplare habe drucken dürfen, als er gewollt, auch andcrntheils die Festse tzung des Preises seine Sache sei und der Autor aus der unter- lassencnPreisherabsctzung keineAnsprücheablciten könne; schließ lich aber er sich außcrStand befunden habe, diePreisherabsehung eintrcken zu lassen, da das ihm für die zweite Auflage cingesandte Manuskript viel umfangrcicher gewescnsei, als das für die erste Auflage. Das Gericht entschied jedoch für den Kläger, und erklärte, daß die Zahl der ersten Auflage beim Mangel einer Uebcreinkunft auch für die zweite als maßgebend zu betrachten sei, da durch jene Zahl der Verleger sich selbst gebunden und be schränkt habe; daß zwar der Verleger allerdings sowohl durch sein Interesse als durch seine Geschäftskenntniß vorzugsweise berech tigt sei, den Preis eines Buchs zu bestimmen, daß aber bei dieser Preisbestimmung der Autor von wegen des in Folge eines gerin geren Preises zu hoffenden größeren Absatzes ebensosehr ein Interesse habe, und daß endlich das voluminösere Manuskript den Verleger seiner Verpflichtung zur Preisherabsetzung nicht habe entheben können, da der Verleger durch sein Stillschweigen bei Empfang und nach erfolgterDucchsicht desselben sich jeden etwai gen Rechts zur Beibehaltung des früheren Preises selbst verlustig gemacht habe. Der Verleger habe sich durch seine vertragswid rige Handlungsweise des Nachdrucks schuldig gemacht und, ab gesehen von etwaigen Schadenersatzansprüchen, sei dcrAutorvoll- kommen berechtigt, die Vernichtung der über die Zahl von 1500 gedruckten Exemplare zu verlangen. Miscellen. Aus Dresden, 17. Juni schreibt man der Dtschn. Allg. Ztg. von den Berathungen der zweiten Kammer über die mildem französischen Handelsverträge zusammenhängende Uebereinkunft wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst: „Nach dem etwas ausführlicher» Berichte hat sich die Deputation (Referent Seiler) dieAufgabe gestellt, die Fragen zu beantworten, wie sich die durch Preußen mit Frankreich verhandelte Uebereinkunft im Vergleich mit der bestehenden sächsisch-französischen vom 6. Juni 1856 verhalte, wie weit in ersterer dieWünsche und Bitten derdircctBctroffenen berücksichtigt seien und was durch Fassung der Conccssionsur- kunde noch erreicht werden könne, um die als nachtheilig sich etwa herausstellenden Bestimmungen zu mildern. Die Deputa tion ist dabei zwar zu dem Resultate gelangt, daß der vorliegende Entwurf unverkennbare Vorzüge vor dem Vertrage von 1856 hat und insbesondere Sachsen mehr Vortheile bietet; dieselbe be antragt daher, der vorliegenden Uebereinkunft die Zustimmung zu geben, glaubt jedoch dabei folgende Wünsche an die hohe Staatsregierung bringen zu müssen: a) es möge in die Acces- sionsurkundc eine Bestimmung ausgenommen werden, welche un zweideutig ausspricht, daß dem berechtigten Eigentbum sächsischer Verleger bei der Durchfuhr durch Frankreich kein Hinderniß in den Weg gelegt werde; k) cs möge darauf Bedacht genommen werden, daß Arrangements (Nachahmungen und Bearbeitungen) dramatischer Werke für das Theater des andern Landes nicht ver hindert werden, und o) daß von dem Verbote der Nachbildungen die zu einem wissenschaftlichen, technischen oder industriellen Werke gehörenden bildlichen Darstellungen ausgeschlossen wer den. Schließlich räch die Deputation der Kammer noch an, die königliche Staatsrcgierung zu ersuchen, daß dieselbe ihre Be mühungen für Emanirung eines allgemeinen deutschen Gesetzes zum Schutze der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Wer ken der Kunst energisch fortsetze. Dem Anträge der Deputation auf Annahme der Uebereinkunft, sowie daß die sub sbo ange führten Wünsche an die Regierung gebracht werden, wird ohne Debatte von der Kammer einstimmig Zustimmung crtheilt. Auch der lctztgedachtcWunsch wird von der Kammer einstimmigzu ihrem eigenen gemacht. In Betreff einer Petition mehrerer Photographen, welche dahin geht, cs möge bei einem zu erlassenden Gesetz zum Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst, die Photographie besonders bcrücksichtigtwerden, wird ein stimmig dem Anträge der Deputation, dieselbe der Staatsregier ung zur Berücksichtigung zu empfehlen, beigetretcn." London, 15. Juni. Einem Ausweise des englischen Haupt postamts entnehmen wir Folgendes über die Geschichte der Postmarken. Zuerst wurden sie in London cingcführt (am 10. Jan. 1839), und zehn Jahre lang machte außer England kein Staat weiter von ihnen Gebrauch. In Frankreich tauchten sie erst am 1. Jan. 1849 auf, die Thurn und Taxis'schc Post führte sie im Jahre 1850 auf deutschem Boden ein, und gegenwärtig befinden sic sich in 69 europäischen, 9 afrikanischen, 5 asiatischen, 36 amerikanischen und 10 australischen Staaten in Gebrauch. In den Vereinigten Staaten von Amerika allein gibt es an 50 verschiedene Postmarken. Auch gibt es deren in Vandiemcnsland, Haiti, Natal, Honolulu und Liberia. Seitdem die Jugend sich hierzulande auf das Anlegen von Postmarkcnsammlungen verlegt hat (sie lernt dabei etwas Geographie), gibt es eine eigene Börse für diesen sonderbaren Geschäftszweig. Indische und amerika nische Marken haben natürlich hier keinen Werth; dagegen wer den russische und honolulusche eben jetzt gut bezahlt, da sie „rar auf dem Markte" sind. Der Gründlichkeit wegen sei noch be merkt, daß alle Staaten sich viereckiger Postmarken bedienen. Nur die vom Cap sind dreieckig geschnitten. (Dtsch. Allg. Ztg.) (Veuer Anzeiger /ur Viö/iv^rapäie und Viö/iütäelioinenzcäll/l. Der- sus^ex. voa vr. 1. ketrboldt. Iskrx. 1862. kielt 6. luni. vss Lranrüsiscbe in Krssse's „Iresor" uns das Veulsoliv in krö net's „Kännel". — Leiträxe ru 6rässe's „Iresor de lavre» rares st preoieux" von 0. 6. Ksrous, llniv.-kibliolkelt. in Oambridxe (knxlsnd). — Verreickniss von keisen ins beilixs Oand. (kortsetrunA.) — vis kibliotkek der 8ladt Lssaro. Von dem Kebeimenratlio dioiAebaur. — vis Libliotbolr der 8tsdl Ooseng. Von Demselben. — latterslur und Kisoellsn. — >1I1xemeino kiblioArapliie. Personalnachrichten. Am 9. Juni starb nach langen und schweren keiden Herr Wilhelm Schubert, Theilhaber der Akademischen Buchhand lung von Schubert L Seidel in Königsberg i. Pr.
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