Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.05.1862
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- 1862-05-12
- Erscheinungsdatum
- 12.05.1862
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- Deutsch
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986 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. ^»'?56, 12. Mai. der Anwesenden durch Stimmzettel gewählt. Bei etwa eintreten- dcr Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Wählbar sind nur Berliner Buchhändler, welche dem Verein als Mitglieder angehörcn. Die Wahl geschieht aus fünf hinter einander folgende Jahre. Ueber den Wahlact wird eine notarielle Verhandlung ausgenommen, welche von drei Vercinsmitgliedcrn zu unterzeichnen ist. Eine beglaubigte Abschrift der ausgcfertig- ten Wahlverhandlung wird bei dem Königlichen Polizei - Präsidio zu Berlin zur Kcnntnißnahme niedergelcgt. §. 10. Dem Vorstand liegt die statutenmäßige Verwaltung des Bereinsvermögens ob, er handelt für und im Namen des Ver eins und vertritt denselben in jeder Beziehung, auch nach außen. Dies namentlich in der Verhandlung mit Behörden, in Prozessen und bei sonstigen gerichtlichen oder anderen das Vermögen des Vereins betreffenden Acten, bei der Belegung, Kündigung und Einziehung "von Eapitalien. Ihm steht es auch zu, Geschenke, Erbschaften und Legate für den Verein anzunehmen oder abzu- lehncn. Bei allen Acten und Verhandlungen nach außen, sei es Privatpersonen oder Behörden gegenüber, ist es genügend, wenn überhaupt nur drei der nach der letztenWahlverhandlung inFunc- lion stehenden Vorstandsmitglieder auftreten, Erklärungen ab geben oder Verhandlungen und Schriftstücke vollziehen. Es kommt hierbei nicht darauf an, welche Functionen dem einzelnen Mitglicde nach der in §. 8. vorgesehenen Geschäftsvertheilung zugewiesen sind. Auch bei Ausfertigungen von Schriftstücken seitens des Vorstandes ist die Unterschrift von drei Personen aus der Zahl der Mitglieder ausreichend. Der Vorstand entwirft eine schriftliche Instruction für seine Geschäftsordnung, deren Vorschriften durch Beschluß der Mehr heit der Vorstandsmitglieder jedoch jederzeit geändert werden können. §.11. Vorstandsversammlungen. Der Vorstand versammelt sich regelmäßig monatlich ein Mal, außerdem aber auf Einladung des Vorsitzenden, so oft dringende Geschäfte zu erledigen sind. Um gültige Beschlüsse fassen zu können, müssen wenigstens drei von allen ordnungsmäßig einzuladendcn Mitgliedern des Vorstandes gegenwärtig sein, und entscheidet unter ihnen die Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen der Vorstandsversammlungen, und wer den die Beschlüsse von dem Secretär in einem von ihm aufzu nehmenden Protokolle verzeichnet. §.12. Functionen des Vorsitzenden. Der Vorsitzende empfängt und eröffnet alle an den Verein gerichteten Schriftstücke, und vertheilt die Arbeiten nach Anlei tung der Geschäftsordnung an die betreffenden Vorstandsmit glieder. In dringenden Fällen darf der Vorsitzende mit Zustimmung eines der übrigen Mitglieder eine vorläufige Unterstützung bis zur Höhe von 10 Thalern bewilligen. Solche Bewilligungen sind in der nächsten Vorstandsconferenz anzuzeigen. §. 13. Functionen des Secretärs. Der Secretär hat außer der im §.11. ihm zugewiesenen Tä tigkeit auch die in den Generalversammlungen gefaßten Beschlüsse zu pcolokolliren, soweit nicht (§§. 9. und 17.)bezüglich derWahl- vcrhandlungen die Thätigkeit eines Notars eintritt. Die inFolge der Vorstandsbeschlüsse nothwendig gewordenen Schreiben, Aus arbeitungen und Ausfertigungen sind gleichfalls von ihm zu ent werfen und zur Unterschrift vorzubereiten. §. 14. Functionen des Cassirers. Der Eassirer bearbeitet alle Eassensachen und zieht sämmt- liche Beiträge der Mitglieder, sowie die Zinsen der Hypotheken- capitalien und sonstige laufende Einnahmen ein. Zahlungen hat derselbe nur aufBeschluß des Vorstandes oder im Falle derDring- lichkeit unter den Bedingungen und in dem Umfange, welche in §. 12. bestimmt sind, zu leisten. §. 15. Function der Prüfungscommissarien. Die Prüfungscommissarien haben auf Anweisung des Vor sichenden über die Bedürftigkeit eines Unterstützung Suchenden die nähere Ermittelung anzustellen und über die von dem Vor sitzenden ihnen zugewiesenen Gesuche in der nächsten Vorstands sitzung Bericht zu erstatten. §. 16. Vercinsvermögcn. Das Vermögen des Vereins zerfällt: I) in einen beweglichen Fond, II) in einen Reservefond. I) Der bewegliche Fond wird gebildet: a) aus den Zinsen aller angelegten Eapitalien; d) aus neun Aehntheilen der eingehenden jährlichen Bei träge; v) aus denjenigen Geschenken und außerordentlichen Zu wendungen, welche von den Gebern zur Verwendung nicht bloß der Zinsen, sondern auch des Eapitals aus drücklich bestimmt sind, oder im Fall einer mangelnden ausdrücklichen Bestimmung die Summe von 50 Thlrn. nicht erreichen. Von diesem beweglichen Fond, welcher in den Büchern be sonders verwaltet wird, werden sämmtliche Unterstützungen und Unkosten des Rechnungs-Jahres bestritten, welche zusammen nicht höher steigen dürfen, als der Bestand des beweglichen Fonds reicht, soweit nicht durch Beschlüsse der Generalversammlung auch der Reservefond in einzelnen Fällen zur Leistung von Unterstützun gen herangezogcn wird. Die baaren Bestände des beweglichen Fonds bleiben in der Verwahrung des Cassirers, vorbehaltlich an derweitiger Beschlüsse des Vorstandes. II) Den Reservefond bilden die seit dem Bestehen des Ver eins angesammelten Eapitalien. Demselben fließen zu: ->)einZehntheil der laufenden jährlichen Beiträge derMit- glicder; d) alle Beiträge, welche ein für alle Mal gezahlt werden (§. 3.), sowie die Geschenke und Zuwendungen, welche nach I. o. nicht dem beweglichen Fond angehörcn; o) die nach §. 7. zurückgezahlten Unterstützungen. Die Eapitalien des Reservefonds sollen in sicheren öffentli chen Papieren oder in sicheren inländischen Hypotheken angelegt und die betreffenden Papiere und Documente bei der Königlich Preußischen Bank oder sonst sicher verwahrt werden. Der etwa ertheiltc Depositionsschcin bleibt in der Verwahrung des Vorsi tzenden, während die Coupons der öffentlichen Papiere dem Eas sirer zur Verwahrung überlassen werden. Der Reservefond — mit Ausnahme der ihrer Bestimmung zu erhaltenden Stiftungs capitalien — kann, wie schon oben bemerkt, nach dem Beschlüsse der Generalversammlung, aber nur durch diesen, gleichfalls zur Unterstützungsleisiung Verwendung finden. Rechnungslegung. §. 17. Die Generalversammlung wählt einen Rechnungsausschuß, welcher aus drei Berliner Vereinsmitgliedern besteht, von denen jährlich, zuerst nach dem Loos, später aber nach der Reihenfolge ihres Eintritts einer ausschcidet. Der Ausscheidcnde ist wieder wählbar; zwei derselben müssen zugleich Mitglieder des Börsen-
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