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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.05.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-05-12
- Erscheinungsdatum
- 12.05.1862
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18620512
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1862
- Monat1862-05
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56, 12. Mai. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 987 Vereins der deutschen Buchhändler sein; keiner von ihnen darf aber dem Vorstande des Unterstützungsvereins angehören. In sofern dieWahl auf einen Gehilfen fällt, muß derselbe einen eige nen Hausstand führen und in Berlin ortsangchörig sein. Die Wahl der Mitglieder des Rechnungsausschuffcs geschieht in den selben Formen, wie die der Vorstandsmitglieder (§. 9.). Am Schlüsse des Monats Dcceniber jeden Jahres hat der Easstrer seine Bücher abzuschließen und solche spätestens bis zum 15. Februar nächsten Jahres nebst sämmtlichen Belegen und den betreffenden Acten dem Rechnungsausschusse zu übergeben. Der Rechnungsausschuß zieht seine etwaigen Monita, welche in einer dazu vom Vorsitzenden anzusetzenden Vorstandssitzung mit Hinzuziehung der Mitglieder des Rechnungsausschuffcs zu besprechen und möglichst zu erledigen sind. In dieser Sitzung ist dem Rechnungsausschuß der Bestand des beweglichen Fonds, so wie des Reservefonds vorzulegen. In der darauf nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung hat der Rechnungsausschuß über den Befund behufs der Decharge des Vorstandes Bericht zu erstatten, gleichzeitig aber eine Abschrift dieses Berichts dem Rechnungsausschusse des Börsenvcreins der deutschen Buchhänd ler zu übersenden. Die demnächst von der Generalversammlung erfolgende Ent lastung ist in dem Buchhändler-Börsenblatt für die nächstfol gende Leipziger Ostermcffe bekannt zu machen. Generalversammlungen. S. 18. Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich im Monat März die in Berlin abzuhaltende Generalversammlung aller Vercinsmit- gliedcr durch das Buchhändler-Börsenblatt zusammen zu berufen, wobei gleichzeitig Tag, Stunde, Local und Tagesordnung der ab- zuhaltcndcn Versammlung bekannt zu machen ist. Die Bekannt machung ist dergestalt zeitig zu veranlassen, daß von deren Ein rückung in das Buchhändler-Börsenblatt bis zum Tage der Ge neralversammlung eine Frist von mindestens vier Wochen frei bleiben muß. Diese im März jeden Jahres zu berufende Gene ralversammlung ist die ordentliche. Außerordentliche General versammlungen können unter gleichen Förmlichkeiten vom Vor stande, so oft derselbe es für nothwendig erachten wird, zusammen- berufcn werden, welche Berufung auch auf den schriftlichen An trag von zehn Mitgliedern geschehen muß. Die Generalversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. §. 19. In den ordentlichen Generalversammlungen wird von dem Vorstände der Jahresbericht erstattet und erfolgt demnächst der Bericht des Rechnungsausschuffcs und die Verhandlung über die demVorstande zu ectheilendeDecharge, sowie diese selbst. Außer dem werden in den ordentlichen Generalversammlungen die Wah len der Vorstandsmitglieder sowie des Rechnungsausschuffes vor- genommcn. Zur Competenz der Generalversammlungen, sowohl der or dentlichen als der außerordentlichen, gehören fernerweit: s) die Verfügungen über den Reservefond nach K. 16., d) alle den Verein betreffenden Angelegenheiten, welche nicht bereits durch das Statut geregelt sind, o) die etwaige Abänderung des Statuts. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in der Re gel nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, doch dürfen die zu fastenden Beschlüsse dem Statut nicht widersprechen. Veränderungen des Statuts sind abhängig: 1) von der Genehmigung der Preußischen Staatsregierung und ferner dadurch bedingt, daß: 2) die diesfälligen Vorschläge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder — welche letzteren dieselben aber schriftlich von mindestens zehn Mitgliedern unterstützt demVorstande ein- zurcichen haben— durch Veröffentlichung im Buchhändler- Börsenblatte als Gegenstand der Berathung mindestens drei Monate vor der betreffenden Generalversammlung be kannt gemacht worden, und 3) in solchen Generalversammlungen mindestens fünfzig Ver einsmitglieder gegenwärtig und schließlich 4) die Abänderungsbeschlüffe mindestens durch zwei Drittel der anwesenden Mitglieder gefaßt werden. Sollten in einer so zusammenberufcnen Generalversamm lung fünfzig Mitglieder jedoch nicht gegenwärtig sein, so muß unter gleichen Formalitäten eine neue Generalversammlung cin- bcrufcn werden, welche dann, aber ohnean die sä 3. erwähnte Beschränkung gebunden zu sein, auch über derartige Anträge be schließen kann. §. 20. Die Berichte der Generalversammlung werden durch das Buchhändler-Börsenblatt veröffentlicht, und hat der Vorsitzende dieselben jedes Jahr der Hauptversammlung des Börsenvereins der deutschen Buchhändler zu überreichen, dieselben auch auf Verlangen in der Versammlung vorzutragcn und jede etwa ge wünschte weitere Auskunft, insofern sie nicht gegen die Statuten verstößt, zu ertheilen. Jährlich ist auch ein Mitglicdecverzeichniß des Vereins durch das Buchhändler-Börsenblatt zu veröffentlichen. Berlin, den 17. Dezember 1861. Das vorstehende Statut für den Unterstützungs - Verein deutscher Buchhändler und Buchhandlungsgehilfcn vom 17. De- cember 1861 wird hierdurch aus Grund des Erlasses des Herrn Ministers des Innern vom 8. Mai 1861 von Landespolizciwegen bestätigt. Potsdam, den 19. Februar 1862. Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Staats-Minister v. Flottwell. Bekanntmachung. In Gemäßheit h. 13. unterlll. derAusführungs-Verordnung zu dem Gesetze, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeug nissen und Werken der Kunst betreffend, vom 22. Februar 1844 und resp. der Bestimmungen des Zusatzvertrags vom 24. Juni 1855 zu dem sächsisch-englischen Vertrage vom . 1846 24. August und der Ausführungs-Verordnung vom 5. December 1855 wird von der Unterzeichneten Kreis-Direction hierdurch bekannt ge macht, daß im Monat April 1862 s) über das Werk: Die Armen und Elenden. Roman von Victor Hugo. Deutsch von A. Diezmann. Autorisirtc Uebersetzung. Einzig recht mäßige Originalausgabe in deutscher Sprache. 1. und 2. Band. Leipzig 1862, E. F. Stcinacker. unter Nr. 568; b) auf Anordnung des Königlichen Ministerium des Innern über das Werk: Oesterreichs und Preußens Mediatisirung die Oonäitio «ins qus non einer monarchisch-parlamentarischen Lösung des deut schen Problems. Leipzig 1862, Ludwig Denicke. worauf sich die Bemerkung befindet: 138'
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