Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.05.1862
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- 1862-05-12
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- 12.05.1862
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992 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 56,12. Mai^ Auch ist dies nicht ohne praktischen Grund, insofern allerdings! eine Uebcrsctzung nicht ohne beschrankende Rückwirkung auf den Absatz des Originals bleiben wird. 4) Außerdem ist eine Uebecsctzung, wenigstens nach der Rechtsanschauung des hier in Rede stehenden Vertrags, kein neues Werk, sondern das alte, zwar in einem andersfarbigen Kleide, aber mit allen Eigenthümlichkeiten des Originals (Eisen lohr, liter.-artist. Eigenth. 1855. S. 62.). Bei der Erörterung der hier gestellten Rechtsfrage kommt es natürlich gar nicht darauf an, ob man überhaupt das inter nationale Uebersctzungsrecht und dessen Schutz für an sich be gründet, ja auch nur für literarisch nützlich hält. Darüber kann man verschiedener Meinung sein, und Einsender will gar nicht leugnen, daß er dasselbe für eine Ueberspannung des Begriffs vom Autorrecht hält, von dem die Gesetzgeber auch ein Gefühl gehabt zu haben scheinen, indem sie diesem Recht einen so sehr verkürzten Schutz gewährt haben; wie denn unsere ganze Nach- druckgcsctzgebung ein Ausdruck von dem Hin- und Herschwankcn zwischen den zwei Prinzipien des ewigen Eigen thums - rechts und des zeitlich beschränkten Monopols ist. Darauf also kommt es hier nicht an, sondern vielmehr darauf, was zur Zeit positives Recht ist, eine Frage, die die Gesetzgeber im Unklaren gelassen zu haben scheinen, die asso nach Analogien zu entscheiden sein wird. A. Klasing. Rechtsfälle. Wien, 17. April. (E in Nach dr u cks p r ozcß.) Als An geklagte erscheinen heute vor dem Landesgericht der hiesige Buch- händlerJgnaz Klang undJ.v. L a ck c n b a ch er, ihnen zur Seite vr. Hcrrmann als Vertheidigcr. Die Staatsbehörde ist, da es sich um eine Privatklage handelt, nicht vertreten; für den Klä ger, Buchhändler Campe in Hamburg, erscheint vr. Franz. Dieser entwickelt die Anklage ungefähr in folgender Weise: Die Werke Heinrich Heine's, deren alleiniges Verlagsrecht die Buchhandlung von Hoffmann «ü: Campe in Hamburg besitzt, er schienen im vorigen Jahre, ohne Bewilligung der Verleger, im Nachdrucke in Philadelphia, Amsterdam und Rotterdam. Im ver flossenen Jahre steigerte sich das Bemühen, diesem Nachdrucke einen größern Eingang in die ocsterreichischcn Staaten zu ver schaffen. DcrAngeklagteJ.v.Lackenbachergestehtnun, daß er, von der Buchhandlung Nijgh in Rotterdam hierzu aufgefordert, derUeber- sendung von sieben Exemplaren dieser Werke auf Abschlag eines ihm gebührenden Honorars zugestimmt habe. Aus der Verneh mung des Buchhändlers Nijgh und aus seinen eigenen gerichtli chen Angaben geht aber deutlich hervor, daß er, von Nijgh um die Ermittelung eines Verlegers inOesterreich für diesen Nachdruck ersucht, den Buchhändler Ignaz Klang für den Vertrieb dieses Werkes gewonnen, demselben den Nijgh als Verleger genannt und demnach den Vermittler zur Uebersendung von sieben voll ständigen Exemplaren zu je 21 Bändchen gemacht habe. Die Hiehcrsendung dieses Nachdruckwerkes erfolgte nach Angabe Nijgh's auf einen Bcstcllbrief des Klang, und nach der vorlie genden Factura und dem Frachtbriefe auch an diesen Buchhänd ler, welcher auch den betreffenden Bücherballcn vom k. k. Bü- cher-Revisionsamtebezogen hat, währender denselben, nachKennt- nißnahme der Schritte, welche die Buchdrucker Jacob LHolzhau- sen als Drucker der erstberechtigten Original-Ausgabe von H. Heine's sämmtlichen Werken und Namens des Herausgebers Ju lius Campe einlciteten, dem I. v. Lackenbacher zusendete, um nach dessen Aeußerung von sich selbst den Verdacht einer strafba ren Handlung abzulenken, welchen Daten gegenüber die Angabe i des Ignaz Klang, mit dem Bücherballen keine Factura erhalten zu haben, um so weniger Glauben verdient, da auch seineBehaup- tung, die Ausfolgung des Bücherballens nur auf den Namen La- ckcnbachcr's bei dem Chef des Pxeßbureau erwirkt zu haben, un richtig ist. Wenn man nun erwägt, daß eine Anzahl von 7 Exem plaren den Privatgcbrauch übersteigt, und auf einen beabsichtigten Handel mit diesem Nachdruckwerke schließen läßt, so erscheint Ignaz Klang des versuchten Nachdruckes, welchem nur noch durch die rechtzeitige Intervention der Polizeibehörde durch die Consis- cation des Bücherballens vorgebeugt wurde, rechtlich beschuldigt, und I. v. Lackenbacher erscheint deshalb der Mitschuld an diesem Vergehen angeklagt. Ignaz Klang erklärt, von der Bestellung der Nachdruck werke keineKenntniß gehabt zu haben und erst durch dieAnfragen Lackenbacher's, ob für ihn kein Packet aus Holland angekommen sei, auf dieselben aufmerksam gemacht worden zu sein. Die Fac tura zu demPackete habe er überdies nicht bekommen, und darum auch nicht vor der Eröffnung des Packets auf den Inhalt dessel ben schließen können. Der zweite Angeklagte, I. ».Lackenbacher, Literal, erklärt, er sei von der Buchhandlung Nijgh inRotterdani brieflich davon verständigt worden, daß die erwähnte Firma eine Partie von Heine's Werken an sich gebracht habe, für welche sie in Wien einen Verleger suche, und gleichzeitig sei ihm auch die Uebersendung vyn 7 Exemplaren Heine'scher Werke als Abschlag für eine Forderung, welche er(Lackenbacher) an die Buchhandlung Nijgh hatte, versprochen worden. Er habe nicht den geringsten Zweifel darüber gehegt, daß die Bücher durch einen rechtmäßigen Vertrag in den Besitz Nijgh's gelangt seien, und habe demselben als Verleger den Buchhändler Klang empfohlen. Der Zeuge Friedrich Manz, Vorstand des Buchhändler-Gre miums, erklärt ausBesragcn, daß die Buchhandlung Hoffmannsb Campe das alleinige Verlagsrecht für die Werke H. Heine's be sitze, und daß dicscrUmstand Klang als Buchhändler wohl bekannt sein mußte. Aus der Aussage des Rottcrdamer Buchhändlers Nijgh geht hervor, daß sich derselbe brieflich an Lackenbacher wen dete, mit der Bitte, ihm einen Buchhändler in Wien namhaft zu machen, der kein Mitglied des allgemeinen deutschen Buchhänd- lcrvereins sei, und der ihm den Vertrieb der bei ihm im.Nachdrucke erschienenen Heine'schen Werke nach Oesterreich und vorzugsweise Ungarn besorgen möchte. Lackenbacher habe ihm nun den Buch händler Klang namhaft gemacht, und in Folge dessen sei die Ver sendung der 7 Exemplare erfolgt. . . . Das Urtheil lautet: „Beide Angeklagte sind des Vergehens des versuchten Nachdruckes schuldig, und deshalb ist Klang zu 50 Gulden Geldstrafe, eventuell 10Tagen Arrest, Lackenbacher zu 30Guldcn, eventueU6 Tagen Arrest zu verurtheilen." Gleich zeitig wurde die Consiscation sämmtlicher Nachdruckwecke ausge sprochen. Die Angeklagten meldeten die Berufung an. (Die Presse.) Miscellen. Leipzig, 9. Mai. Dem Vernehmen nach wird hier am 19. d. Mts. eine öffentliche Fichte-Feier staltsinden. Wir zweifeln nicht, daß sich daran auch der Buchhandel gern bethciligen wird, und sprechen den Wunsch aus, das betreffende Comite möge ver anlaßt werden, die zur Messe in Leipzig anwesenden Buchhändler zur Theilnahme besonders einzuladen. Wird damit, wie wir ver machen, auch ein Festmahl verbunden sein, so würde das gewöhn liche Ostermeß - Essen , welches nach der seitherigen Praxis Tags darauf stattsindcn würde, diesmal am besten unterbleiben, denn die Fichte-Feier würde gewiß den schönsten Mittelpunkt auch für die gesellige Vereinigung der Buchhändler bilden. * * *
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