Srlchemt außer Sonntag« täglich, — Bi« früh s Uhr eingehende Anzeigen kommen in der nächsten Nummer zur Ausnahme. Börsenblatt für den Beiträge sür da, Börsenblatt sind an die Redaktion — Anzeigen aber an die Expedition derselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcnthum des BörseuvcreinS der Deutschen Buchhändler. ^7 100. Leipzig, Mittwoch den 1. Mai. 1878. Amtlicher Theil. Bekanntmachung. Wir bringen in Erinnerung, daß in Uebereinstimmung mit den Beschlüssen der Generalversammlung von 1874 bei den bi« Mittwoch vor Himmelfahrt — diesmal der 29. Mai — aus der Börse erfolgenden Zahlungen ein Abzug von 1 (1 Pf. Pr. Mark) gemacht und nur über die wirklich gezahlte Summe quittirt wird. Selbstverständlich wird hierdurch die Frage, ob und welche Bonification der Verleger zu gewähren habe, nicht berührt. Alle nach dem 29. Mai erfolgenden Zahlungen werden ohne Abzug geleistet und wollen die geehrten Sortiments handlungen dafür sorgen, daß ihre Zahlungslisten rechtzeitig in den Händen ihrer Commissionäre sind. Berlin, Weimar und Leipzig, den 17. April 1878. Der Vorstand -es Sörsenvereins der Deutschen Suchhändler. Adolph Enslin. Hermann Böhlan. Theodor Einhorn. . Bekanntmachung. Für den Monat Mai 1878 fungirt: Herr A. Refelshöfer als Börsenvorsteher. Herr vr. Ed. Brockhaus als Vorsteher der Bestellanstalt. Leipzig, den 30. April 1878. Die Deputation des Vereins der Suchhändter zu Leipzig. Berliner Verlegerverein. Allgemeine Geschäftsgrundsätze. Die Mitglieder des Berliner Verlegervereins haben zur Herbeiführung und Aufrechterhaltung eines ordnungsmäßigen Verkehrs mit den Sortimentshandlungen nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart, unter denen sie fortan offene Rechnung führen: 1) Alles im Laufe eines Kalenderjahres Bezogene, oder aus vorhergegangener Rechnung Disponirte muß, soweit es nicht anderweitig ausgeglichen ist, in der darauf folgendenOstermesse voll bezahlt werden. Saldo-Ueberträge bedürfen einer vor herigen besonderen Vereinbarung. 2) Das Disponiren unabgesetzter und das Remittiren fest bezo- ' gener Artikel kann nur mit Bewilligung des Verlegers statt finden. 3) Wer in der Ostermesse die vorjährige Rechnung nicht erledigt, verliert sofort den Anspruch, das bereits auf neue Rechnung Bezogene bis zur nächsten Ostermesse creditirt zu erhalten. Der Verleger ist in diesem Falle berechtigt, die Ausgleichung des neuen Guthabens zu jeder Zeit zu beanspruchen. 4) Artikel, welche eineHandlung in derOstermesse zurückzusenden berechtigt war, ist der Verleger nach Pfingsten zurückzunehmen, resp. sich anrechnen zu lassen, nicht mehr verpflichtet. Fünfundvierzigster Jahrgang. 5) Der Verleger hat die Befugniß, zur Disposition gestellte oder im Laufe des Rechnungsjahres auf ausdrückliches Ver langen in Commission gelieferte Artikel durch directe oder im Buchhändler-Börsenblatt veröffentlichte Aufforderung zurückzuverlangen. — Später als drei Monate nach Er laß dieser Aufforderung ist derselbe nicht mehr zur Rücknahme der Artikel verpflichtet. 6) Bei Verkauf eines Sortimentsgeschäfts ohne Passiva behalten sich die Vereinsmitglieder vor, von dem Käufer für noch nicht ausgeglichene Lieferungen an seinen Geschäftsvorgänger Ga rantie zu beanspruchen. Auszug aus der Geschäftsordnung. 8-1- Der Zweck des Berliner Verlegervereins ist: Auf Grund der oben abgedruckten „Allgemeinen Geschäftsgrundsätze" Ordnung und Pünktlichkeit im Bereich der Geschäftsverbindungen seiner Mit glieder aufrecht zu erhalten resp. herbeizuführen. 8- 6. In jedem Jahre fertigt der Vorstand nach den Beschlüssen der Generalversammlung eine Liste derjenigen Handlungen an, welche mit der Mehrzahl der Vereinsmitglieder in Verbindung stehen und gegen diese ihre Verbindlichkeiten in der vergangenen Ostermesse erfüllt haben. Diese Liste, als Versendungsliste eingerichtet, erscheint im Juli des laufenden Jahres, wird an die Mitglieder des Vereins in einem Exemplare gratis geliefert und ist außerdem käuflich zu haben. Außer dieser Versendungsliste fertigt der Vorstand ein Ver zeichniß der sich als zweifelhaft erwiesenen Handlungen, sowie der- 235