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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.07.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-07-01
- Erscheinungsdatum
- 01.07.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19010701
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Erscheint tiiglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und wird nur an Buch händler abgegeben. — JahreSpreis für >. Mitglieder de» VörsenvereinS ein Exemplar lO.e», siir Nichtmitglicdcr 2a .-l. — Beilagen werden nicht angenommen. Börsenblatt für den Anzeigen: die dreigespaltent, Petitzeile oder deren Raum 2V Pfg., nichtbuchhändlerische Anzeigen 30 Pfg.; Mitglieder des Börsen vereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Buchhandlungsgehilfen für Stelle- gesuche. Rabatt wird nicht gewährt. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 150. Leipzig, Montag den 1. Juli. 1901. Amtlicher Teil. Gesetz über das Verlagsrecht Vom 19. Juni 1901. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 8 i. Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Ver leger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. 8 2. Der Verfasser hat sich während der Dauer des Vertrags- Verhältnisses jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem Dritten während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist. Dem Verfasser verbleibt jedoch die Besugniß zur Verviel fältigung und Verbreitung: 1. für die Uebcrsetzung in eine andere Sprache oder in eine andere Mundart; 2. für die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung: 3. für die Bearbeitung eines Werkes der Tonkunst, soweit sic nicht blos ein Auszug oder eine Ueber- tragung in eine andere Tonart oder Stimmlage ist. Auch ist der Verfasser zur Vervielfältigung und Verbrei tung in einer Gesammtausgabe befugt, wenn seit dem Ablaufe des Kalenderjahrs, in welchem das Werk erschienen ist, zwanzig Jahre verstrichen sind. 8 3. Beiträge zu einem Sammelwerke, für die dem Verfasser ein Anspruch auf Vergütung nicht zusteht, dürfen von ihm anderweit verwerthet werden, wenn seit dem Ablaufe des Kalenderjahrs, in welchem sie erschienen sind, ein Jahr ver strichen ist. 8 4. Der Verleger ist nicht berechtigt, ein Einzelwerk für eine Gesammtausgabe oder ein Sammelwerk sowie Theile einer Gesammtausgabe oder eines Sammelwerkes für eine Sonder ausgabe zu verwerthen. Soweit jedoch eine solche Verwerthung auch während der Dauer des Urheberrechts einem Jeden frei steht, bleibt sie dem Verleger gleichfalls gestattet. 8 5. Der Verleger ist nur zu einer Auflage berechtigt. Ist ihm das Recht zur Veranstaltung mehrerer Auflagen ein- tlchtundsechzlgster Jahrgang. geräumt, so gelten im Zweifel für jede neue Auflage die gleichen Abreden wie für die vorhergehende. Ist die Zahl der Abzüge nicht bestimmt, so ist der Ver leger berechtigt, tausend Abzüge herzustellen. Hat der Verleger durch eine vor dem Beginne der Vervielfältigung dem Ver fasser gegenüber abgegebene Erklärung die Zahl der Abzüge niedriger bestimmt, so ist er nur berechtigt, die Auflage in der angegebenen Höhe herzustellen. 8 6. Die üblichen Zuschutzexemplare werden in die Zahl der zulässigen Abzüge nicht eingerechnet. Das Gleiche gilt von Freiexemplaren, soweit ihre Zahl den zwanzigsten Theil der zulässigen Abzüge nicht übersteigt. Zuschutzexemplare, die nicht zum Ersatz oder zur Er gänzung beschädigter Abzüge verwendet worden sind, dürfen von dem Verleger nicht verbreitet werden. 8 7- Gehen Abzüge unter, die der Verleger auf Lager hat, so darf er sie durch andere ersetzen; er hat vorher dem Ver fasser Anzeige zu machen. 8 8. In dem Umfang, in welchem der Verfasser nach den ZZ 2 bis 7 verpflichtet ist, sich der Vervielfältigung und Verbreitung zu enthalten und sie dem Verleger zu gestatten, hat er, soweit nicht aus dem Vertrage sich ein Anderes ergiebt, dem Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffen. 8 9- Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werkes an den Verleger und erlischt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Soweit der Schutz des Verlagsrechts es erfordert, kann der Verleger gegen den Verfasser sowie gegen Dritte die Befugnisse ausüben, die zum Schutze des Urheberrechts durch das Gesetz vorgesehen sind. 8 iv. Der Verfasser ist verpflichtet, dem Verleger das Werk in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustand abzuliefern. 8 11. Ist der Verlagsvertrag über ein bereits vollendetes Werk geschlossen, so ist das Werk sofort abzuliefern. Soll das Werk erst nach dem Abschlüsse des Verlags vertrags hergestellt werden, so richtet sich die Frist der Ab lieferung nach dem Zwecke, welchem das Werk dienen soll. 697
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