Erscheint jeden Dienstag u. Freitag; während der Buchhändler, Messe zu Ostern, täglich, D Börsenblatt für den Beiträge für das Börsen blatt sind an dieN < dae » tion; — Inserate an die Expedition desselben zu senden. e u t s ch e n Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcnthum des Börscnvcreins der Deutschen Buchhändler. 97. Leipzig, Freitag am 1. November 1850. A m t l i ch e r T l) e i l. Bekanntinach u ll g. Es ist von mehreren Seiten gegen den Börsenvorstand die Erwartung ausgesprochen worden, daß er gegen den, das Interesse des gesarnmtcn Deutschen Buchhandels gefährdenden, Preßgcsctz-Entwurf v. 10. Sept. bei der König!. Sachs. Regierung Schritte thun möge; der Börsenvorstand halt jedoch einen solchen Schritt für erfolglos, nachdem schon die von dem Gesetze zunächst und am schwersten bedrohten Körperschaften Leipzigs (Buchhändler, Buchdrucker, Schriftsteller), sich in erschöpfender Weise dagegen ausgesprochen haben — sollte jedoch wider Bcrhoffen dieser Entwurf in der That Gesetzeskraft erlangen, so wird es Sache der nächsten General-Versammlung seyn, aufs Neue darüber in Berathung zu treten, ob unter dem Druck eines solchen Gesetzes, Leipzig noch länger der Commissions- und Speditionsplatz für den Deutschen Buchhandel bleiben kann. Leipzig, Berlin, München, 23. October 1850. G. Mayer. G. Ncimcr. N Mdcnbonrg. Der Ausschuß des Stuttgarter Buchhäudler-Dereino an den Vorstand des Bvrscn-Vercius der Deutschen Buchhändler. Slutlgart, den 16. Oct. 1860. Die Statuten unseres Vereins machen uns zur Pflicht, auch die allgemeinen Interessen des Buchhandels in den Kreis unserer Wirk samkeit zu ziehen. Ein neuerer Vorfall im Königreich Sachsen droht für den ganzen Deutschen Buchhandel nachthcilig zu werden. Wir fühlen uns aufgefordert, im Hinblick auf denselben, den Vorschriften unserer Statuten gemäß zu handeln, da noch Abwen dung der gegenwärtigen Gefahr möglich seyn könnte, wenn ihr der Deutsche Buchhandel von allen Seiten aus energisch cntgegcntritt. Durch das neue Pceßgcsetz, welches die Sächsische Regierung ihren Ständen vorgclegr hat, scheint uns das Fortbestehen Leipzigs, in sofern es der Hauptstapelplatz des Deutschen Buchhandels ist, ernst lich in Frage gestellt zu seyn. Der Deutsche Buchhandel kann einen Eentralpunkt, in welchem alle Radien des Verkehrs sich vereinigen, nicht entbehren, wenn er selbst als Träger der wissenschaftlichen Gc- sammtbildung Deutschlands fortwirken soll. Nicht jede Deutsche Stadt würde dazu geeignet seyn und Leipzig ist bisher in solcher Aus dehnung der Mittelpunkt des Deutschen Buchhandels gewesen, daß seine Vernichtung zugleich ein tödtlichcr Schlag für den Deutschen Buchhandel seyn würde. Es ist aber nicht die geographische Lage Siebzehnter Jahrgang. Leipzigs allein und seine Begünstigung durch Eisenbahnen, was ihm diese Wichtigkeit verleiht; seine Bedeutung liegt auch im Vorwiegen seiner Production, in der Ausbildung seines Commisstonswesens und in dem wohlwollenden Schutz, den die König!. Sächsische Regierung dem Leipziger Buchhandel bisher in reichem Maße zu Theil werden ließ. Keiner dieser Pfeiler dürfte weggenommen werden, ohne daß der kunstvolle Bau erschüttert würde, den die Industrie der Deutschen Buchhändler damit aufgeführt hat, daß sie ihre eigene Metropole sich gründeten. Niemand wird in Abrede stellen, daß der Leipziger Ver lagsbuchhandel nicht mit Muth dem Drang der Zeit Widerstand lei stete, und daß selbst in den letzten unergiebigen Jahren das Verhältniß seiner Production der Production des übrigen Buchhandels gegenüber sich gleich blieb. Das Bestreben der Leipziger Commissionäre, rasche und geordnete mit billiger Dienstleistung zu verbinden, findet die verdiente Würdigung. Allein diese Bedingungen würden nicht aus reichen, den Leipziger Buchhandel in seinem Bestände zu erhalten, wenn nicht auch die Königliche Regierung Sachsens fortführe, ihm ihre Gunst zuzuwenden und alles von ihm fern zu halten, was für seine Thätig- keil ein Hemmschuh werden könnte. Leider scheint aus dem neuen Gesetzentwurf über die Preßverhältnisse (Börsenblatt Nr. 86) das Gegentheil hervorzugehen. Mit Bestimmungen, wie dieser Entwurf sie (namentlich in §31) enthalt, ist nach unserer Ueberzeugung um fassender Betrieb des Verlagshandels nicht möglich, denn sie schlagen 192