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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.09.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1856-09-29
- Erscheinungsdatum
- 29.09.1856
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18560929
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185609294
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18560929
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- Public Domain Mark 1.0
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1856
- Monat1856-09
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Erscheint jeden Montag, Mittwoch und Freitag; während der ^ Buchhändler - Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für das Börsenblatt sind an die Redaktion. — Insc. rate an die Expedition desselben zn senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börscnvereins der deutschen Buchhändler. ^ 121. 4—^ Leipzig. Montag am 2!l. September. 1856. A m t l i ch Bekanntmachung an sämmtlichc Leipziger Buchhandlungen. Für den Monat October 1856 fungircn: Herr Fr. Köhler als Börsenvorsteher. - W. Einhorn als Vorsteher der Bestellanstalt. Leipzig, den 27. September 1856. Wie Dcputirtcn des Auchhandcls zu Leipzig. Frankfurtischcs Gesetz zum Vollzug des BundesbeschluffcS vom 6. Juli 1854, zur Verhinderung des Mißbrauchs der Preßfreiheit. Wir Bürgermeister und Rath der freien Stadt Frankfurt verordnen hiermit auf verfassungsmäßigen Beschluß der gesetzgebenden Versammlung vom 15. Mai 1856 wie folgt: Abschnitt I. Von den Preß vergehen. Act. 1. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Inhalt einer Druckschrift tritt ein, sobald dieselbe ausgegeben, ausgestellt, in Um lauf gesetzt oder in anderer Weise veröffentlicht ist. Die Strafbarkeit derjenigen Personen, welche zur Herstellung einer strafbaren Druckschrift oder zu deren Veröffentlichung in einer oder der andern oben genannten Weise vorsätzlich mitgewirkt haben, wird nach den allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften bemessen. Für den Inhalt eines Erzeugnisses der periodischen Presse ist jederzeit auch der Redacteur (Art. 20) verantwortlich, ohne daß es eines weiteren Nachweises seiner Mitschuld bedarf. Art. 2. In jedem vcrurtheilenden Erkenntnisse kann zugleich die Unter drückung und Vernichtung der für strafbar erklärten Druckschrift oder des für strafbar erklärten Theils derselben verfügt werden. Auch dann, wenn eine Verurtheilung nicht erfolgt, oder eine Person, gegen welche eine Anklage gerichtet werden könnte, nicht gegeben ist, können die Gerichte wegen des strafbaren Inhalts einer Druckschrift auf Unterdrückung oder Vernichtung derselben erkennen. Die Unterdrückung und Vernichtung bezieht sich auf alle noch im Besitze des Verfassers, Redackeucs, Verlegers, Buchbändlers und ^ Druckers befindlichen oder an öffentlichen Orten aufgelegte Exemplare. Die Gerichte können verfügen, daß die Platten oder Formen, welche zur Vervielfältigung strafbarer Schriften gedient haben, für ^ diesen Zweck unbrauchbar zu machen sind. Drciundzwanzigster Jahrgang. r T h e i L. Art. 3. Das Polizeiamt und das zuständige Strafgericht ist befugt, zum Behufe des hierauf alsbald anzuregendcn Strafverfahrens Druckschriften und die zu ihrer Vervielfältigung bestimmten Platten und Formen mit Beschlag zu belegen. Druckschriften, welche wegen strafbaren Inhalts oder wegen Uebertretung oer Act. 17 bis 21 mit Beschlag belegt wurden, dürfen, solange die Beschlagnahme nicht wieder aufgehoben ist, weder ver breitet, noch durch anderweiten Abdruck vervielfältigt werden. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen werden, insofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist/ mit Gefängniß bestraft. > Art. 4. Auch wenn in Zeitungen, Zeitschriften und Flugblättern, welche außerhalb des Frankfurtischen Staats erscheinen, sträfliche Angriffe gegen den diesseitigen Staat oder dessen Angehörige enthalten sind, können die nach Art. 1 strafbaren Personen vor ein Frankfurtisches Gericht gezogen werden, insofern sich dieselben in dem Frankfurter Gebiete betreten lassen. Art. 5. Wer in einer Druckschrift zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens auffordert, wird, wenn dadurch Andere bestimmt werden, das Verbrechen oder Vergehen zu verüben oder einen straf baren Versuch desselben zu machen, als Miturheber bestraft. Art. 6. Solche Aufforderungen sind auch dann strafbar, wenn sic ohne Zusammenhang mit einer anderen verbrecherischen Handlung stehen und ohne Erfolg geblieben sind. Art. 7. Ist die Aufforderung von keinem oder nicht von dem in Art. 5 erwähnten Erfolge gewesen, und ist in dem gegenwärtigen Gesetze für den einzelnen Fall keine besondere Strafe gedroht, so ist Der, welcher die Aufforderung erließ, 1) wenn sie auf ein mir Eorrectionshaus oder einer höheren Strafart bedrohtes Verbrechen gerichtet war, mit einer Geld buße von 25—500 fl. und mit Gefängniß oder Corrections- haus bis zu einem Jahre; 2) wenn sie auf ein geringeres Verbrechen oder Vergehen ge richtet war, mit einer Geldstrafe von 10 fl. bis 250 fl. und mit Gefängniß oder Eorrectionshaus bis zu sechs Monaten zu bestrafen. 253
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