Erscheint jeden Montag, Mittwoch und Freitag; während der Buchhändler-Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den , Beiträge für daS Börsenblatt find ,» die Redaktion, — Jnse. rate an die ErVedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des BörsenvcrcinS der Deutschen Buchhändler. ^ 44 .... L^ip^lg^Montag dm 15- April. 1861. Amtlicher T h e i l. Bekanntmachung. Wir haben auch diesmal die Anordnung getroffen, daß das Meßhilfsbuch bereits vom 18. April an von den die Messe besuchenden Börscnmitgliedern unentgeltlich durch Herrn Ed. Wengler bezogen werden kann. Das Verzeichniß der in Leipzig anwesenden fremden Buchhandlei wird zu An ang der Ostermesse nachgeliefert werden. Berlin, Augsburg und Leipzig, den 5. April 1861. Der Vorstand des Dörsenvereins der Deutschen Duchhändler. Veit. I. P. Himmer. S. Hirzel. Leipziger Verleger-Verein. Allgemeine Geschäfts normen. Als nothwendige Grundbedingungen anerkennt der Verein folgende Geschäftsnormen, und stellt solche als für alle seine Mit glieder und die Sortimentshandlungcn, mit denen sie in Rech nung stehen oder kommen werden, als allgemein gültig fest: 1) Alles im Laufe eines Kalenderjahres Bezogene, oder aus früher«! Rechnung disponirt Uebcrtcagenc muß,, soweit es nicht anderweitig ausgeglichen ist, in der darauffolgenden Ostermesse bezahlt werden. 2) Das Disponiren unabgesetzter und das Remittiren fest be zogener Artikel kann nur mit Bewilligung des Verlegers statt finden. 3) Wer in der Ostermesse die vorjährige Rechnung nicht erle digt, verliert sofort den Anspruch, das bereits in neuer Rechnung Bezogene bis zur nächsten Ostermesse creditirt zu erhalten. Der Verleger ist vielmehr in diesem Falle berech tigt, die Ausgleichung des neuen Guthabens zu jeder Zeit zu verlangen. 4) Artikel, welche eine Handlung in der Ostermesse zurückzu- scnden berechtigt war, ist der Verleger nach Pfingsten zu rückzunehmen, resp. sich anrechnen zu lassen, nicht mehr ver pflichtet. 5) Der Verleger hat die Befugniß, ihm zur Disposition gestellte Artikel durch directe oder im Buchhändler-Börsenblatt ver öffentlichte Aufforderung zurückzuverlangen, und ist später als zwei Monate nach Erlaß dieser Aufforderung zur Rücknahme derselben nicht mehr verpflichtet, vielmehr die Zahlung dafür in der Oslermesse zu fordern berechtigt. Achtuirbzwlinzigster Jahrgang. Auszug aus der Geschäftsordnung. Der Zweck des Leipziger Verleger-Vereins ist, eine allge meine Ordnung und Pünktlichkeit, namentlich im Abschlüßen der Conti und Zahlen der Saldi, im Bereiche der Geschäftsverbin dungen seiner Mitglieder, theils aufrecht zu erhalten, theils her- bcizuführcn. §. 2. Gegen diejenigen Sortimentshandlungen, welche die sem Zweck zuwiderhandeln, kann der Verein folgende Maßregeln anwcnden: ->) Mahnung mit Drohung, b) zeitweise Creditentziehung, o) gänzliche Creditentziehung, ä) entsprechende Bezeichnung (Weglassung) auf der Liste des Vereins, e) Einziehung durch Wechsel, k) Einziehung durch gerichtliche Klage. §. 8. In jedem Jahre — das erste Mal vier Wochen nach Pfingsten — wird eine Liste derjenigcr Handlungen angefertigt, die mit der Mehrzahl der Vereins-Mitglieder in offener Rechnung stehen und ihre Verbindlichkeiten gegen dieselben voll ständig erfüllt haben; eine zweite/iste erscheint nach der Michae lismesse. Leipzig, am 12. April 186^- Abel, Ambr., 8tsIIv. D ürr'sche Buchh. Amelang's Verlag. En gelmann, Wilh., Stollv. Arnoldische Buchh. Fleischer, Fr. Bach,J. G. Förstner'sche Buchh. Bredt,E. Fries,Herm. Costcnoble,H. Geibel,Carl. Deckmann, E. Gerhard. Wolfg. 104