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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.09.1861
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1861-09-04
- Erscheinungsdatum
- 04.09.1861
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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110, 4. Sdptember. Börsenblatt für den deutschen Buchbandes. 1847 Weis? in Grünbcrg. 6695. Fischer, N., Welches sind dieMittel ei» devastirtcs Gut i» möglichst kürzesterZcit zu heben. EinWort zurBetchrg. u. Warnung f-Land- wirthe- gr. 8. Geh. * sl ,/? Wenstdkt in Wie». 6696. Burschen, d. lustigen, Vadcmccuni. Ein Studentcnliederbuch zu- A sammcngestcllt v. c. bemoosten Haupt. 32. 1862. Cart. 6 6697. Daineke, W.T.,Mer Ehrgeiz auf derKcgclbah». Winke, Aufklärgn., Vorthcile u. Geheimnisse e. alten Kegclschicbers. 2. Aufl. 16. 1862. Geh. *8N-s 6698. Friitschncr, I., Amor als Geheimschrcibcr in allen vorkommendcn Liebes-Angelcgcnhciten. Ein vollstänb. Original-Liebcs-Briefstellcr. з. Aufl. 16. 1862. Geh. 12 6699. HcUbach, N., neuester Führer in dem Lustschlossc u. Parke Laxen burg. 2. Aufl. 16. Geh. 6 7000. VHuvnice, kiätlcä, nemecllebo jai!)Ics pro 6ecl>) , IVIoravan;, 8Iers») a 8Ivvnlc). 3. V^däni. 16. 1862. Oek. 12 IV-s 7001. Schreiber, E., die naturgemäße Pflege d. höheren Alters. Eine Anwcisg.. um seine Gesundheit u. Jugendkraft bis ins höchste Alter zu bewahren. 8. 1862. Geh. >/, <5 7002. — Rathgeber f. solche, die a» der Goldader-Krankheit leiden. 8. Geh. * Va 7003. «wtcinbach, L. E., die Maß Essig um 4 Kreuzer! Gründliche An- weisg. guten u. gesunden Essig in jeder beliebigen Stärke m. den geringsten Kosten ic. darzustcllcn. 8. 1862. Geh. * sH 7004. — Sammlung erprobter Reccptc zur Darstellung der besten Firnisse и. Lacke. 16. Geh. * i/z ^ 7005. Vojtisek, K.A., neueste Gespräche in ccchischer u. deutscherSprache. 16. 1862. Geh. 12 N/ Wenedikt in Wien ferner: 7006. Volksbücher aus alter u. neuer Zeit. 11. Hst. Münchhausens wun derbare Reisen zu Wasser u. zu Land. 2. Aufl. 8. 7007. Wink, ein, von keinem Tiroler, gr. 8. Geh. * 4 N-s Wiede,nan», z'n Leipzig. 7008. Bvz sDickensj , gesammelte Werke. Wohlfeile Volks-Ausg. 3. u. 4. Halbbd. 8. Geh. ä * >/g C ll. Wlnter'sche Verlags», in Leipzig. 7009. Luolile, 8. Ich., 6escl>i> lite der Oivilisntio» in tzlnj-Isnd. !VI!t lieveilligl;. des Verk. übers, v. K. Kuxe. 2. Ld. ge. 8. 6ek. * SV-- Wunderma»» schc Buch», in Münster. 7010. 'XoIte,I!., de rebus gestis regumöitli^noeum. knrsl.gr. 8.6el>.* 7011. Scivrnstücker, I. H. P., Elcmcntarbuch der lateinischen Sprache- 1. Abth. 11. Aufl. durchgeschen u. erweitert v. I. F. W. Burchard. gr. 8. Geh- s/b 7012. — dasselbe. 2. Abth. 3. Aufl. gänzlich umgearb. v. I. F. W. Bur chard. gr- 8. Geh. Zciscr'S Buch», in Nürnberg. 7013. Predigten üb. die Sonn - u- Fcsttagsevangelien d. Kirchenjahres. In Verbindg. m. vielen Geistlichen d. evangel. Deutschlands Hrsg, v. C. H. Sirt, I. Schönniger, I. K. K. Heller. 5. Lsg- gr- 8. Geh. baar U Lcbegu« 8 Co. in Brüssel. I^IoQlepiü, X. de, les mnrionnettes du dinble. 5 Vols. 16. 6eb. * 12/z ^ Nichtamtlicher Theil. Wann werden wir ein deutsches Gesetz zum Schutze des literarischen Eigcnthums haben! Der in Frankfurt a. M. wegen der von Auffarrh dcbitirten Broschüre „Eine militärische Denkschrift von P. F. C.", welche eine Veröffentlichung zweier Aufsätze des Prinzen Friedrich Earl von Preußen über die Kampfeswcise der Franzosen enthielt, ge führte Nachdrucksprozeß ist durch, Drucker und Dcbikant frei- sprechendes Urlheil sowohl erster als zweiter Instanz nun be endet.*) Die Motive dieser frcisprcchcndcn Urtheile, soweit sic durch die öffentlichen Blätter bekannt geworden, müssen aber, sei cs auch nur der Eonsequenzcn wegen, die daraus gezogen werden können, füglich große Bedenken erregen. Dieselben gehen nämlich dahin: daß zwar facti sch ein Nachdruck im Sinne der in Frankfurt a. M. als Gesetz gültigen Bundesbcschlüssc von 1837 und 1845 vorlicge, daß aber Drucker und Dcbikant nicht nachgewiesen sei, daß sic bei Ucbcrnahmc und Besorgung des Druckes rcsp. Debits wissentlich gehandelt hätten. Es soll hier darüber nicht gestritten werden, ob nach den, also in Frankfurt a. M. als Gesetz gültigen Bundesbesch lüs- scn zu einem Vergehen des Nachdrucks dolus, das Bewußtsein gesetzwidriger Handlung, nothwendig ist; allerdings wird das positiv in den Bundesbcschlüffcn nicht ausgesprochen; aber diese Bundesbeschlüsse sind auch eigentlich gar keine bestimmt formulirten Gesetze, sic sprechen wesentlich, wie dies auch im Eingänge des Beschlusses von 1837 gesagt ist, nur die Grund sätze aus, nach welchen in den einzelnen Bundesstaaten deren specicUc Gesetze in Ausführung gebracht werden sollen, wie das denn auch in fast allen deutschen Staate» geschehen— in Frank furt a. M. freilich nicht! Wird an dem Grundsätze, daß bei fehlendem dolus des resp. Verlegers, Eommissionärs und Druckers kein Vergehen eines Nachdruckes vorliegt, festgchalten, so erhält der Schutz, den die *) Wie cs heißt, so wird nun Recurs an die Ober-Appellations instanz, hier eine Universität, stattsinden. Anm. d. Red. Gesetzgebung den literarischen Erzeugnissen gewähren will, ein sehr bedenkliches Loch, denn bei den Nachdrucksvccfolgungcn der letzten 10 Jahre handelt es sich nur in ganz vereinzelten Fällen um offenen direkten Abdruck eines Buches; wesentlich bestehen die verfolgten Nachdrücke in gesetzwidrigen Compilationen, Pla giaten ic., bei denen in der That deren Verleger nicht wissent lich sich des Nachdruckes schuldig machen, deshalb aber doch so wenig wie die doch einmal vorliegenden Nachdrücke straffrei und ungehindert bleiben dürfen. Der bekannte Satz der Juristen: „ohne dolus keine oulps^ kann bei den Strafen wegen Nachdruck nicht in Anwendung kommen; cs hängt das mit der Natur des literarischen Produktes und mit dessen Entstehen als mechanisch vervielfältigter Gegenstand zusammen. Wenn auch ganz richtig die Verfasser eines Nachdruckes die Schuld tragen, daß ihr Verleger sich eines Nachdruckes schuldig macht, so kann das Nach drucks gcsctz doch nicht den Verfasser treffen; dieser kann den Verleger getäuscht rc. haben, aber da er doch nur ein anderes Buch- gleichviel in welcher Absicht — abgeschricben hat, so kann er wegen einer unerlaubten mechanischen Vervielfälti gung, d. i. eben Nachdruck, auch nicht in Anspruch genommen werden. Das kann immer nur Derjenige, welcher den Nachdruck hat vervielfältigen lassen, und wenn dabei entscheidend wäre: ob er gewuß t, daß das, was er hat vervielfältigen lassen, Nachdruck ist, so gäbe es eben in den meisten Fällen keinen zu strafenden Nachdruck mehr. Die Gesetzgebung der meisten deutschen Staaten lautet über den Punkt sehr klar und positiv; daß es nicht überall der Fall, ist im Interesse der literarischen Gesetzgebung Deutschlands zu beklagen, und daß in Frankfurt a. M. außer den vergilbten Edik ten ic. des 17. und 18. Jahrhunderts cs kein eigentliches Gesetz zum Schutze des literarischen Eigcnthums gibt, dürfte auch dort zum Bewußtsein gekommen sein! Wann werden wir ein deutsches Gesetz haben! Spr. 254*
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