Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.06.1863
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1863-06-03
- Erscheinungsdatum
- 03.06.1863
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18630603
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186306035
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18630603
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1863
- Monat1863-06
- Tag1863-06-03
- Monat1863-06
- Jahr1863
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
N70 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 70, 3. Juni. was in dem anderen als strafbarer Nachdruck zu verfolgen wäre. Auf diesem Gebiete sei daher eine Einheit der deutschen Gesetz gebung dringend geboten und daher auch im gegenwärtigen Falle ein einseitiges Vorgehen in der Special-Gesetzgebung, das nur dazu dienen könne, die Verschiedenheit des geltendenRechtcsnoch mehr zu erhöhen, nicht rathsam. Nicht nur aber, bemerkte das erwähnte Mitglied, sei dieses Bcdürfniß nach einheitlicher Gesetz gebung von den Bctheiligten lebhaft empfunden, sondern von ih nen selbst auch wesentliche Schritte zur Herbeiführung einer sol chen geschehen. Von dem Börsenvcrein der deutschen Buch händler sei nach Vorschlägen kundiger, namentlich preußischer Juristen und nach mehrjährigen Vorarbeiten ein vollständiger Entwurf zu einem deutschen Gesetze zum Schutze des Urheber rechtes an Werken der Literatur und Kunst gegen Nachdruck, so wie gegen unbefugte Nachbildung und Aufführung entworfen worden, welchem sich auch die deutsche Künstlerschaft angeschlos- sen hat, und welcher der königlich sächsischen Regierung schon zu Ende des Jahres 1857 mit dem Anträge übergeben worden ist, solchen beim Bundestage einzubringen und ihn dort zum Bun- des-Gesetze erheben zu lassen. Erst am 23. Januar dieses Jahres habe nun die königlich sächsische Regierung den desfallffgen Antrag beim Bundestage gestellt, Preußen aber bekanntlich aus politischen Rücksichten die Betheiligung an der Ausschußwahl zur Vorberathung des Ent wurfs abgelehnt. Wenn man nun von Seiten der preußischen Landesvertretung allerdings keineswegs geneigt sein könne, ir gend wie dazu beizutragen, die Eompetenz des Bundestages zu erweitern, es vielmehr mit Dank anerkennen müsse, wenn die preußische Regierung den am Bundestage vertretenen Regierun gen gegenüber das Recht der deutschen Landesvectretungen ge wahrt habe, so sei bei einem so wichtigen Zweige gemeinsamer materieller Interessen doch mit einer bloßen Negation nichts aus zurichten, und die preußische Regierung habe daher, bei dem von ihr selbst im vorigen Jahre anerkannten Bedürfniß eines gemein samen deutschen Nachdrucks-Gesetzes, unzweifelhaft die Verpflich tung, wenn sic den Weg des Bundestages verwerfe, auf einem anderen, ihrer eigenen Einsicht zu überlassenden Wege für das Zustandekommen eines solchen Gesetzes Sorge zu tragen. Hier bei würde dann auch die vorliegende Frage leicht und hoffentlich im Sinne der Petenten ihre Berücksichtigung finden können, um so mehr, als ein Thcil der Wünsche der Petenten schon durch den h. 46. des gedachten Entwurfes ihre Erledigung erhielte, indem dort ganz im Allgemeinen für Bildnisse, also doch auch für solche, die auf photographischem Wege hergestclic seien, die Bestimmung vocgeschlagen würde, daß dem Besitzer eines Bildnisses (Portrait) das Verbietungsrcchk gegen mechanische Vervielfältigung dessel ben zustehcn solle. Aus diesen Gründen beantragte das gedachte Mitglied der Commission: die Petition der königlichen Staats-Regierung für die drin gend gebotenen Verhandlungen über ein gemeinsames deut sches Gesetz zum Schutze des Urheberrechtes an Werken der Literatur und Kunst zur Berücksichtigung zu überweisen. Dem wurde jedoch von mehreren Seiten entgegengesetzt: es erschiene nicht angemessen, über den Wunsch der Petenten gewis sermaßen noch hinauszugehen und bei dieser Gelegenheit, wo von diesen nur eine Aenderung der preußischen Gesetzgebung bean tragt sei, die gcsammte, jetzt besonders verwickelte Frage der ge meinsamen deutschen Gesetzgebung hcreinzuziehen. Man würde durch das Anregen dieser Frage und durch eine Kritik des Beneh mens der preußischen Regierung in derselben am Bundestage die schwierige Stellung der letzteren im gegenwärtigen Augenblicke nur erhöhen, ja es ihr unmöglich machen, die Eompetenz des Bundestages in dieser Frage mit Nachdruck und Erfolg zu be streiten; während es doch auf der Hand liege, daß, wenn die Eompetenz des Bundestages zur Gesetzgebung in der Weise, wie solche von den sogenannten „Würzburger" Regierungen jetzt an gestrebt werde, jemals verwirklicht werden sollte, damit die ver fassungsmäßigen Rechte der Volksvertretungen in den einzelnen deutschen Staaten thalsächlich völlig vernichtet werden müßten. Aus diesen Gründen erklärte sich die Majorität der Com mission gegen den obigen Vorschlag und vereinigte sich vielmehr zu ^ dem Anträge: die Petition der königlichen Staats-Regierung zur Berück sichtigung bei der Gesetzgebung über den Nachdruck zu über weisen. Miscellen. Die schon öfters erwähnte vertraute Correspondenz zwischen Großheczog Karl August von Weimar und Goethe wird spätestens Ende Juni erscheinen (Weimar u. Leip zig, Voigt <d Günther). Dem Werke, das auf circa 40 Druck bogen weit über 600 Nummern enthalten wird, sollen ein aus führliches Namensrcgister sowie erklärende Anmerkungen unter dem Text als schätzbare und das allgemeine Verständniß nicht wenig fördernde Zugaben beigegcben werden. Mit der Heraus gabe desselben wurde, wie wir hören, der Geh. Hofrathvr. Vogel ^ zu Weimar, der als Arzt dem Großherzog sowie Goethe, Letzterm , auch noch als Amtsgenosse nahe stand, beauftragt, und demsel ben eine bedeutende Anzahl Briefe und Billets übergeben, von denen diejenigen Goethe's bisher im großherzoglichen Geheimen Haus- und Staatsarchiv, die des Großherzogs von der Goethe'- schen Familie aufbewahrt und streng geheim gehalten wurden. (Dtsch. Allg. Ztg.) An die Herren Verleger von Schulbüchern. —- Die Herren Verleger senden zum Theil mit großer Liberalität den Lehrern aus ihrem Verlage Freiexemplare zu. Einsender, selbst seit einer Reihe von Jahren Elasten- und Fachlehrer an einem Gymnasium, hält solche Zusendungen im Allgemeinen weder für eine Pflicht der Verleger, noch für ein Recht der Leh rer, obgleich sich auch nichts dagegen erinnern läßt, solange dieser Gebrauch von Mißbräuchen frei bleibt. Ansprüche der Billigkeit hat aber der Lehrer gewiß auf Freiexemplare von neuen Auflagen. Er verlangt von neu eintretenden Schülern, die neuesten Aufla gen anzuschaffen, und verbietet ihnen, ältere Auflagen von den abgehenden Schülern zu kaufen. Er thut es zwar zunächst aus Rücksichten des Unterrichts, aber doch zugleich im Interesse der Verlagshandlung, während er dem eigenen entgegen arbeitet, was z. B. bei den häufigen Auflagen von Kühner's Elcmcntargram- maiiken und bei den Preisen von seinen Schulgrammatikcn sehr j verdrießlich sein kann.— Wenn dieHerren Verleger zurBeförde- rung der Einführung neuer Schulbücher Freiexemplare vcrtheilcn wollen, so möchte es sich empfehlen, dieselben nicht anders an die Direktoren zu senden, als mit der ausdrücklich ausgesprochenen Bitte, sie den betreffenden Fachlehrern zu überweisen. Es kann sonst Vorkommen, daß die Fachlehrer sich das Buch für eigene Rechnung anschaffen müssen, während die Söhne des Dircclors Freiexemplare benutzen, was sicher nicht die Absicht der Ver leger ist. Shakspcare-Bibliographie. — Die kürzlich in Lon don von dem deutschen Buchhändler H. G. Bohn herausgege- benc achte Fortsetzung seines „kiblioxrspher'z Kanusl os Lnxlisk Intersturv" enthält eine vollständige Ueberstcht aller von Shaks-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder