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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.06.1863
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1863-06-03
- Erscheinungsdatum
- 03.06.1863
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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1166 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. M 70, 3. Juni. 16. fvpril. Verlag von 8 SvUott's SöUne in vlaiuL c-ruer: 85404. vombrovvski, Henri, Seulsü! »larurks ksvorite pour piano. Op. 27. 36 Icr. 5. Polonaise bistorique sur Oes motiks nationaux pour piano. Op. 30. 1 N. 6. Ooria, ^4., Vernier ckant en Provence pour piano. 18Icr. 7. Oounod, OK., Oa Heine de 8sba. Keverie arade pour piano. 36 Icr. 8. Orsrisni, lVI as s i m i I i s n o, I kepiskrelli (Ves Obsnves- 8ouris). Valse pour piano. 45 Icr. 9. Oregoir, d, Ooncerto pour piano sv. scc. d'Orckestre. Op. 100. pour piano seul 2 k. 24 lcr. 10. Heller, 8tspken, vrei 8cl>äser-8tüclclein für das Piano sorte. Op. 100. 1 N. 21 lcr. 11. Ketterer, piugene, Ke Keveil des pätres. IVIorceau de 8slon pour piano. Op. 117. 45 Icr. 12. Krüger, IV., On ballo in Itlascliera Komanra e Karca- rolla. 'prsnscription brillante pour piano. Op. 90. 1 11. 13. — — Ks Keine de 8aba. Oboeur des 8abäennes transcr. pour piano. Op. 112. 54 Icr. N i ch t a m t l i Zur Frage vom Rechtsschutz photographischer Erzeugnisse gegen unberechtigte Nachbildung und Vervielfältigung. Bei der hiesigen Kreisdirection ist neuerdings die Frage in Anregung gekommen, ob Photographien i>m Sinne des Gesetzes vom 22. Febr. 1844 als Kunstwerke, denen als solchen ein An spruch aus Urheberschutz zusteht, anzuschen seien, und infolge besten soll in den nächsten Wochen von einer mit Genehmigung des Ministeriums des Innern zusammcngctrctcncn Commission über diese Angelegenheit berathen werden. Vorsitzender ist der Geheime Hosrath Professor vr. Albrecht in Leipzig, und außer dem gehören zu derselben auch dieHcrrenProfcssor vr. Erdmann in Leipzig, Ernst Arnold in Dresden, v. Zahn, Custos am Städ tischen Museum in Leipzig, Professor vr. Schurig in Dresden, Rechtsanwalt Volkmann und T. O. Weigel in Leipzig. Unter diesen Umständen beanspruchen die entsprechenden Bestrebungen in Preußen und Oesterreich besondere Beachtung und wir bringen daher nachstehend 1) einen Commissionsbericht für das preußische Haus der Ab geordneten, welcher im Februar v. I. von dem Referenten Hrn. Franz Dunckcr in Berlin verfaßt worden, leider aber wegen der später» Auflösung nicht mehr zur Berathung im Hause gekommen ist, und 2) eine erst kürzlich gemachte Eingabe der Photographischen Gesellschaft in Wien an das ocsterreichische Justizmini sterium zur weitern Veröffentlichung. I Coinmisslonsbencht an daö preußische HauS der Abgeordneten, Referent: Abgeordneter Franz Duncker, vom Februar 1862. Die Photographen H. Lehmann L Co. zu Berlin führen in einer Petition vom 13. Januar 1862 an, daß die jetzt so sehr im Aufschwung begriffene Kunst der Photographie weder durch das Gesetz vom 11. Juni 1837 zum Schutze des Eigenthums an Wer ken der Wissenschaft und der Kunst gegen Nachdruck und Nach bildung, noch durch die Novelle zu diesem Gesetz, vom 20. Februar 1854, gegen mechanisch? Nachbildung geschützt sei, und bitten daher das hohe Haus der Abgeordneten: wo möglich auf dem Wege eigener Initiative durch eine No- 16. fkpril. Verlag vo» 8. Loboits Löbue in ferner: 35414. Krüger, W , kl^mne des biations, deVerdi. Irsnscrip- tion brillante pour piano. Op. 114. 54 lcr. 15. Kscbnsr, Pranr, vrei Obüre kür 4 IVlannerstimmen. Op. 114. 1 0. 30 Icr. 16. Visrt, kV, 2wei Ooncerte kür pianokvrte und Orckester. Partitur 6 ü. 17 Vlarx, H., 1.» Keine de 8aba. Opera de OK. Oounod. tjuadrille pour le piano. 36 Icr. 18. Vletrger, dacques, Ka belle dursssienne. pollca pour le piano. 18 Icr. 19. — — 8ouvenir du tir national alleinand de Kranckort. pollca pour le piano. 18 lcr. 20. Itlusard, katti-pollca pour piano. 36 Icr. 21. 8trauss, Ks Keine de 8aba. Opera de Ob. Oounod. 8uite de Valse« pour piano. 45 Icr. 22. Rsusig, 0.^ 8ieginund's Kiebesgesang aus der Walküre, von Kicksrd Wagner, kür das pisnokorte übertragen. 54 lcr. 23. » —- — Oer Kitt der Walküren, von Kicbard Wagner, kür das pisnokorte übertragen. 1 kl. 21 Icr. cher Theil. volle zu den Gesetzen vom 11. Juni 1837 und 20. Februar 1854 den Schutz dieser Gesetze auch auf photographische resp. stereoskopische Nachbildungen auszudehnen. Es erscheint zuerst geboten, zu prüfen, ob die thatsächliche Voraussetzung der Petenten eine richtige. Die bestehende Nach drucks-Gesetzgebung enthältnun zuvörderst in der Thal eine aus drückliche Bestimmung zum Schuhe photographischer Kunst blätter gegen mechanische Nachbildung schon einfach aus dem Grunde nicht, weil zur Zeit der Emanirung dieser Gesetze die Photographie zum Theil noch ganz unbekannt, zum Theil erst we nig in Anwendung gekommen war. Der Bundcsbcschluß vom 9. November 1837, die eigentüche Grundlage der im Artikel 18.v. derDcutschcn Bundes-Actevor gesehenen deutschen Gesetzgebung über den Nachdruck, bestimmt im Artikel 1. dagegen ganz im Allgemeinen: „Literarische Er zeugnisse aller Art, sowie Werke der Kunst, sic mögen bereits veröffentlicht sein oder nicht, dürfen ohne Einwilligung des Ur hebers oder Desjenigen, welchem derselbe seine Rechte an dem Original übertragen hat, auf mechanischemWcge nicht vervielfäl tigt werden." Da dieser Artikel eine bestimmte Definition eines Kunstwer kes nicht gibt, so wäre allerdings die Annahme nicht ganz ausge schlossen, daß, wenn ein photographisches Bild sich durch seine besonderen Eigenschaften als ein selbständiges Kunstwerk er weist, der Schutz desselben gegen mechanische Vervielfältigung vor dem Richter in Anspruch genommen werden könnte. Durch die preußische Special-Gesetzgebung jedoch und zwar gerade durch das Gesetz vom 11. Juni 1837, welches jenem Bundesbcschlusse vorangegangcn und in gewisser Weise die Grundlage desselben gebildet hat, — da cs in damaliger Zeit vorzugsweise Preußen war, welches auf das kräftigste das Zustandekommen einer Bun- des-Gesetzgcbung gegen den Nachdruck befürwortete, — wird eine solche Annahme äußerst zweifelhaft. Das preußische Gesetz spe- cialisirt und eremplisicirt nämlich d i c Kunstwerke, deren Nachbil dung verboten, ganz im Einzelnen und handelt, nachdem es im ersten Abschnitte von den Schriften u. s. w. gesprochen, im zwei ten Abschnitte laut der Ucbcrschrift von: „geographischen, topo graphischen, naturwissenschaftlichen und ähnlichen Zeichnungen". DicUebcrschrift würde also „photographischeAbbildungen", welche man ja, wie bereits erwähnt, bei Erlaß des Gesetzes noch
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