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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.06.1863
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1863-06-03
- Erscheinungsdatum
- 03.06.1863
- Sprache
- Deutsch
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^7 70, 3. Juni. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1169 künstlerische Composition, je nach ihrer Gattung, der Zeich nung, oder der Farben, oder der Plastik, oder der musikalischen Noten." Soweit Wächter. Sagt man nun: Photographien, Ste reoskopen, Dagucrreolvpien sind des gesetzlichen Rechtsschutzes bedürftig, soweit sie als kü n stl eri sch e C om p o si ti o ne n be trachtet werden können, die zunächst durch die Plastik (im wei teren Sinne genommen) dargestellt und sodann erst durch das me chanische Mittel des Lichtes sixirt worden sind: so ist die obige Definition Wächter's auf dieselben als artistische Erzeugnisse vollständig zutreffend. Und wenn hiernach zugegeben werden muß: Photographien sind unter Umständen wirklich artistischcErzeugnisse, so läßt sich eben falls an der Hand von Wächter Nachweisen, daß sie Gegenstände des Verlagsrechtes sein können. Dazu gehört nach Wächter: sä 1. die geistige Hervorbringung; und sagt derselbe hierüber auf Se. 120 : „Aus dem Wesen der literarischen und artistischen Erzeug nisse, welche nach den Gesetzen Gegenstand des Verlagsrechtes sind, und aus dem Satz, daß jedes Verlagsrecht auf A u t o r s ch a f t beruht, folgt als leitender Grundsatz für die nähere Bestimmung der fraglichen Gegenstände: daß ein Verlagsrecht nur für einen solchen Gegenstand startfinden kann, welcher eine individuelle, geistige Hervorbringung bildet, und daß an einem solchen Gegen stände das Recht des Autors nur soweit sich erstreckt, als er aus besten Geist hervorging. „Jener Grundsatz ist nun aber auch in der Weise erschö pfend, daß ein wei ter gehcndes Ersorderniß der E i g e n t h ü m- lichkcit oder Selbständigkeit der Production aufzustcllen, nicht begründet erscheint. Ein solches Erforderniß liegt weder in unfern positiven Gesetzen, noch in der Natur der Sache." Fragt man nun hiernach, wer ist der Autor eines derartigen künstlerischen photographischen Bildes, so ist dies einmal der 'Eomposikeur des fraglichen lebenden oder anderweitig zusam- mengestellten plastischen Bildes, welches durch das photogra phische Instrument ausgenommen wird; zum andern theilt sich bei den reinen Portrait-Abbildungen gewistermaßen die Autor schaft zwischen dem Darzustellenden, welcher einen gewissen Aus druck, eine gewisse Stellung annimmt, und dem Photographen, welcher ihm dabei behilflich ist und durch das Arrangement der Umgebung den Ausdruck und die Abrundung des Ganzen als Composition zu vollenden bemüht ist. Der Schwerpunkt der Autorschaft kann hierbei natürlich baldmehr auf die eine oder die andere Seite fallen, immerhin ist aber eine Autorschaft, wenn schon eine gethcilte, — welche unser Verlagsrecht ja auch in an deren Beziehungen anerkennt, — vorhanden. Daher läßt sich auch der Schlußsatz der zuletzt citirten W ä ch ter'schcn Definition hier praktisch Nachweisen; wenn sich z. B. Jemand von einem Photographen portraitiren läßt, und dies Portrait demselben in Verlag gibt, so erwirbt der Photograph natürlich nur das Recht an diesem bestimmten Portrait, in dieser bestimmten Stellung und Umgebung. Es wird der betreffenden Person unbenommen sein, sich bei einem anderen Photographen abermals in anderer Stellung und Umgebung photographiren zu lasten, ohne daß dem Elfteren ein Recht beigelegt werden könnte, dies zweite gleichfalls cigcnthümlich hervorgcbcachte Bild als einen Nachdruck des ersten zu verfolgen. Daß endlich derartigen Photographien auch das zweite Erforderniß, welches Wächter für einen Gegenstand des Verlagsrechtes ausgestellt: die Bestimmung für den artistischen Verkehr, gleichfalls zukommt, bedarf keines besonderen Beweises. Alles in allem muß sich hiermit auch nach der juristischen Theorie vom Verlagsrecht der Wunsch der Percnten, soweit er sich auf Photographien, die sich nach obiger Deduction als selb- Dreißigster Jahrgang. ständige, artistische Erzeugnisse ausweisen, erstreckt, als gerecht fertigt erscheinen, wogegen die Nachbildung schon vorhandener Kunstwerke durch die Photographie nicht als eine individuelle Kunstthätigkeit betrachtet werden kann, sofern solche Kunstwerke nicht etwa vor der Aufnahme durch den photographischen Apparat mittelst freier künstlerischer Eomposition mit einander in Verbin dung gebracht werden und dadurch ein neues plastisches Kunst werk vor dem Apparat hergestellt wird. Mit Ausnahme dieses Falles können photographische Copien von vorhandenen Kunst werken nur dann einen Anspruch auf Schutz beanspruchen, den sie in diesem Falle auch bei uns bereits genießen, wenn sic berech tigte Eopien selbständiger, noch des gesetzlichen Rechtsschutzes ge nießender Kunstwerke sind. Bei der Berathung erhob sich von keiner Seite ein prinzi pieller Widerspruch gegen die Ausführungen der Petenten, inso weit denselben in der oben gegebenen Auseinandersetzung der Rechtsfrage bcigetrcten werden konnte. Der Commistac des Justizministeriums erkannte vielmehr gleichfalls an, daß nach Lage der jetzigen Gesetzgebung ein Schutz für photographischeAb- bildungen gegen mechanische Vervielfältigungen nicht vorhanden sei, daß aber allerdings die Leistungen der Photographie in neue ster Zeit mehrfach eine solche künstlerische Vollendung zeigten, welche einen Rechtsschutz für derartige Erzeugnisse wünschens wert!) erscheinen lasse. Es werde jedoch äußerst schwierig sein, im Wege der Gesetzgebung bestimmte Normen aufzustellcn, um rein mechanische, handwerksmäßige photographische Nachbildun gen von solchen abzugrenzen, welche sich in der That als selbstän dige artistische, und damit des Rechtsschutzes würdige, Erzeugnisse Herausstellen. In dieser Beziehung könne er z. B. der oben ge machten Unterscheidung zwischen solchen photographischen Blät tern, welcheAufnahme von vorher frei componirtenFiguren- und Gruppenbildern enthielten, und solchen, die direct von festen Na tur- und Kunstgegenständen abgenommen würden, nicht überall beilrcten, da seiner Ansicht nach photographische Aufnahmen von Landschaften und Architekturstücken oft eine höhere künstlerische Begabung des Photographen verriethen, als die Aufnahme von bloßen Portraits u. dgl. Ein eigentlicher Zwiespalt der Ansichten ergab sich im Schoße der Commission nur darüber, auf welchem Wege dem Wunsche der Petenten in der Gesetzgebung könne abgeholfen werden, ob auf dem der preußischen Special-Gesetzgebung, wie sie selbst be antragen, oder nur auf dem derallgemeinen deutschen Nachdrucks- Gesetzgebung. Es wurde von einer Seite hervorgehoben und dies auch von dem Regiecungs - Eommissac des Justizministe riums anerkannt, wie ein einseitiges Vorgehen der preußischen Special-Gesetzgebung in dieser Beziehung für die Interessenten von gar keinem, oder äußerst geringem Nutzen sein würde. Die mechanische Nachbildung von in Preußen künstlerisch hergcstelltcn Photographien würde sich dann einfach in die deutschen Nachbar länder werfen, und von dort aus würden bei den offenen Gren zen solche Nachbildungen in Preußen cingeführt werden, bei der Ausdehnung aber, welche heutzutage der Handel mit Photogra phien bereits angenommen, würde es den Verletzten ganz unmög lich fallen, gegen die einzelnen Verbreiter strafbarer Nachdrücke im Inland mit irgend welchem durchgreifenden Erfolge im Wege des Prozesses vorzugehen. Aehnliche Uebelstände, führte ein Mitglied der Commission (der Referent) des Weiteren aus, zeig ten sich ja auch bereits bei der bestehenden Nachdrucks-Gesetzge bung im größten Maßstab für literarische und artistische Erzeug nisse, indem bei der Verschiedenheit der deutschen Special-Gesetz gebung, sowie der von den einzelnen deutschen Staaten dcmAus- lande gegenüber eingegangenen internationalen Verpflichtungen, in dem einen deutschen Staate das zu veröffentlichen erlaubt sei, 165
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