Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.05.1921
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- 1921-05-07
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Xs 105, 7. Mai 1921. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. noch ganz in katholischem Sinne redigiert, doch darf man dabei nicht außer acht lassen, daß man die Begriffe der späteren kirchenpolitischen Kämpfe nicht auf jene Zeit übertragen darf. Eine besondere Bedeu tung gewann die Kölnische Zeitung dadurch, daß sie möglichst schnell ^ Auszüge aus französischen, belgischen und englischen Zeitungen brachte, wobei ihr die günstige Vertchrslage Kölns natürlich sehr zu statten kam. Selbst wichtige Nachrichten wurden im günstigsten Falle erst nach 4 bis 8 Tagen gebracht. Ständige Mitarbeiter in großen Städten des In- und Auslandes gab es nicht. Originalkorrespondenzen, die verhältnismäßig selten waren, rührten von gelegentlichen Mitarbeitern her oder wurden Privatbriefen entnommen. In der Kölnischen Zei tung fehlte es natürlich auch nicht an Artikeln, die wir heute als sehr rückständig bezeichnen müssen: Marcus Dumout war ein Gegner des Maschinenwesens, und als 1816 das erste Dampfschiff den Rhein herauf bis Köln kam, brachte die Zeitung scharfe Artikel gegen die Neuerung, die die Interessen der arbeitenden Klassen bedrohe. Erst von 1824 an schien man den Wert der Dampfmaschinen allmählich besser einzusehen. Dumont war ein ruhiger, besonnener Mann, dem alles Sensatio nelle fernlag — dazu kam, daß die anderen Blätter in Köln zu unbe deutend waren, als daß sie ihn zu großen Neuerungen hätten an treiben können. Bis 1829 erschien die Zeitung nur viermal wöchentlich und erst von da an täglich mit Ausnahme vom Montag. Der Druck der Zeitung auf einer Handpresse erforderte für 9360 Stück nicht weniger als zwölf Stunden. Zur Anschaffung einer von einer Dampfmaschine betriebenen Schnellpresse, wie sie z. B. Cotta 1890 für die Augsburger Allgemeine Zeitung bestellt hatte, konnte Dumont sich noch nicht ent schließen. Sie erfolgte erst unter seinem Nachfolger, seinem Sohne Joseph Dumont. Unter diesem begann auch erst der Aufstieg der Köl nischen Zeitung zu einem Wcltblatt. Ein besonderes Kapitel ist der Buchhandl u n g gewidmet. In der französischen Zeit war am Rhein auch eine Grenzsperre für die deutschen Bücher, weil man die Rheinländer zwingen wollte, möglichst nur französische Bücher zu lesen. Mit dem Aufhörcn der Fremdherr schaft boten sich somit dem Buchhandel in Köln neue günstige Aus sichten. Da Marcus Dumont aber durch seinen Betrieb schon genügend in Aisspruch genommen war, so verband er sich mit dem befreundeten Buchhändler I. P. Bachem, mit dem er 1815 die Dumont-Bachemsche Buchhandlung errichtete. Bachem hatte seine Lehrlings- und Gehilfen- zcit bei Hoffmann L Campe in Hamburg üurchgemacht. Der bekannte Buchhändler Friedrich Perthes, der auf seiner Reise durch Deutschland 1816 auch in Köln weilte, kam zu der Ansicht, Köln werde ohne Zweifel der Mittelpunkt des deutschen Buchhandels für das linke Nheinufer werden. Es sei gar reges Leben unter seinen 50VVV Einwohnern, nnd der herrschende Sinn für Kunst und Altertümer werde bald auch der -deutschen Literatur Raum verschaffen. Er nannte Dumont einen unter richteten, verständigen und angesehenen Mann, bekannt und befreundet mit vielen Gelehrten und Beamten, und führte sein Geschäft unter denen auf, die rasch aufblühen würden. Neben der Buchhandlung wurde auch der Verlag eifrig gefördert, wenn auch die herausgegebenen Schriften nur zeitgeschichtliches Interesse halten. Schon im April 1818 trennten sich Dumont und Bachem; letzterer gründete dann die Firma I. P. Bachem. Dumont hat sein Sortimentsgeschäft, mit dem auch ein Lesezirkel verbunden war, weiter ausgebaut. Sein Verlag aber wandte sich mehr und mehr geistlicher, pädagogischer und schöner Lite ratur zu. Eine größere Anzahl Beilagen des prächtig ansgestattcten Bandes bringt in Faksimile D'.uckproben der Hildensclien und der Schauberg- schen Druckerei von 1629 bis 1808, sowie Dokumente zur Geschichte der Kölnischen Zeitung, namentlich auch Faksimiles ihrer Vorgängerinnen nnd der während der Fremdherrschaft als Ersatz erschienenen franzö sischen Blätter und der ersten Seiten bzw. der Titclköpse der Kölnischen Zeitung in ihrer wechselnden Aufmachung. Das Werk ist ein wertvoller Beitrag zur Geschichte des Zeitungswesens, aus dem namentlich auch für die Kulturgeschichte manches schätzenswerte Material zu entnehmen ist. Der Verfasser dieses ersten Bandes ist bald nach seiner Vollen dung gestorben, doch darf man wohl hoffen, daß der Verlag auf eine Fortsetzung des Werkes ohne allzulange Unterbrechung bedacht sein wird. Tony Kellen. Kleine Mitteilungen. Eintragung in die Warenzeichcnrolle. — Das neben stehende Warenzeichen der Firma Otto Holtze's Nach folger in Leipzig ist unter der Klasse 28. laufende Nr. 259629 (Aktenzeichen H 40856) am 31. Januar 1921 für Druckereierzeugnisse und Sprachlehrmitttel in die Rolle der geschützten Zeichen des Reichspatentamts eingetragen worden. 8k. Bei Umrechnung einer Auslandschuld in deutsche Währung ist nicht der Kurs zur Zeit der Fälligkeit, sondern zur Zeit der tatsächlichen Zahlung maßgebend. (Plenarentscheidung des Reichsgerichts.) - Aus zahlreichen, vor dem Kriege und in der ersten Kriegszeit zwischen Deutschen und Ausländern abgeschlossenen Geschäften muß jetzt seitens der deutschen Schuldner Zahlung geleistet werden. Nach H 214 BGB. kann, wenn eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld zu begleichen ist. die Zahlung in Neichswährung erfolgen, es sei denn, daß Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen ist. Die Umrechnung hat nach dem Kurswerte zu erfolgen, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist. Hierüber besteht in der deutschen Judikatur keinerlei Zweifel, wohl aber ist es bisher strittig gewesen, was unter dem Ausdruck »zur Zeit der Zahlung« zu verstehen ist. Der 1. und der 6. Zivilsenat des Reichsgerichts wollten darumer den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld verstanden wissen, der 3. Zivilsenat den Zeitpunkt der wirklichen Zahlung. Die erstere Auffassung ist für die deutschen Schuldner günstig, weil am Tage der Fälligkeit der Kurswert der deutschen Mark noch hoch stand, die letztere höchst ungünstig, da mittlerweile die deutsche Valuta kata strophal gesunken ist. Um die unerträgliche flnstimmigkeit in der Recht sprechung des höchsten deutschen Gerichtshofes aus der Welt zu schaffen, hat der 3. Zivilsenat eine Plenarentscheidung hcrbeigeführt, und die vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts haben durch Beschluß vom 24. Januar 1921 folgendes als bindend festgestellt: Selbstverständlich darf der Gläubiger durch die Zahlung in Reichs- Währung keine Einbuße erleiden; er muß durch sie denselben Vermö- genswert erhalten, den er bei Zahlung in ausländischer Währung er halten haben würde. Das ist der Fall, wenn der ihm zugegangene Wert in Markwährung hinreicht, um bei sofortigem Zugreifen den aus ländischen Währungsbetrag nach Maßgabe der herrschenden Kurse an- zuschaffen. Auf eben diesen Betrag in Neichswährung hat der Gläu biger Anspruch; dieser Betrag läßt sich aber nur finden durch Umrech nung auf den Zeitpunkt, da der Schuldner von seiner Befugnis, in Neichswährung zu zahlen, wirklich Gebrauch macht. Nun haben sich allerdings aus dem unglücklichen Verlaufe des Weltkrieges mit seiner schwächenden Wirkung auf den Markkurs und aus der langen Unterbrechung des Nachrichtenverkehrs zwischen dem Deutschen Reich und dem überseeischen Auslande Tatbestände ergeben, die der Amvendung des Grundsatzes: »Maßgebend ist der Kurswert zur Zeit der tatsächlichen Zahlung« zu widerstreben scheinen. Irgend welcher Anhalt aber daflir, daß in solchen Fällen den Gesetzesworten »zur Zeit der Zahlung« eine andere als die oben erörterte Bedeutung beigemesscn werden müßte oder dürfte, ist nicht ersichtlich. Hätte der Weltkrieg mit dem Siege des Deutschen Reiches und seiner Verbün deten geendet, und wäre im Zusammenhänge damit die deutsche Va luta gestiegen, statt zu fallen, so würde die Anwendung des H 244 Absatz 2 in der hier vertretenen Auslegung wohl nirgends — im Ju- lande — einem Bedenken begegnen. Jedenfalls müssen aber Gestal tungen wie die erwähnten dem Tatrichtcr Anlaß bieten zu besonders sorgfältiger Prüfung der Frage, ob nicht im einzelnen Falle nach dem Willen dcr Parteien ein anderer Zeitpunkt als der der tatsächlichen Zahlung der Umrechnung zugrunde zu legen ist. (Aktenzeichen 11.13/20.) Die Detailhandels-Berussgenossenschaft, zu der bekanntlich der Sor timentsbuchhandel gehört, hält ihre diesjährige Genossenschafts versammlung am Sonnabend, dem 21. Mai 1921, vor mittags 10 Uhr im Kleinen Konzertsaal des Kurhauses in Wiesbaden ab. Im Anschluß an die Versammlung findet ein Vortrag des Herrn Or. Weisbart, Syndikus der Handelskammer Ber lin, über den Wiederaufbau der Rechtssicherheit in Handel und Ge werbe statt. Zur Versammlung und zu dem Vortrage haben sämtliche Mitglieder Zutritt. Der Cchutzverband Deutscher Schriftsteller hält Sonn tag, den 8. Mai, seine diesjährige Hauptver- s a m m lung in Berlin ab. Am Sonnabend geht eine öffentliche Versammlung im Herrenhausc voraus (Beginn 8 Uhr abends), die dem Thema »Der Schriftsteller und un sere Zeit« gilt. Es werden sprechen: Adele Schreiber über »Die Prolctarisierung des Geistes«, I)r. Alfred Döblin über »Der Staat und der Schriftsteller«, Hans Kyser über: »Volk und Buch«, Hofrat I)r. Rösch über die N e i ch s k u l t u ra b g a b e. Der Eintritt ist un entgeltlich, aber nur gegen Eintrittskarte gestattet. Literarische Vereinigung »Exlibris« in Leipzig. — Gewissermaßen als Abschluß des an Erfolgen reichen Wintersemesters veranstaltete die aenannte Vereinigung am vergangenen Mittwoch, dem 4. Mai. im Großen Saale des Gesellschaftshauses »Frieörichshallen«, Leipzig- Connewitz, einen Theaterabend mit Tanz. Der außerordentlich starke Besuch darf als bester Beweis für die Beliebtheit dieser Veranstaltun gen angesehen werden. Der Verein hatte sich diesmal die schwie- 663
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