Erscheint jeden Montag. Mittwoch und Freitag: während der Buchhändler-Messe zu Ostern, täglich. örsenblatt für den Beiträge für das Börsenblatt sind an die Redaction. — Inse rate an die Exp edition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcntbum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. 72. Leipzig, Montag den 8- Juni. 1863. Amtlicher Th e i L. Bekanntmachung. In Gemäßheit §. 13. unter III. der Ausführungs-Verordnung zu dem Gesetze, den Schutz der Rechte nn liternrischen Erzeug nissen und Werken der Kunst betreffend, vom 22. Februar 1844 wird von der Unterzeichneten Kreis-Direction hierdurch bekannt gemacht, daß im Monat Mai 1863 s) über das Werk: 8vliscls, Ik., 8vbuIstI->8. ksipri» u. Dressen, klnKiisebe liunst-Anstslt von A. U. ks^ne. unter Nr. 651 ein Verlagsschein ausgestellt worden ist und in Gemäßheit der Beitrittserklärung vom 24. August 1846 zu dem zwischen Preu ßen und Großbritannien wegen gegenseitigen Schutzes der Auto renrechte am 13. Mai 1846 abgeschlossenen Vertrage und resp. des Zusatzvertrages zu dem obigen Vertrage vom 24. Juni und der Ausführungs-Verordnung vom 5. December 1855 b) am 6. Mai das Werk: A äietionar^ ot oliemistr^ ans tiis sllieä brsnelies ok otker soienees. kouncksä on tkst ok tko lste De. Ore. 8x Uene^ Wslt8. Assistecl b^ eminent contributors. ksrt 1. lonäon 1863, kon^man, 6reen, konßmsn, kokerls L 6reen. ?>,e rixlit ok translstion i8 reserveci. unter Nr. 652 ; o) am 11. Mai das Werk: Ilis AvoloAiosI evicienee ok tlie snliguity ok man vvitl, remarks on tlieories ok llis oriKin ok species b^ Variation. k> 61,ar- les k^ell. I>lu8trate6 i>x wooäouts. konäon 1863, äolin Knrrs^. Ilie ri^lit ok Irsn8>stion i8 reserveä. unter Nr. 653; ä) am 11. Mai die Werke: 1) 8^>via'8 lovsrs. k^ Krs. 6askell ete. 3 Vo!s. konäon 1863, 8mitk, klcler L 6o. worauf die Bemerkung gedruckt ist: Ibe ribht ok trao8>stion ,8 reservsä. 2) Ibe Oornbill Itla^arine. dir. 38. 39. 40. bebruar)', Ksroli, April 1863. l.onäon, 8mitl>, blläer L 6o. worauf die Bemerkung gedruckt ist: Ibe riZbt ok publisbin^ trsn8>ation8 ok artiels8 in Ibis Kaxsrine >8 > 08erveil. unter Nr. 654; sowie auf Grund des zwischen Sachsen und Frankreich unrerm 19. Mai 1856 über den gegenseitigen Schutz der Rechte an litera rischen Erzeugnissen und Werken der Kunst abgeschlossenen Ver trags Dreißigster Jahrgang. * o) am 13. Mai die Werke: 1) Ist!, e8 st'une msrraine st 8g stlleule eto., psr stlgstams Lmmelino Iis)-monci. 2) l-s komme au äix-liuitivme sieole, par kclmonä et lulsa äs Koncourt. 3) k'Avropole cl'Allienes, par Keule. unter Nr. 655 ; k) am 13. Mai das Werk: Ke Notariat etranKsr, par kk. keoleer. 1. live. AuKlsterrs et 808 oolonies. unter Nr. 656 in die Bücherrolle ausgenommen worden sind. Leipzig, den 1. Juni 1863. Königliche Kreis-Direction. v. Burgsdorff. König!. Preußische Verordnung, betreffend das Verbot von Zeitungen und Zeitschriften. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen, auf den Antrag unseres Staats-Ministeriums und auf Grund des Artikels 63. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Ja nuar 1850, was folgt: §. 1. Die Verwaltungsbehörden sind befugt, das fernere Erschei nen einer inländischen Zeitung oder Zeitschrift wegen fort dauernder, die öffen t l i cheWohlfahrt gefährdender Haltung zeitweise oder dauernd zu verbieten. Eine Gefährdung der öffentlichen Wohlfahrt ist als vor handen anzunehmen, nicht bloß wenn einzelne Artikel für sich ihres Inhaltes wegen zur strafrechtlichen Verfolgung Anlaß ge geben haben, sondern auch dann, wenn dieGesammthaltung des Blattes das Bestreben erkennen läßt oder dahin wirkt: die Ehrfurcht und die Treue gegen denKönig zu untergraben, den öffentlichen Frieden durch Aufreizung der Angehörigen des Staats gegen einander zu gefährden, die Einrichtungen des Staats, die öffentlichen Behörden und deren Anordnungen durch Behauptung entstellter oder gehässig dargestellter Thatsachen oder durch Schmähungen und Verhöh nungen dem Hasse oder der Verachtung auszusetzen, zum Ungehorsam gegen die Gesetze oder gegen die Anord nungen der Obrigkeit anzureizen, die Gottesfurcht und die Sittlichkeit zu untergraben, die Lehren, Einrichtungen oder Gebräuche einer der christli». !70