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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.06.1863
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1863-06-08
- Erscheinungsdatum
- 08.06.1863
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18630608
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1202 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 72, 8. Juni. chen Kirchen oder einer anerkannten Rcligionsgesellschaft durch Spott herabzuziehen. §-2. Das Verbot erfolgt, nach vorheriger zweimaliger Verwarnung des betreffenden Verlegers, durch Plenarbe- schluß der Regierung, in deren Bezirke die Zeitung oder Zeitschrift erscheint. §.3. Wenn der Regierungs-Präsident die Ueberzeugung gewinnt, daß die Haltung einer Zeitung oder Zeitschrift den in H. 1. bezeichneten Charakter hat, so hat er dem Verleger derselben zunächst cinemitGründenuntcrstützteschriftlichcVcr- warnung zu crtheilen. Bleibt diese und eine nochmalige Ver warnung fruchtlos, so kann innerhalb der zwei auf die letzte Ver warnung folgenden Monate das Verfahren wegen des Verbots der Zeitung oder Zeitschrift bei der Regierung eingelcitct werden. Ist innerhalb dieser Frist die Einleitung des Verfahrens nicht erfolgt, so ist vor späterer Einleitung eines solchen eine nochmalige vorherige Verwarnung erforderlich. §.4. Der Präsident der Regierung verfügt, eintretenden Falls, die Einleitung des Untersuchungs-Verfahrens und be zeichnet den Beamten, welcher die Verrichtungen der Staatsan waltschaft wahrzunehmen hat. Letzterer überreicht der Regierung die Anschuldigungsschrift. Der Angcschuldigte (der Verleger) wird unter abschriftlicher Mittheilung derselben zu einer vom Regierungs-Präsidenten zu bestimmenden Plenarsitzung zur mündlichen Verhandlung vor- geladcn. Bei dieser Verhandlung, welche in nicht öffentlicher Sitzung stattsindet, sowie bei der Entscheidung der Sache, wird nach Vorschrift derhh. 35—39. und 31. des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, vom 21. Juli 1852 verfahren. Die Entscheidung kann jedoch nur auf Zurück weisung der Anklage oder auf zeitweises oder dauerndes Verbot des ferneren Erscheinens der Zeitung oder Zeitschrift lauten. S.5. Gegen die Entscheidung der Regierung steht dem Staats anwalt, wie dem Verleger der Recurs an das Staatsministe rium binnen zehn Tagen zu. Im crstercn Falle ist die Recurs- schrifl des Staatsanwalts dem Verleger mit einer präklusivischen Frist von zehn Tagen zur Beantwortung mitzuthcilcn. Die Einlegung des Rekurses hält jedoch die Vollstreckung einer aus dauerndes Verbot lautenden Entscheidung der Regie rung nicht aus. §.6. Wenn sich aus öffentlichen Ankündigungen oder aus anderen notorischen Thatsachcn ergibt, daß eine verbotene Zeitung oder Zeitschrift unter demselben oder einem anderen Namen anderweit fortgesetzt werden soll, so steht dem Präsidenten der betreffenden Regierung die Bcfugniß zu, dieses Unternehmen ohne Weiteres zu verbieten. tz.7. Wer einem auf Grund dieser Verordnung erlassenen, öffent lich oder ihm besonders bekannt gemachten Verbote entgegen eine Zeitung oder Zeitschrift verkauft, ausstellt oder sonst gewerbs mäßig vcrtheilt oder verbreitet, wird für jede so verkaufte, aus gestellte oder sonst gewerbsmäßig vcrtheilte oder verbreitete Num mer, jedes Heft oder Stück derselben mit Geldbuße von zehn bis Einhundert Thalern oder mit Gefängniß von Einer Woche bis zu Einem Jahre bestraft. Die Anwendung der durch die Verbreitung von Schriften strafbaren Inhalts sonst verwirkten Strafen wird durch diese Bestimmung nicht ausgeschloffen. h. 8. Für den Polizeibczirk von Berlin und Charlottenburg wer den die in dieser Verordnung dem Regierungs-Präsidenten zuge wiesenen Functionen von dem Polizei-Präsidenten in Berlin wahrgenommcn, und findet das Verfahren bei dem Polizei- Prä s i d i u m z u B e r l i n statt. §.9. Auswärtige Blätter können wegen fortdauernder, die Wohl fahrt des preußischen Staates gefährdender Haltung (§. 1.) durch Beschluß des Staatsministeriums verboten werden. §. 10. Vorstehende Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. Urkundlich unter unserer höchstcigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsicgel. - Gegeben Berlin, den 1. Juni 1863. (D. 8.) Wilhelm. von Bismarck, von Bodelschwingh. von Roon. Graf von Jtzenplitz. von Mühler. Graf zur Lippe, von Selchow. Graf zu Eulcnburg. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgethcilt von der I. C- Hinrichs'schen Buchhandlung.) Angekommen in Leipzig am 4. u. 5. Juni 1863. (* vor dem Titel — Titelauflage, st — wird nur baar gegeben.) Adler in Dresden. 4268. Petcrmnilli, K. G., Ausgabenbuch f. die Hand der Kinder bei dem schriftlichen Gedankenausdruck u. bei Abfassg- der verschiedenartig sten Geschäftsaufsätze- 2. Hst. 8. Aust. 8. * U ^ 4269. — vollständiges Spruchbuch zu Luthers kleinem Katechismus. 19. Aust. 8. Cart. * sh ^ Asher 8 Co. in Berlin. 4270. ^oll, L , Dr. Lornbars Leer, e. bioxr-rpb. 8kirre. xr. 8. Oeb. * sh^ 4271. — Oatalox der Libliotlielc ses sei. Urn. I)r. LernIi.Leer in Dres sen. tzr. 8. 6el>. *1^6 Baedeker l» Coblcnz. 4272.2aeselrer, L., Ober-Italien bis dlirra, Oenua, Lolu^n» nebst <Ien blisenbakn- u. Haupt-Lost-Strassen aus Deutscklaixl »ack Italien. Uansbuck 1. Leiseuse. 2.^u6. 8. In enxl. kilinb. * Ish 4273.— 8vvitnerlans witk tbe neißkbourinx lalces ok nortker» Ital>, 8avox, ans tbe asgaeent sistricts »f Liesmont, Dombars^ ans tbe Ixrol. Nansdoolc tor travellers. 8. In engl, stlinb. * 1 ^ 22 K-k Baensch Verlag in Leipzig. 4274.1-oeds, V., sie Onleräuter s. Kelses u. Danses. 10. Dfß. bocb 4. sh Bertling in Danzig. 427ö.Schnaas>, E., Geschichte der evangelischen Kirche Danzigs. 9. Lsg. Lex.-8. Geh. * sh Bielefeld IN Carlornlic. 4276-WicIandt, F., die badischen Gesetze vom 4. Octbr. 1862 üb. Nie derlassung u. Aufenthalt, Aufhebung einiger Beschrankgn. d. Rechts zur Verehelichg. u- bürgert. Gleichstellg. der Israeliten im Zusam menhang m. der bisher. Gemeindegesetzgebg. gr. 8. Geh. sh ^ Bösendahl in Ninteln. 4277.Gericht, das, der Thatsachen üb. das zweite Ministerium Hassen pflug. gr. 8. Geh. 6 N-k
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