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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.06.1863
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1863-06-10
- Erscheinungsdatum
- 10.06.1863
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- Deutsch
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1218 ^ 73, 10. Juni. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. N i ch t a m t l i Zur Frage vom Rechtsschutz photographischer Erzeugnisse gegen unberechtigte Nachbildung und Vervielfältigung. li.*) Eingabe der Photographischen Gesellschaft in Wien an das k. k. oestcrreichische Justiz-Ministerium. Die Photographie hat wahrend der 20jährigen Zeit ihres Bestehens eine kaum geahnte Stufe der Entwicklung erreicht; sie hat sich über alle Zweige der Wissenschaft, der Kunst und des ge werblichen Lebens verbreitet und dadurch eine so hohe Bedeutung erlangt, daß es nicht nur wünschenswcrth, sondern sogar uner läßlich erscheint, ihr Verhältniß als Verviclfältigungsmittel bild licher Darstellungen, bezüglich unbefugter Nachahmung, sowohl auf dem eigenen Gebiete als auch auf dem Gebiete der anderen graphischen Verviclfältigungsmittel, gesetzlich zu regeln. Die vielfachen unbefugten Nachahmungen und Vervielfälti gungen bildlicherDarstellungen beweisen dieNothwendigkeiteiner solchen Regelung. Es entsteht nun die Frage, ob das gegenwär tige Gesetz für den Schutz des literarisch-artistischen Eigcnthums auch in Beziehung auf die photographischen Erzeugnisse ausrciche oder nicht? In dcmgenanntenGesetze kommt das Wort Pho tographie gar nicht vor, und bei etwa eingereichter Klage gegen eine photographische Nachahmung sieht sich der Richter genö- thigt, dieses Gesetz dahin zu interpcetiren, daß er die Photogra phie unter dem Ausdrucke „Vervielfältigung auf chemi schem Wege" subsummirt. Diese, dem Ermessen des Richters anheimgegebene Ausle gung des Gesetzes genügt zwar vollkommen in jenen Fällen, wo es sich um die unbefugte Vervielfältigung von bildlichen Darstel lungen durch die Photographie handelt, insofern die unberechtigt copirten Bilder in das Gebiet einer andern graphischen Kunst ge hören. Die graphischen Künste sind also durch das bestehende Gesetz unter obiger Auslegung allerdings gegen Nachahmung durch die Photographie geschützt; die photographische Methode gestattet aber nicht nur die Nachahmung von Lithographien, Ku pferstichen, Handzeichnungen u. dgl., sondern man ist auch im Stande, irgend ein photographisches Bild, welches durch eine Originalaufnahmc erzeugt wurde, neuerdings auf photographi schem Wege zu copiren und ohne Beschränkung zu vervielfälti gen. Für diesen Fall reicht das bestehende Gesetz nicht aus. Wie die Erfahrung in einzelnen Fällen gelehrt hat, über nimmt kein Advocat eine Klage wegen unberechtigter Copirung eines photographischen Bildes zur Durchführung vor dem Ge richte, weil in dem Gesetze, für den genannten Fall, durchaus kein Anhaltspunkt gegeben ist, um daraus eine Klage basiren zu kön nen. Es ist eine Jnconscquenz, um nicht zu sagen, eine Unbil ligkeit, die Photographie auf fremdem Gebiete in ibren Ueber- griffen zu beschränken, während auf dem eigenen Gebiete kein Schutz gegen ähnliche Uebergriffe besteht. Die Photographie ist eine neue Erfindung und ihr Bestehen und ihre hohe Ausbildung begründen neue Verhältnisse und fordern neue Standpunkte der Anschauung. Er sei hier keine Entscbeidung der Frage verstirbt, inwie fern die Herstellung eines photographischen Bildes, welches hö heren Anforderungen entspricht, die Sphäre der Kunst berührt, -— worüber für jetzt noch verschiedene Ansichten herrschen, die nur darin übereinstimmcn, daß der Photograph bei seiner Auf- cher Th eil. nähme einer gewissen künstlerischen Conception nicht entbehren kann; — hier ist vor allem der Punkt ins Auge zu fassen, daß die ziemlich verbreitete Annahme besteht: ein photographisches Bild werde bloß auf optisch-chemischem Wege erzeugt, ohne daß eine künstlerische Hand irgendwie schaffendund geistig bestimmend eingreift, in Folge welcher Annahme man den photographischen Bildern das Recht eines artistischen Eigcnthums absprechen will. Die Photographie ist nun aber auch in diesem Sinne ohne Zwei fel und auf jeden Fall mindestens ein Kunstmittel und sie ist — um was es eigentlich hier vorzüglich sich handelt—- auch ein V ecv i e l sä l t i g u n g s m i tte l bildlicher Darstellungen, und als solches steht cs unzweifelhaft mit den Vervielfältigungs mitteln anderer Act auf gleicher Stufe. Das Gesetz, welches z. B. eine Lithographie gegen Nachahmung schützt, schützt dieselbe ohne Berücksichtigung des innewohnenden Kunstwerthes, indem dieser Schutz den besten wie den schlechtesten Bildern zugute kommt, und gewiß kann Niemand in Abrede stellen, daß beispiels weise die gelungene Photographie eines Kaulbach'schen oder Rahl'schen Eartons einen höherenWecth besitze, als eine schlechte Lithographie desselben. Es sei hiermit nochmals wiederholt, daß der künstlerische Werth, welchen eine Photographie in gewissen Fällen haben kann, hier nicht aus Ueberschätzung photographischer Leistungen, sondern nur darum betont wird, um die Aufnahme dieses neuen Kunstmittels in das Gesetz für den Schutz des gei stigen und artistischen Eigenthums und gegen den unbefugten Nachdruck zu rechtfertigen. Der Hauptgrund, warum die Photographie bisjetzt gar kei nen Schutz genießt, scheint also, wie oben gesagt, darin zu liegen, daß man vom Standpunkte der eigentlichen Kunst derselben kein artistisches Eigenthum zugestehen will; allein man vergißt, daß ein Gesetz gegen Nachdruck neben den geistigen Interessen auch die materiellen Interessen oder das materielle Eigcnthum schützt; und daß jede Photographie, abgesehen von ihrem mögli chen Kunstwerth, auch ein materielles Eigenthum begründet, wird man wohl jedenfalls zugestchcn müssen. Wollte man auch von den bedeutenden Regiekosten im Atelier selbst absehen, so ist doch die Herausgabe von so manchen photographischen Erzeugnissen mit außergewöhnlichen Auslagen verbunden, so daß in vielen Fäl len ein solches Unternehmen ohne anzuhoffenden Schutz als zu gewagt erscheinen und unterbleiben dürfte. Der Schutz dieses Eigenthums ist es vorzugsweise, welchen jeder Photograph für seine Arbeiten anstrebt. Es entsteht nun die Frage, ob dieser Schutz nicht vielleicht noch auf andere Weise zu erreichen wäre. Ein einzelner Photograph kann allerdings für das eine oder das andere seiner Bilder in Ermangelung eines bestehenden Gesetzes den Musterschutz in Anspruch nehmen und sein Bild protokolliccn lassen; für die Gesammtheit der photographischen Erzeugnisse je doch ist dieDurchführung aufBasis des Musterschutzes unmöglich, indem logischer Weise die Photographie als ein dem gewöhnlichen Druckverfahren in seinen Resultaten analoges Verviclfältigungs mittel bildlicher Darstellungen, bezüglich ihres Schutzes, auf kein anderes Gebiet verwiesen werden kann, als wo es sich überhaupt um die unberechtigte Vervielfältigung bildlicher Dakstellungen handelt — also auf das Gebiet des Gesetzes gegen den Nach druck. Die Ansichten, welche in den vorstehenden Zeilen gewisser maßen als Einleitung zu dem nachfolgenden Gesuche entwickelt wurden, haben die Photographische Gesellschaft bestimmt, dem hohen k. k. Justiz-Ministerium die ergebenste Bitte zu unlerbrei- *) l. S Nr. 70.
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