Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.06.1863
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- 1863-06-10
- Erscheinungsdatum
- 10.06.1863
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- Deutsch
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^ 73, 10. Juni. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1219 ken, es möge dasselbe auf Grundlage der durchgeführten Motivi- rungen gnädigst dieVeranstaltung treffen, daß zu dem bestehenden Gesetze gegen den unberechtigten Nachdruck von Seite der hohen Staatsverwaltung eine Interpretation des Gesetzes der Art erlaffen werde, daß in Zukunft auch die P h o t o gr a p h i e jenen gesetzlichen Schutz in Anspruch nehmen könne, der ihr nach Aner kennung obiger Thatsachen zukommt. Die Photographische Gesellschaft erlaubt sich hiermit, die Normen, welche aus den entwickelten Anschauungen resultircn, in den nachfolgenden Paragraphen, ohne Rücksicht auf ein beste hendes Gesetz, bloß aus der Natur der Sache zu formuliren, und fügt nur noch die ergebenste Bemerkung hinzu, daß die vorgclegte Präcisicung bloß dazu dienen soll, eine leichtere Verständigung zu ermitteln, indem diese Paragraph« in kurzen Worten einem hohen Ministerium den Kern des Gesuches zur unmaßgeblichen Würdigung vorlegen. §. 1. Die Photographie, insofern sie als Mittel bildlicher Darstellungen und als Vcrvielsältigungsmittel derselben sich gel tend macht, ist in Bezug auf das Gesetz gegen den Nachdruck und die unberechtigte Nachahmung und Vervielfältigung den anderen Vervielfältigungsmitteln der zeichnenden und bildendenKunst an zureihen, daher auch eine photographische Nachbildung in allen jenen Fällen als gesetzlich unzulässig erklärt wird, in welchen das bestehende Gesetz gegen dcnNachdruck und die unberechtigteNach- ahmung und Vervielfältigung überhaupt einen Schutz gewährt. §.2. Jede Photographie, welche den Schutz des Gesetzes ge gen unberechtigte Nachahmung, sei es auf photographischem oder anderem Wege in Anspruch nimmt, muß mit derFormcl: ,,gegen unberechtigte Nachahmung und Vervielfältigung geschützt", so wie mit der Stampiglie des Photographen oder der Firma des Verlegers versehen sein. Jedwede photographische oder auf anderem Wege erzeugte Nachahmung oder Vervielfältigung einer photographischen bild lichen Darstellung wird dann als unberechtigt erklärt, wenn die selbe durch Copirung oder Nachahmung eines durch obige For mel geschützten positiven Abdrucks zu Stande gebracht wurde. Der gegen Nachdruck klagende Photograph hat dann rechtskräf tige Beweise vorzulegen, daß eine unberechtigte Vervielfältigung stattgefunden hat. Wenn diese Beweise mangeln oder nicht hin reichend erscheinen, und die Klage nur auf Grund der durch An schauung zu ermittelnden unbefugten Copirung geführt wird, so hat in einem solchen zweifelhaften Falle ein Beirath von Sachver ständigen seine Meinung abzugcben, ob eine unmittelbare Nach ahmung des in Rede stehenden Bildes im obigen Sinne stattgc- funden habe oder nicht. Jedwede selbständige Abbildung oder selbständige photogra phische Aufnahme eines bereits von einem Andern photographir- len Objectes, welches allgemein zugänglich und durch kein Gesetz, oder ausschließendes Eigcnthumsrecht oder Vertragsrecht geschützt ist, wird gesetzlich als ein selbständiges Erzeugniß betrachtet, und kann in diesem Falle von einer unberechtigten Nachahmung oder Vervielfältigung keine Rede sein. tz. 3. Der Besteller einer Photographie ist nach Anfertigung derselben und nach Austausch der bestellten positiven Abzüge, ge gen das verlangte Honorar, unumschränkter Eigenthümcc des Bildes, wenn er sich nicht durch ein mündliches Versprechen oder schriftlichen Vertrag gewissen Beschränkungen unterworfen hat. In Consequenz, daß der Besteller zugleich Eigenthümer des Bil des ist, hat er auch natürlich das Recht, von dem Photographen zu verlangen, daß jedwede öffentliche Schaustellung oder jedweder Verkauf von Abdrücken unterbleibe, und cs steht dem Besteller selbst das Recht zu, nach genommenen Abdrücken die Zerstörung der Matrize zu verlangen. Dem Photographen ist es gesetzlich nur erlaubt, in seiner Mustersammlung einen oder den anderen Abdruck, als unveräußerliches Probebild, aufzubewahrcn. Die Photographische Gesellschaft erlaubt sich schließlich noch mals die ergebenste Bitte, ein hohes Justiz-Ministerium wolle dieser Angelegenheit ihr besonderes Augenmerk schenken und die selbe, alseine für die photographischen Interessen dringende, gnä digst im Sinne des überreichten Gesuches erledigen. Miscellen. Es ist bekanntlich nicht selten, daß man in Bücherkatalogen Verlagssirmen begegnet, welche entweder gegenwärtig nicht mehr bestehen, und bald mehr, bald weniger Umwandlungen erfahren haben, oder deren Vcrlagsartikel zum Theil an Andere überge gangen sind, so daß der Verfolg davon bis zu dem jetzigen Besitzer herab oft auch dem kundigsten Buchhändler entfallen ist. Für das Verschreiben solcher Schriften entstehen dann Verlegenheiten, de ren Lösung gewohntermaßen zunächst beim Leipziger Commissio- när gesucht wird, oft aber auch trotz aller Anstrengungen unan genehme Verzögerungen gegenüber dem Auftraggeber veranlaßt. Unter solchen Umständen muß die soeben erschienene zweite, „so genau und vollständig, als cs nur irgend möglich war, bearbei tete" und bis zur neucstenZeit foctgeführteAuflage von Eduard Vo lger's „Nach w ci su n gs -Tab e l l c re."*) um so dankbarer ausgenommen werden, als es ja jeder Buchhändler selbst ermessen kann, wieviel Mühe und Arbeit zu deren Anfertigung erforder lich gewesen sein mag, und somit sei dieselbe der allgemeinen Be achtung des Sortimcntshandels besonders empfohlen. Im Verlage von Ad. Spaarmann in M.-Gladbach wird demnächst ein Prachtalbum von Ostasien, herausgegeben von Eommerzienrath Fr. Wolfs, erscheinen. Dasselbe wird ca. 30 nach Originalen colorirte große Photographien mit beschrei bendem Texte, in deutscher, französischer und englischer Sprache enthalten. Die Bilder haben die bürgerlichen und häuslichen Verhältnisse, den dermaligcn Culturzustand, das Verkchrsleben und Naturprodukte jener Länder zum Gegenstand. Der Preis dieses Prachtwerkes, dessen Widmung die Kronprinzessin von Preußen angenommen hat, wird ca. 50 Thaler betragen. IVeuer Anreiger /irr Vrüüograpäre und Lröüotäe^iorsienjcäa/'t. Oer- susgvg. von vr. 1. kelrkoldt. dakrg. 1863. Oelt 6. äuni. Inli.: kidliogrspbisokvs aus dem Irömel'seken Lriefrveoksel. — vis llibliotkek ru vuces. Vom Oebvimvnrstks I^oigsdsur. — vittersriseker dlsoblass eines veutsoken Kslebrten in buoos. Von demselben. — Line Sammlung Uorgenländisolier Osnd- sokristsn in öologns. Von demselben. — tntteratur und Illis- osllen. — Allgemeine Ilibliograpliie. Personalnachrichten. Herrn Earl Mierzinsky, Chef der Helwing'schen Hof buchhandlung in Hannover, ist von dem König von Hannover das Prädicat Commerzrath verliehen worden. ^Ipkabetiscb geordnete IVacb>veisungs-'?abeIIe solcber Verlags- vuck-, ILunst- u. dlusilcalicn-Oandlungen, deren kirmen »lebt mekr exlstlren und deren Verlag an Vnders übergegangen ist; desglei- cben solcksr jetrt nocb existirender, >velcbe Verlags - Artikel an ändere abgetreten baken. Trveite unter gefälliger iVIitvvirlcung von 6. 8. 8trabel in Vsiprig ganr neu bearbeitete ^ullage von Lduard Volger. 4. (II u. 96 8.) Vandsberg a. d. 4V. 1663, Volger L lilein. kreis 22sH 8^f baar. 172*
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