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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.07.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-07-03
- Erscheinungsdatum
- 03.07.1908
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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7380 «örfalblatt >. d. Dychn Buchhandel Nichtamtlicher Teil. 152, 3. Juli 1908. Zukunft hierin eine Änderung zu erreichen, scheinen nicht vorhanden zu sein. In vier von den fünf Entwürfen wurden noch einige andere Bedingungen zugunsten der vorgeschützten gewerblichen Interessen eingeführt. Von seiten der Autoren und Verleger, die die Herstellungsklausel ver werfen und darin für die Zwecke der amerikanischen Bücher fabrikation durchaus keinen wirklichen Vorteil erblicken, ist gellend gemacht worden, der Zwang, für das Setzen und (hinsichtlich einer gewissen Zahl von Verfahren auch für die Illustrierung) der Bücher doppelte Kosten aufzuwenden, müsse notwendigerweise für den amerikanischen Leser die Bücher preise erhöhen. Außerdem wurde darauf hingewiesen, daß andere Staaten, wie Deutschland, Frankreich, Italien usw., die wie die Vereinigten Staaten eine Schutzzollpolitik verfolgen, den gewerblichen Interessen keine Vermengung mit den ur heberrechtlichen Vorschriften gestatiet haben. Drucker, Papier fabrikanten, Buchbinder usw. wenden sich, wie uns scheint, in den übrigen schutzzöllnerischen Ländern für einen solchen auf ihre Interessen Angeschnittenen Schutz an die mit der Aufstellung und Behandlung der Zolltarife betrauten Kom missionen; man erlaubt ihnen nicht, sich in die Ausarbeitung der Gesetze über das geistige Eigentum zu mischen. In den Vereinigten Staaten hingegen hat seit dem ersten Gesetze, das hier das Recht der Autoren, Künstler, Tondichter usw. anerkannte, unser gesetzgebender Körper die Ansicht der »ge werblichen Interessen- akzeptiert, wonach die Herstellung in Amerika eine Grundbedingung für den Urheberrechts schutz in diesem Lande bilden soll. Mit einiger Schwierigkeit haben die Vertreter der Liga der Autoren und Verleger erreicht, daß für die Herstellungs klausel mit Bezug auf die Illustrationen eine Fassung ge wählt wurde, die es uns erlauben würde, für die in den Vereinigten Staaten geschützten Bücher lithographische Ab bildungen, die jenseit des Ozeans hergestellt wurden, zu be nutzen, wenn nämlich der Gegenstand der Abbildung sich nicht diesseit des Ozeans befindet. Diesen Ausweg habe ich selbst vorgeschlagen, indem ich auf den Unsinn hinwies, eine lithographische Herstellung in den Vereinigten Staaten für solche Bilder aus den Gebieten der Baukunst, Landschafts reproduktion, schönen Künste rc. zu verlangen, deren Ori ginale nur in Europa existieren. Wahrscheinlich wird dieser Kompromiß im endgültigen Entwürfe zur Verwirk lichung gelangen. Uivlubr kromäsr -IrrsAabov gssollütriter IVsrks. In allen fünf Entwürfen ist für die Bibliotheken und die Vereine im allgemeinen das Privilegium beibehalten worden, fremde Ausgaben von unter den Schutz des ameri kanischen Copyright gestellten Werken auch ohne Rücksicht auf die Erlaubnis des Inhabers der Urheberrechte einzu führen. Eine solche Bestimmung schließt ein materielles Unrecht gegenüber den amerikanischen Verlegern in sich, die, gestützt auf das Copyright, sich den amerikanischen Markt zu sichern glaubten. Während man sie hindert, Exemplare ihrer eigenen Ausgabe nach den europäischen, unter die Auf sicht der überseeischen Verleger gestellten Märkte zu schicken, zwingt man sie, zuzusehen, wie Exemplare, deren Verkauf ihnen gar keinen Vorteil bringt, in ihren eigenen Markt eindringen. Die ganze Arbeit und die sämtlichen Auslagen, die gemacht werden, um durch Ankündigungen, Zirkulare usw. die Aufmerksamkeit auf die Veröffentlichungen zu lenken, werden von den amerikanischen Verlegern übernommen; ein beträchtlicher Anteil am Gewinn, der durch solche Auf wendungen erzielt wird, fließt aber nicht etwa ihnen, sondern ihren überseeischen Rivalen zu die Verantwortlichkeit trage, gewährte den jenseit des Atlantischen Ozeans in einer nichtenglischen Sprache heraus gegebenen Werken einen Jnterimsschutz von 12 Monaten. Unter der Herrschaft dieses Gesetzes wird verlangt, daß die Exemplare der in der Ursprache gedruckten Ausgaben einen Vermerk oder eine Angabe des amerikanischen Gesetzes, Uast dessen dieses Copyright zugestanden wird, tragen sollen. In allen fünf vorliegenden Bills wurde die Frist für den Jnterimsschutz zugunsten der in nichtenglischer Sprache gedruckten Bücher auf zwei Jahre ausgedehnt. Zugunsten der in Europa in englischer Sprache er schienenen Bücher wird ebenfalls ein Jnterimsschutz von der Dauer von dreißig Tagen vorgesehen. Zu diesem Behufs muß im Copyright Office in Washington spätestens innerhalb dreißig Tagen von der Ver öffentlichung im Auslande an ein vollständiges Exemplar der fremden Ausgabe mit einem Gesuch um Einräumung des Urheberrechtsschutzes unter Angabe des Namens und der Staatszugehörigkeit des Autors und des Inhabers des Ur heberrechts sowie des Zeitpunktes der Veröffentlichung hinter legt werden. Der Vorbehalt des amerikanischen Copyright muß auf den einzelnen Exemplaren der Originalausgabe aufgedruckt sein. Der Vermerk braucht aber nicht in eng lischer Sprache abgefaßt zu werden. Während des Jnterims- schutzes wird der Einfuhr der Bücher der Originalausgabe nach den Vereinigten Staaten kein Hindernis in den Weg gelegt. Ebenio wird die Einfuhr der Bücher in der Original sprache nach den Vereinigten Staaten gestattet, nachsem das Urheberrecht endgültig für das Werk gesichert ist, wenn letzteres in den Vereinigten Staaten bloß in englischer Übersetzung und nicht in der Origiualsprache geschützt worden ist. Uuvstvsrüs. Die kürzlich vom höchsten Gerichtshöfe im Prozeß Werckmeister iPhotographische Gesellschaft, Berlin) getroffene Entscheidung (vergl. Börsenblatt Nr. 7. Red.) hat das geltende Gesetz dahin ausgelegt, daß die öffentliche Ausstellung eines Kunstwerkes, wobei dessen Wiedergabe verboten wird, nicht als »Veröffentlichung« im Sinne dieses in der ameikanischen Gesetzgebung gebrauchten Ausdrucks anzusehen sei. Wenn die vom amerikanischen Gesetz aufgestellten Be dingungen hinsichtlich der Hinterlegung von zwei mit dem Vermerk der Eintragung des amerikanischen Autorrechts ver sehenen Exemplaren der Reproduktion des Kunstwerkes erfüllt worden sind und wenn sämtliche derart vervielfältigten und in den Vereinigten Staaten verbreiteten Exemplare diesen Vermerk der Eintragung des Copyright tragen, braucht nach dieser Entscheidung das Originalwerk diesen Vermerk nicht selbst an sich zu tragen, da dieses nicht nach den Vereinigten Staaten »eingeführt« worden ist. Mit diesem Eutscheid stimmen nun die auf die Kunstwerke bezüglichen Vorschriften der vorliegenden Gesetz entwürfe vollständig überein. Die Forderung, wonach der Vermerk der Eintragung des Copyright auf dem Original selbst zu stehen hat, wurde auf ein Minimum be- chränkt. Der mit einem Kreis umgebene Buchstabe wird als genügende Garantie für den präsumtiven Rechts inhaber betrachtet. Daneben wurde vorgesehen, daß der Name des Eigentümers des Urheberrechts und das Datum der Eintragung an irgend einem »zugänglichen Teil« des Werkes angebracht werden solle. Dieser zugängliche Teil wird dahin ausgelegt, daß der Eintragungsvermerk auf der Rückseite des Kunstwerkes stehen darf, statt daß man das Vom am6rilr»vl8obsn Oop^riZüt. -Gemälde dadurch entstellen müßte, daß man ihn auf der Das im Jahre 1905 angenommene Gesetz, für das ich' Vorderseite anbringt.
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