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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.11.1863
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1863-11-11
- Erscheinungsdatum
- 11.11.1863
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18631111
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186311118
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18631111
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- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1863
- Monat1863-11
- Tag1863-11-11
- Monat1863-11
- Jahr1863
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.11.1863
- Autor
- No.
- [1] - 2425
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Erscheint jeden Montag, Mittwoch und Freitag; während der Buchhändler. Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für das Börsenblatt sind an die Redaction. — Inse rate an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. ^ 13». Leipzig, Mittwoch den 11. November. 1863. A m t l i ch e r T h e i l. König!. Preußische Circular-Verfügung, die Ausführung der zwischen Preußen und Belgien wegen ge genseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst unter dem 28. März d. I. abgeschlossenen Uebereinkunst betreffend. Nachdem die zwischen Preußen und Belgien wegen gegensei tigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Wer ken der Kunst unter dem 28. Marz d. I. abgeschlossene Ueber- einkunft in Gemäßheit der Bestimmung des Art. 18. mit dem 20. v. Mts. in Kraft getreten ist, wird auf Grund der Art.3. und 6. der gedachten Uebereinkunst bei dem KöniglichenMinisterium der geistlichen rc. Angelegenheiten die kostenfreie Eintragung derjeni gen, zum ersten Male in Belgien erschienenen und noch nicht zum Gemeingut gewordenen Bücher, Karten, Kupferstiche, Stiche a - derer Art, Lithographien und musikalischen Werke bewirkt w - den, welche zu diesem Zweck von den belgischen Urhebern, deren* gesetzlichen Vertretern oder Rechtsnachfolgern entweder bei dem Ministerium selbst oder bei der Königlichen Gesandtschaft in Brüs sel schriftlich angemeldet werden. Die betreffende Anmeldung muß enthalten: bei Büchern und musikalischen Werken: den Titel des Werks mit Angabe des Urhebers, beziehungs weise des Urhebers, des Verlegers, des Orts und der Zeit des Erscheinens, der Anzahl der Bande und der Bogen, der etwa beigegebenenTafeln, und desFormats; bei Karten, Kupferstichen, Stichen anderer Art und Lithographien: die Bezeichnung des Gegenstandes der Darstellung und die Bezeichnung der Reproductionsart mit Angabe des Urhebers dcsOriginalwerks, des Urhebers dexReproduc- tion, des Druckers, des Verlegers, desOrts utid der Zeit des Erscheinens, sowie der Dimensionen des Formats. Die Anmeldung der in einem und demselben Verläg, vordem 20. August d. I. erschienenen belgischen Werke rc. kann aus nahmsweise auch in der Art bewirkt werden, daß voff dem An- meldcnden zwei mit seiner Unterschrift zu versehende ffxemplare eines gedruckten Katalogs der betreffenden Werke rc. «ingereicht werden. ! Den Becheiligtcn wird auf ihr Verlangen eine^ikundlichc Bescheinigung über die erfolgte Eintragung ertheilt wesden, wo für die gesetzliche Stempclabgabc im Betrage von IbSgr.zu ent richten ist. Die von belgischen Urhebern, ihren gesetzlichen Vertretern oder Rechtsnachfolgern hier angcmeldcten und eingetragcmn Werke werden im Leipziger Buchhändler-Börsenblatt fortlmuend be kannt gemacht werden. Dreißigster Jahrgang. ! Den preußischen Verlegern und Sortimcntshandlern, welche belgische, bis zum 20. November d. I. hier zum Schutz angemcldete und in Folge dessen eingetragene Werke rc. vor dem 20. August d.J. in Abdrücken, Ucbersetzungen, Nachbildungen rc. veröffentlicht oder cingcführt, oder mit der Veröffentlichung oder Herstellung solcher Werke begonnen haben, wird auf Grund der im Art. 12. der Uebereinkunst vom 28. März d. I. getroffenen Abrede zur Erleichterung eines künftigen Nachweises der Recht mäßigkeit ihrer betreffenden Publikationen anhcimgegeben, bis zum 31. März 1864 ihre Vervielfältigungen, sowie auch die in ihrem Besitz befindlichen Eliche's, Holzstöckc, gestochenen Platten aller Art oder lithographischen Steine zu Nachbildungen solcher belgischer Werke ic. bei ihrer Orts-Polizeibehörde anzu melden. Die letztere wird, wenn sie sich von der Richtigkeit der gemachten Angaben überzeugt hat, die angemeldeten Exemplare von Büchern, musikalischen und artistischen Werken mit einem Stempel versehen, die Eliche's, Holzstöckc rc. einregistriren und eine Bescheinigung über die erfolgte Registrirung ertheilen. Die von den cinregistrirten Eliche's rc. genommenen Abdrücke können bis zum 20. August 1867 eine Stempelung erhalten. Die Königliche Regierung veranlasse ich, meinen gegenwär tigen Erlaß durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und die Orts-Polizeibehörden hiernach mit den etwa er forderlichen, besonderen Weisungen zu versehen. Sobald die Königlich belgische Regierung diejenigen Anord nungen bekannt gemacht haben wird, welche dieselbe hinsichtlich der Anmeldung und Eintragung preußischer Werke rc. in Belgien, sowie auf Grund des Art. 12. der Uebereinkunst vom 28. März d. I. ihrerseits getroffen haben wird, werde ich dafür Sorge tra gen, dieselben durch die geeignete Veröffentlichung zur Kenntniß der diesseitigen Interessenten gelangen zu lassen. Berlin, den 5. September 1863. Der Minister der geistl., Unterr.- und Medic.-Angelegenheiten, von Mühler. Im Verfolg des Eircular-Erlasses vom 5. d. Mts., betref fend die Ausführung der zwischen Preußen und Belgien wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst unter dem 28. März d. I. abgeschlossenen Uebereinkunst, veranlasse ich die Königliche Regierung, die nach stehende Königlich belgische Verordnung vom 5. d. Mts. nebst den beigefügten Formularen in französischer und deutscher Sprache durch.das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 25. September 1863. Der Minister der geistl., Unterr.- und Medic.-Angelegenheiten, von Mühler. 336
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