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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1863
- Strukturtyp
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- 1863-11-30
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1863
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- Deutsch
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Commission veranlaßt, dieStcllungderphotographischcn I Erzeugnisse zu den Bestimmungen des betreffenden Gesetzes überhaupt in Erwägung zu ziehen, als deren Re sultat sic den Inhalt der nachstehenden Erörterung hierdurch vor- zulegcn sich beehrt. Photographische Erzeugnisse können nämlich in zwiefacher Weise von den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Februar 1844 betroffen werden: 1) indem sie als „Kunstwerke" im Sinne des Gesetzes einen Schutz beanspruchen, und 2) indem sie als „mechanische Vervielfältigungen" von schutzberechligten Wecken der Kunst nur mit Genehmigung des Urhebers der letzteren angefertigt werden dürfen. Das unter 2) bezeichnete Verhältniß glaubte die Commission zunächst und noch vor der Erledigung der Frage: inwieweit aus dem Wesen des photographischen Verfahrens sich Momente ergeben, welche den photographischen Erzeugnissen das Prädicat: „Werke der Kunst" im Sinne des Gesetzes erthcilcn könnten, ins Auge fassen zu müssen. Da cs nämlich nachH. 2. des Gesetzes nicht darauf ankommt, ob die in §. 1. ausschließlich dem Urheber rc. vorbehaltene mecha nische Vervielfältigung „bei Kunstwerken auf rein mecha nischem Wege, oder vermittelst einer durch selbständige Kunst fertigkeit hergestelltcn Nachbildung bewirkt wird", so können die über das Wesen der Herstellung von photographischen Original- aufnahmcn aufzustellenden Anschauungen völlig unberücksich tigt bleiben, sofern das photographisch hcrgestclltc Exemplar selbst (die verkäufliche Photographie) sich als Product eines „mechanischen Vervielfältigungsverfahrens", wenn auch unter Beihilfe einer selbständigen Kunstfertigkeit, erweist. Da dies, wie sich weiter unten in motivirter Nachweisung ergeben wird, jederzeit der Fall ist, so folgt daraus: Die Herstellung vonPhotographien nach schutz berechtigten Kunstwerken steht ausschließlich dem Urheber der letzteren resp. dessen Rechts nachfolger zu. Gegenüber dieser leicht zu erledigenden Frage, mußte der Erwägung: „inwiefern photographische Erzeugnisse an sich (d. h. Nachbildungen von Natur- oder gcmcinfrcien Kunst- objeclen) auf das Prädicat Wer ke der Kunst im Sinne des Gesetzes Anspruch machen können", eine eingehende Beantwor tung der Fragen vorausgcschickt werden: 1) Welche Eigenschaften sind im Sinne des Gesetzes über haupt als wesentlich für den Begriff: „Werke der Kunst" anzu- sehcn? und 2) inwiefern kommen nach dem Wesen des photographischen Verfahrens seinen Erzeugnissen diese Eigenschaften zu? I. Die allgemeine Fassung des Begriffs: „Werke der Kunst" gestattet insofern eine verschiedene Auslegung desselben, als dabei im Sinne des Gesetzgebers entweder eine wissenschaftliche Definition des Begriffs „Kunst" oder eine dem allgemeinen Sprachgebrauch angehörige Auffassung desselben zu Grunde ge legt werden soll. Erstere kann im Allgemeinen als die engere, letztere als die weitere Auslegung des Gesetzes bezeichnet werden. Die engere Auslegung, welche dann anzuwenden sein würde, wenn entweder nachgewiesen wäre, daß der Gesetzgeber keine andere im Sinne gehabt haben könne, oder wenn auf Grund der gegenwärtig gültigen wissenschaftlichen Anschauungen eine Ergänzung oder Umänderung der gesetzlichen Bestimmungen be absichtigt würde, muß sich auf die von der neueren philosophischen Wissenschaft ausgestellte Definition stützen: „Kunst ist Darstel lung des Schönen in den drei Formen der sinnlichen Erscheinung, des Wortes, Tones und der sichtbaren (farbigen oder plastischen) Form." Die eigentlichen Künste beschränken sich demnach aus Dichtkunst, Musik, bildende Kunst und deren Verschwisterungen. Der maßgebende Begriff des „Schönen" wird hierbei ausgedehnt auf „alles um des rei nen W o hlgefallens an der Form willen Erzeugte", wobei nicht nur die sämmtlichen Gattungen und Arten der Schönheit, sondern auch die Contraste derselben als sammtlich unter einen Gesichtspunkt fallend zu be trachten sind. Als Kunstwerk in dieser Bedeutung erscheint demnach jedes Erzcugniß geistiger Thätigkcit, „wenn die Form seiner Erschei nung als eine wesentlich aus Rücksicht aus Schönheit vom Ur heber geschaffene sich darstellt". Ob mit dieser Rücksicht auf formale Schönheit sich andere Zwecke verbinden oder nicht, bleibt sich gleich; d. h. ein Kunst werk kann ebensowohl um seiner selbst willen, wie z. B. das in einer Gallecie ausgestellte Gemälde, als auch, wie z. B. ein Cul- tusbild, eine Portraitstatue, im Dienste anderer Interessen ge schaffen sein, ohne daß der künstlerische Werth als solcher davon abhängig ist. Ebenso wenig als die Bestimmung oder der Zweck des Werkes kann dessen „Idee" oder „Urbild" bei der Beurtheilung seiner künstlerischen Eigenschaften in Frage kommen. Ob der Stoff einer Darstellung der Natur oder anderen, gemeinfreien Kunstwerken entlehnt ist, hat keinen Einfluß auf die selbständige künstlerische Eigenthümlichkeit der Darstellungsform. Die erst malige Erfindung, die sogenannte „freie Schöpfung", kann über haupt nicht Gegenstand eines rechtlichen Schutzes sein. Eine neu auftauchende Composition bestimmter Gestalten in bestimmter Handlung, wie z. B. der von Lessing malerisch erfundene Moment: „Huß vor dem Scheiterhaufen", kann von einem anderen Künst ler mit voller Originalität anders aufgefaßl und zum Gegenstand eines selbständigen neuen Kunstwerkes gemacht werden. Es ist also die Darstcllungssorm selbst, in deren Her stellung die künstlerische Thätigkeit des Urhebers sich erweisen muß, nicht deren gegenständlicher Inhalt, welche ein Erzeugniß als Kunstwerk im engeren Sinne charaktcrisirt. Es folgt daraus, daß bei dieser Auffassung des Gesetzes von seinem Schutze alle diejenigen bildlichen Darstellungen ausge schlossen werden müßten, welche sich als bloße Ab b i ldungen, d. b. nur mit Rücksicht auf Treue und Richtigkeit, nicht auf Schönheit der Wiedergabe berechnete Nachbildungen von Natur- und gemeinfreien Kunst-Objecten erweisen, soweit sic nicht durch einen unmittelbaren Zusammenhang mit wissenschaftlichen Kennt nissen (wie z. B. Landkarten, wissenschaftliche Abbildungen aller Art) unter den im Gesetz vorgesehenen Schutz des gesummten literarischen Gebietes mit eingeschlossen werden können. Die dabei aufgewendete technische Fertigkeit dürste ebenso wenig, als der damit verknüpfte Kostenaufwand in Berücksichtigung gezogen werden. Diese nothwendig zu ziehende Consequenz der engeren wis senschaftlich begründeten Auffassung des Begriffes „Kunstwerk" im Sinne unseres Gesetzes würde auf dem Gebiet bildlicher Dar stellungen so viele Erzeugnisse einer wesentlich geistigen Thätigkcit vom Schutze desselben ausschließen, daß hiergegen die in ihrem ganzen Umfang geschützten literarischen Erzeugnisse, bei welchen weder ein wissenschaftliches noch ein dichterisches Verdienst als Bedingung vorausgesetzt wird, wesentlich im Vortheil erscheinen würden. In der That lässt auch die eigentliche Grundlage unseres Ge-
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