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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.11.1863
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1863-11-30
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1863
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- Deutsch
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2614 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. M 147, 30. November. setzes, der Bundesbeschluß vom 9. November 1837, durch die Fassung ,,artistische Erzeugnisse" voraussetzen, daß von dem Ge setzgeber dabei nicht der Begriff des Kunstwerks im engeren Sinne gemeint worden sei, wie denn auch, abgesehen von der ganz in gleichem Sinne gehaltenen Fassung des früheren sächsischen Ge setzes (Ecläuterungsmandat vom 17. Mai 1831), die Landtags verhandlungen über das Gesetz vom 22. Februar 1844 erkennen lassen, wahrend das preußische Gesetz die ,,nicht eigentlich als Kunstwerke zu betrachtendcn.rc. Abbildungen" (§. 18.) ausdrück lich als schutzberechtigt bezeichnet. Auf eine bestimmt begränzte weitere Auslegung des Gesetzes führen aber folgende Erwägungen. Der eigentliche Zweck und Grund des Gesetzes beruht offen bar darin: ,,dcm Urheber jeder durch literarische oder künstlerische Thä- tigkcit eigenthümlich hervorgebrachten Form einer selbstän digen Arbeit deren durch mcchanis che Vervielfältigung zu erzielenden materiellen Ertrag zu sichern." In der bestimmt ausgesprochenen Voraussetzung: daß das zu schützende geistige Product mechanisch vervielfältigt und zum Gelderwerbe benutzt werden könne, wird auf das klarste zu erkennen gegeben, daß nicht ein Lohn oder eine Aufmunterung für die geistige Arbeit an sich, auch nicht ein Schutz derselben gegen Nachbildung überhaupt oder geistige Aneignung durch Andere, sondern nur die Sicherung ihrer Ertragsfähigkeit durch das Gesetz gewährt werden soll. Folgerichtig wird man schließen dürfen, daß das Gesetz nur diejenigen, aber auch alle diejenigen Erzeugnisse geschützt wissen will, deren Werth (Ertragsfähigkeit) für den Urheber wesent lich in der vervielfältigungsfähigcnFocm an sich und abgesehen vom Materiale der Ausführung liegt, und welche somit als ein geistiges Erwerbsmittel, im Gegensatz zum körperlichen Eigenthum, zu bezeichnen sind. Wenn die Grundlage unseres Gesetzes, der Bundesbeschluß von 1837, die in diese Kategorie fallenden Gegenstände mit dem Ausdruck „literarische und arti stische Erzeugnisse" bezeichnet, so ist dies im Allgemeinen völlig zutreffend. Nur die in Gcstaltvon Worten, Tonzeichen und sicht baren (abbildlichen oder plastischen) Formen versinnlichten Er zeugnisse geistiger Thätigkeit können auf mechanische Weise ver vielfältigt werden, d. h. ihre Form kann entweder, direct, wie das Manuscript eines Buches oder Musikstückes durch Abschrift, oder vermittelst einer durch besondere mechanische Thätigkeit oder durch selbständige Kunstfertigkeit hergestellten Ve rv i e lfä lti g u n g s - form auf eine Mehrzahl von „Exemplaren" übertragen werden, welche dann sämmtlich das Original völlig ersetzen (wie beim Bücherabdcucke) oder doch den wesentlichen Theil ihres Wcrthes ihm entleihen (wie beim Stich nach einem Gemälde), d. h. ohne dessen vorheriges Vorhandensein nicht hätten entstehen können. Wird nun auf dem Gebiete des „Schriftthums" jedes durch eine dem Urheber eigene geistige Thätigkeit hervorgebrachte Er zeugnis weil es mechanisch vervielfältigt werden kann, abgesehen von dichterischem oder wissenschaftlichem Werth, als schutzberech tigt betrachtet, so liegt in der That kein Grund vor, diese An schauung nicht auch auf das Gesammtgebiet des „Bildthums", abgesehen von künstlerischem Werth im engeren Sinne und nur das Merkmal der eignen geistigen Thätigkeit bei der Darstellung des Werkes festhaltend, zu übertragen. Wie nämlich auf literarischem Gebiet bereits das Resultat einer bloß ordnenden und zusammcnstellenden Thätigkeit als schutzberechtigt bezeichnet werden muß, weil sein Werth auf alle mechanischen Vervielfältigungen übergeht, so stellt sich auch in jeder mechanisch vervielsältigungssähigen bildlichen Darstellung das Resultat einer geistigen Thätigkeit dar, welche, mag sie noch so unbedeutend sein und sich aus bloße Uebersetzung vorhandener Natur- oder Kunstformen in eine besondere graphische Ausdrucks- wcise beschränken, doch eine eigcnthümliche, ihren Werth an sich tragende Form schafft. Jedes Exemplar einer Vervielfältigung derartiger bildlicher Darstellungen im weitesten Sinne prositirt also von dem Resul tat geistiger Thätigkeit, welches der Urheber in seiner „Bildform" erzielt hat. Da man die bisherigen, zur mechanischen bildlichen (graphi schen) Vervielfältigung dienlichen Verfahrungsweisen, Kupfer stich, Holzschnitt, Lithographie rc., schlechtweg als „Künste" im praktischen Leben bezeichnet, so läßt sich annehmcn, daß der Ge setzgeber unter „Werke der Kunst" alle mittelst dieser Verfahren zu vervielfältigenden Erzeugnisse verstanden habe, auch wenn den selben die Eigenschaft des „Kunstwerks im engeren Sinne" nicht zu Theil wird und in ihnen vielmehr nur ein Ergebniß technischer Fertigkeit in Verbindung mit praktischen Kenntnissen anzuerken nen ist, wie dies bei Maschincnzeichnungen, copirten Landkarten, industriellen Abbildungen rc. der Fall sein kann. Es bleibt hierbei immer ein wesentlicher Unterschied zwischen den Erzeugnissen bildlicher Darstellung und dem Gebiete des Kunst- gewecbes bestehen. Auf letzterem kann zwar die „Form an sich", das Muster, ebenfalls werthvolles Erzcugniß einer geistigen Thä- tigkcit sein: sie kann aber deshalb nicht unter den Schutz unseres in dem eben entwickelten weiteren Sinne ausgelegten Gesetzes fallen, weil durch die mechanische Nachbildung der Form allein nicht der wesentliche Werth des Originals, welcher immer aus der Form an einem selbständig werthvollcn Material be steht, reproducirt wird. Wie ein Buch denselben literarischen Werth behält, ob es ge schrieben,gut oder schlecht gedruckt wird, so bleibt auf dem Gebiete der Kunst und der bildlichen Darstellungen das Material neben der Form jederzeit Nebensache, während im Kunstgewerbc nur die aus gleich gutem Material hergestellte Nachbildung eines Origi nales der Ertragsfähigkcit desselben Eintrag thun kann. II. Inwiefern den photographischen Erzeugnissen nach der enge ren oder weiteren Auslegung des Gesetzes die Eigenschaft von „Werken der Kunst" im Sinne desselben zu ertheilen sei, ergibt sich aus nachstehender Analyse des photographischen Ver fahrens. Dasselbe besteht aus drei wesentlichen Momenten: 1) Auf stellung der Camera obscura gegenüber dem zu photographirenden Object (Erzeugung des Bildes in einer bestimmten Fläche). 2) Einstellung der chemisch präparirten Platte in diese Fläche mit bestimmter Zeitdauer der Lichteinwirkung (Herstellung des Nega tiv-Bildes). 3) Chemische Copie (oder Abdruck auf photolitho graphischem und anderem Wege) der einzelnen Exemplare vom Negativ. Das letztere Verfahren bildet bei der Photographie den eigentlichen im Gesetz bezeichneten, dem „Abdruck" bei Büchern und Kunstblättern entsprechenden Modus der mechanischen Vervielfältigung, als deren Product das photographische Erzeugniß in den Kunstverkehr eintritt. Dieweitere Untersuchung, in welchen Fällen aus dem photographischen Verfahren sich die Anwendung einer selbständigen geistigen, eventuell künstlerischen Thätigkeit ergibt, bezieht sich also nur auf die photographische A,u fnahme, d. h. Herstellung der Negativplattc, als Verviel fältigungsform, nicht auf das photographisch hergestellte Exemplar selbst. Der Hauptunterschied des photographischen Verfahrens von
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