Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
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- 1863-11-30
- Erscheinungsdatum
- 30.11.1863
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- Deutsch
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.1? 147, 30. November. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 2615 den übrigen vervielfältigenden Künsten liegt offenbar darin, daß in den letzter», mit Ausnahme des Guillochir- oder Collas-Ma- schinensiichs, die Hauptarbeit von der menschlichen Hand, bei der Photographie durch einen natürlichen chemisch-physikalischen Pro zeß bewirkt wird. Dieser Prozeß hängt jedoch von Vorbereitun gen ab, welche in jedem Falle als eine zur Herstellung der photographischen Aufnahme noth wendige und dem Urheber cigenthümliche geistige Thätigkcit zu betrachten sind. Es ist nämlich unrichtig, daß, wie im Commissionsbericht des preußischen Abgeordnetenhauses vom Februar vorigenJahres (Börsenbl. 1863 Nr. 70) behauptet wird: jedesmal in einem unter dem Sonnenlicht geöffneten photographischen Apparat sich Gegenstände mehr oder minder abgerundet abbilden werden, da vielmehr, selbst die richtige Einstellung und chemische Präpara tion der Platte vorausgesetzt, ein gelungenes vervielfältigungs- sähiges Bild nur bei genau berechneter Schließung des Apparats und Fixirung der Aufnahme entsteht. Nur in dem einen Falle, wenn die Aufnahme von bereits vorhandenen, nicht farbigen graphischen Darstellungen (Zeich nungen, Stichen, anderen Photographien re.) erfolgt, beschrän ken sich die Vorbereitungen auf ein nicht mehr in Anschlag zu bringendes Minimum von geistiger Thätigkcit, da hier nur die Größe und photographische Lichtstärke der Aufnahme, durchaus nicht die geistige Form der Reproduktion vom Photographen ab hängt und von einer Eigenthümlichkeit derselben also nicht die Rede sein kann. Sobald jedoch ein farbiges oder plastisches Object photo graphisch ausgenommen wird, wird in der Negativplatte eine cigenthümliche Verv i elfä l ti g u n g s so rm selbständig ge schaffen, auf deren sämmtliche Vervielfältigungen (Abdrücke) das Resultat der einmaligen Vorbereitung ungeschmälert und erkennt lich übergeht. Von der selbständigen Eigenthümlichkeit der pho tographischen Aufnahme, der Uebersetzung farbiger oder plastischer Objecte in eine Flächen- (graphische) Dar stellung von bestimmter Licht- und Schattenabstufung, prositirt alsdann auch jede zum Zweck weiterer mechanischer Ver vielfältigung mittelst selbständiger Kunstfertigkeit hergestcllte Nachbildung; denn es ist offenbar viel leichter, nach der photo graphischen Aufnahme z. B. ein Haus, einen Baum nachzuzeich nen und nachzustechen, als dies direct nach der Natur zu thun, weil im ersteren Falle die Uebersetzung des körperlichen Objects in die Mittel der Flächcndarstellung (Umriß und Schattenab- stusung) bereits erfolgt ist. Die Vorbereitung und Leitung des natürlichen photogra phischen Prozesses bildet also eine zur Erzeugung des Bildes wesentlich nothwendige, seine Darstellungsform mit bedingende geistige Thätigkcit des Urhebers, welche auf technisch - wissenschaft licher Fertigkeit beruht und sich dadurch von der geistigen Arbeit bei mechanischer Vervielfältigung, wie Abschreiben, Drucken !c. unterscheidet, daß die letztere nur die Güte jedes einzelnen Exem plars , nicht aber den literarischen oder artistischen Werth der Vcr- vielfältigungsform beeinflußt. Es ergibt sich hieraus allerdings, daß die Thätigkcit des Photographen eine künstlerische im engern Sinne nicht in jedem Falle, sondern nur dann sein wird, wenn, nach Maßgabe des oben aufgestellten Grundsatzes ,,die Form der Darstellung, d. h. Anordnung und Haltung des photographischen Bildes, eine selbständige, wesentlich auf die malerische Schönheit desselben gerichtete Thätigkcit seines Urhebers erkennen läßt", und zwar kanneine solche Thätigkcit sowohl in der Anordnung, Stellung und Bewegung der darzustcllenden Objecte, als in der Auswahl des richtigen, d. h. malerisch günstigen Beleuchtungsmomentes, der Bestimmung des wirksamsten Deutlichkcitsgradcs, der Farbe und Tiefe des photographischen Tons und endlich des wohlgefälligen Formats des Bildes bestehen. Eine solche Thätigkcit würde sich auch bis auf wenige Ausnahmen in jedem einzelnen Falle durch Sachverständige Nachweisen lassen, wobei hauptsächlich das Kri terium maßgebend sein würde, ob ein bestimmtes, malerisch wohl gefälliges Bild auch durch Zufall resp. ohne künstlerische Mitwir kung hatte entstehen können. Ausdrücklich muß jedoch in diesen Kennzeichen das Wesen einer als Kunstwerk im engeren Sinne zu betrachtenden Photographie gesucht werden und kann dasselbe nicht, wie im Commissionsbericht des preußischen Abgeordnetenhauses vom Commissar des Justizministeriums mitRecht als „bedenklich" be zeichnet wird, in der vorherigen freien Composirion von Figuren oder Gruppenbildern bestehen. Denn wie der Richter nicht würde beurtheilcn können, ob die Stellung und Gruppirung von Por- traits rc. ein Ergebnis künstlerischer Thätigkcit des Photographen oder der dargestellten Person ist, so kann die Composition eines lebenden Bildes, einer Gruppe rc., solange sie nicht in bestimmte, vcrvielfältigungsfähige Form übersetzt ist, gar nicht Gegen stand des Urheber-Rechtsschutzes werden. Es kann z. B. ein in bestimmtem Eostüm und bestimmter Stellung pkotographirter Schauspieler an sich nicht verhindert werden, sich in genau der selben Stellung und Haltung beliebig oft photographiren zu las sen, wobei keine der späteren Aufnahmen als widerrechtliche Nachbildung der ersten erscheinen würde. Es würde sich übrigens in der Praxis aus sachverständigen Urtheilen Herausstellen, daß die Mehrzahl der frei componirlen Gruppenbilder (wie die zahl reichen Stereoskopen) und der gewöhnlichen Portraits ohne im engeren Sinne künstlerisches Verdienst des Photographen sind, während ein solches sich häufig aus Aufnahmen von Architekturen und Landschaften ergeben würde. III. Die Commission konnte sich nicht verhehlen, daß die eigen- thümlichc Natur des photographischen Verfahrens die stricte An» Wendung des vor seiner Entdeckung verfaßten Gesetzes nicht ohne gewisse bedenkliche Consequenzen ermöglicht, mag dasselbe im enger en oder weiteren Sinne ausgelegt werden. Konnte man aber nicht zweifelhaft sein, daß die engere Auffassung von dem Gesetzgeber nicht als maßgebend zu Grundegelegt worden sei, so schienen auch anderseits die aus der weiteren Auffassung sich ergebenden Consequenzen durchaus nicht so bedenklich, daß man das Gesetz als für photographische Erzeugnisse incompetent hätte betrachten müssen. Nach der engeren und durch eine vermittelnde wissenschaft lich begründete Definition des Begriffes „Kunstwerk" nicht wohl zu ersetzenden Auffassung würden nämlich nicht nur die einer wesentlichen künstlerischen Eigenschaft entbehrenden Photogra phien, wie z. B. die Mehrzahl der ein so bedeutendes Verkehrs object bildenden Portraits, sondern überhaupt alle auf techni scher, wenn auch noch so bedeutender Fertigkeit beruhenden Ab bildungen und bildlichen Darstellungen, sofern sie sich nicht unter das Gebiet literarischer Erzeugnisse subsumiren lassen, vom Schutze des Gesetzes auszuschließen sein, und somit z. B. alle von Technikern gefertigten Aufnahmen gcmeinfreier Bau werke und Maschinen rechtlos werden, eine nothwendige Con- sequenz , welche mit der offenbaren Bestimmung des Gesetzes in Widerspruch stehen würde. Auf der andern Seite könnte es allerdings auf den ersten Blick bedenklich scheinen, unter dem Begriff „Werke de,; Kunst" Erzeugnisse aufzunehmen, welche wesentlich durch einen geistig beeinflußten und geleiteten natür li chen Prozeß entstanden sind. Wird indessen, wie nach obiger Auslegung des Gesetzes nicht zu
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