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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.06.1870
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- 1870-06-09
- Erscheinungsdatum
- 09.06.1870
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1946 Nichtamtlicher Theil, 129, 9. Juni. Abgeordneter llr. Bähr: Es ist die Umstellung der Sätze gewisser maßen nur eine ästhetische Rücksicht. Ich bemerke, daß der Herr Bundes- commissar selbst so gütig gewesen ist, mich darauf aufmerksam zu machen, daß sich dieselbe empfehle. Materiell wird dadurch nichts geändert. Licc-Präsidcnt von Bennigsen: Eine Discnsfion wird nicht beliebt, Widerspruch ist auch nicht erhoben, ich darf also Ihr Einvcrständnib mit dieser rcdaclionclle» Acnderung constatiren, daß der zweite Absatz des 8- 28., wie der Abgeordnete IN. Bahr vorschlägt, an diese Stelle hcrübcrgenommen und damit dann §. 26. genehmigt wird. 8. 27. ist ohne VcrbcsserungSantraa, ebenso §. 28. (abgesehen von der oben beschlossenen Veränderung) und 8- 29., welche drei Paragraphen ich als wiederum angenommen constatiren darf. Zn 8. 30. liegt das Amendement des Abgeordneten vr. Wehrcnpfennig vor (183 der Drucksachen), das Allegat „8. 31." am Schluß zu streichen. Der Abgeordnete Or. Wchrcnpfcnnig hat das Wort. Abgeordneter Or. Wehrenpscnnig: Ich wollte nur darauf aufmerk sam machen, meine Herren, die Streichung von Allcgatcn ist ja sonst eine rein redaktionelle Sache, an dieser Stelle aber würde, wenn die Streichung des AllegatS nicht beschlossen würde, der Beschluß der Mehrheit des Hauses über die Sachverständigcnvereinc vollständig auf den Kops gestellt werden. Vicc-Präsideut von Bennigsen: ES ist Niemand weiter zum Worte gemeldet, Widerspruch gegen diese Veränderung ist nicht erhoben, ich erlaube mir daher die Annahme des DcrbessernngSantragcs Wehrcnpfennig und mit dieser Acnderung die Annahm/ dcö 8> 30. zu constatiren, falls kein Wider- Ipruch hiergegen sich erhebt. Zn 8. hat der Abq/ordncte Or. Wehrcnpfennig beantragt, in dem zweite» Absatz statt „nach Maßgabe deö 8. 21." zu setzen: „nach Maßgabe her 88. 18. bis 21. Der Abgeordnete I>r. Wchrenpfennig hat daS Wort. Abgeordneter Di. W/hrenpfcnnig: Es ist nur redactionell. Bice-Präsident von Bennigsen: Widerspruch gegen diese redactionelle 'Veränderung wird nicht erhoben. Der Abgeordnete Laskcr hat das Wort. Abgeordneter LaSker: Darf ich vielleicht zur Geschäftsordnung fragen? Ich sthe in der Zusammenstellung bei 8. 30. das Allcgat „8- 31." gedruckt. Als ich de» Antrag cingcbracht habe — und durch meinen Antrag ist diese Nummer ausgenommen worden — habe ich „8. 31." nicht eingeschaltet. Ich muß also annchmen, daß wir es mit einem Druckfehler dabei zu thun haben. (Nus: Ist ja schon erledigt!) Vicc-Präsidcnt von Bennigsen: Es ist aus dem Bureau nicht voll kommen verstanden, worin der Jrrthnm liegen soll. Der Abgeordnete Grnmbrccht hat daö Wort. Abgeordneter Grnmbrccht: Der Druckfehler ist bereits verbessert. Vice-Präsident von Bennigsen: Das beruht also wohl auf einem Mißvcrständniß. Der VcrbesscrungSantrag des Abgeordneten I>r. Wchren- Pfcnnig, hier in dem zweiten Absätze statt 8. 21. zu sagen: 88 18—21., ist ohne Widerspruch geblieben; ich darf dessen Annahme wohl constatiren und mit dieser Veränderung auch den 8. 31. für angenommen erklären. Zn 8. 32. liegt das Amendement des Abgeordneten Ilr. Endcmann vor. Zch eröffne die DiScnssion. Der Abgeordnete vr. Endcmann hat das Wort. Abgeordneter llv. Endcmann: In Ansehung des 8. 32., wie er jetzt in der Zusammenstellung lautet, meine Herren, ist von allen Seiten aner kannt worden, daß cS, wenn das Prinzip angenommen würde, noch mancher AuSführnngSbestimmungcn bedürfe. Insofern also, glaube ich, hatte der Herr BnndcScommissar schwerlich nöthig, wiederholt und feierlich zu versichern, daß der 8. 32. in seiner jetzigen Fassung der Zusammenstellung unannehmbar sei: cS hat ihn ja Niemand in dieser Weise für endgültig annehmbar er klären wollen. Waö nun die Bestimmungen betrisjt, die ich hier in meinem Vcrbcssc- rungöantrag Nr. 184 dem Hoben Hanse proponire, so muß ich im voraus bemerken, daß dieselben vielleicht anders gelautet haben würden, wenn ich lediglich meinem Kopfe gefolgt wäre. Ich habe mich aber mit dem Rathe sachverständiger Männer versehen und bin diesem Nathe in der Weise gefolgt, daß ich jetzt in dieser Ausführlichkeit eine ganze Reihe von Bestimmungen Vorschläge, die ich sonst kaum in dieser Ausführlichkeit für nöthig gehalten haben würoc. Man kann schwerlich sagen, daß dieser 8. 32. in seiner jetzigen Fassung das Minimum dessen sei, waö nothwendig erscheine, um das Prinzip des 8- 32. zur Aussühruug zu bringen. Es ist nach meinem Dafürhalten in der Lhat das Meiste; denn ich möchte einmal sehen, waö noch außerdem in den 8. 32. hinein sollte. Gerade weil ich das Urheberrecht an dem 8. 32. in der jetzigen Fassung des VerbcsscrungSantrageS keineswegs allein in An spruch nehmen kann, halte ich mich für verpflichtet, die Fassung des 8> 32. zu vcrthcidigen. Darum bemerke ich denn dem Herrn Bundescommissar Zunächst, daß cö keineswegs auf einem Jrrthnm, einem Schreib- oder Druck fehler beruht, wenn des ictzigcn 8- 32. der Zusammenstellung in dem Ver- LcsscrnngSantragc keine Erwähnung geschieht; denn wenn der Herr Bundcs- comlnissarius so gefällig sein wollte, den ersten Absatz einmal genauer und ausführlich zu lesen, wo gesagt wird: Die in den 88- 12. und 13. des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen vom 12. Juni 1869 (BundeSgesetz-Bl. S. 201.) geregelte Zuständigkeit des BundeS-Ober- bandelsgerichtS zu Leipzig wird auf diejenigen bürgerlichen Rechtö- streitigkeiten ausgedehnt, welche nach diesem Gesetze entstehen, würde er finden, daß daneben der jetzige Satz des 8. 32.: für Entschädigungs- klagen n. s. w. bildet das BundeS-Oberhandelsgericht zu Leipzig die höchste Instanz", höchst überflüssig sein würde. ES ist also die wohl bewußte, voll ständig überlegte Meinung gewesen, daß 8- 32. der Zusammenstellung sich durch diesen Verbesscrungsantrag erledigt. Ganz dasselbe gilt auch von dem zwciicn Absatz des VerbcsscrungSantrageS in Hinsicht auf die Strafsachen. ES ist also hier kein Jrrthum, keine Nachlässigkeit mit nntergelaufcn, und ich muß schließlich bemerken, daß auch die Klammern in dem letzten Absatz, welche die Paragraphenziffcrn 17. und 18. umschließen, keineswegs einem Versehen oder einem Druckfehler ihre Entstehung verdanken. Diese Klammern sind deshalb gesetzt worden, weil die Verfasser dieser Bestimmung cs für zweifelhaft hielten, ob es nöthig sei, auch noch die 88- 1?> und 18. in dem letzten Absatz anzuziehcn, der sich über eine ganze Reihe von Bestimmungen des Gesetzes über den Bundcs-Oberhandelsgerichtshof erstreckt, Bestimmungen, wie z. B. diejenige, daß alle Angehörigen des Norddeutschen Bundes bei dem Oberhandelsgericht plaidircn können. Mit äußerster Vorsicht sind alle Paragraphen dnrchgenommen worden, die möglicherweise ein Interesse für das vorliegende Gesetz haben könnten, Wenn Sie sich nun die 88. M. und 18. in jenem Gesetze anschcn wollten, so kann man allerdings sehr zweifel haft sein, ob cs erforderlich ist, auch diese Paragraphen an dieser Stelle noch zu erwähnen. Um meinerseits einen formellen Antrag zu steilen, will ich Ihnen proponircn, die Klammerzcichen wcgzustreichen; wollen Sie aber lieber die ganze Klammer mit den 88. 1?- und 18. beseitigen, so ist mir das ebenso recht. Vice-Präsident von Bennigsen: Der Herr Bevollmächtigte zum Bundesrath, Ministerial-Director von Philipsborn, hat das Wort. Bevollmächtigter znm Bundcsrath Ministerial-Director von Philipps born: Ich habe nur zu bemerken, wie ich ganz einverstanden bin, daß die Klammern fortfallen, daß also die Differenz auf diese Weise erledigt ist. Vice-Präsident von Bennigsen: ES hat sich Niemand weiter zum Worte gemeldet, die DiScnssion ist geschlossen. Wir wercen also abstimmcn zuerst über den Vorschlag des Abgeordneten llr. Eudemann, und, falls dieser abgelehnt wird, über den 8. 32. der Zusammenstellung. Wird eine Verlesung dcö gedruckt vorliegenden Vorschlages des Abgeordneten l>r. Endemann ver langt? Der Abgeordnete llr. Wehrenpfennig hat das Wort zur Geschäftsordnung. Abgeordneter Ur. Wehrcnpfennig: Der 8. 32., den der Abgeordnete Ur. Endemann jetzt verschlägt, und der 8- 32. der Beschlüsse der letzten Lesung decken sich nicht etwa, sondern der neue Paragraph des Abgeordneten Ende mann würde als 8> 33. hinter 8- 32. kommen. Vicc-Präsidcnt von Bennigsen: Ich mache den Herrn Abgeordneten darauf aufmerksam, daß ich das Amendement nur so zur Abstimmung bringen kann, wie cS gestellt ist: „Der Reichstag wolle beschließen: den 8- 32. so zu fassen rc."; daö ist doch die Meinung des Abgeordneten Ilr. Endemann; seine Fassung soll den früheren Beschluß ersetze». Dann würde also, wenn Sie eine Verlesung nicht verlangen, nur die Klammer in dem letzten Absatz, enthaltend die 88. 1?- und 18., als gestrichen anzusehen sein, und werde ich den Antrag mit dieser Beseitigung der Klammer zur Abstimmung bringen, eventuell den Paragraphen. Die Herren sind damit einverstanden. Ich ersuche diejenigen Herren, welche dem Vorschlag Endemann gemäß an Stelle des früher beschlossenen 8. 32. seine Fassung mit dem Hinwegfafl der Klammer annehmen wollen, aufzustehen. (Geschieht.) Daö ist die Majorität, der Antrag ist angenommen und an die Stelle des 8. 32. getreten. Soviel ich sehe, liegen dann Verbesscrungöanträge nicht weiter vor bei den 88. 33. — 34. — 35. — 36. — 37. — 38. — 39. — 40. — 41. — 42. — 43. — 44. —. 45. — 46. — 47. — 48. — 49. — 50. — 51. — 52. — 53. — 54. — 55. — 56. Bei allen diesen Paragraphen wird die Discussion nicht gewünscht und ein Widerspruch nicht erhoben. Ich darf dieselben wohl als auch in dieser Lesung beschlossen constatiren. Wie Sie sich erinnern, hat das Haus in der vorigen Lesung den Ab schnitt V.: Werke der bildenden Künste — zu streichen beschlossen und an. Stelle dieses Abschnitts folgende Resolution angenommen: die verbündeten Regierungen zu ersuchen: dem nächsten Reichstage ein Gesetz vorzulegen, welches den Abschnitt V. des vorliegenden Gesetzes selbständig und derge stalt regelt, daß dabei zugleich die berechtigten Interessen der Kunstindnstrie entsprechende Berücksichtigung finden. Ich eröffne die Discussion über diese Resolution, schließe dieselbe, da. das Wort nicht verlangt wird. Es bedarf auch wohl keiner Abstimmung.
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