Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1863
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- 1863-04-24
- Erscheinungsdatum
- 24.04.1863
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- Deutsch
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862 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel, ^ 48, 24. April, Weist in Heidelberg. Weftermann in Braun schwelg. Wiedemann in Leipzig. Wiegandt H Grieben in Berlin. G. Wigand in Leipzig. Koessing, das ckristl. Gesetz. (Liter. Cen- tralbl. 16.) Pfarrius, Schein u. Sein. (Dtschs. Museum 16.) Mirus, drei Lebenserfahrungen. (St. Gail. Bl. 16.) Mellin, unsere deutschen Brüder. (Kirchen- u. Schulbl. in Verbindg. 7.) Emminghaus, Entwickelung, Krisis u. Zu kunft des deutschen Zollvereins. (Faucher, Vier- teljahrschr. 1.) G. Wigand in Leipzig. O. Wigand in Leipzig. Will in Darmftadt. C.F. Winterin Leipzig. Wähler in Ulm. Wölfle in Landshnt. Helm, Backfischchens Leiden u. Freuden. (Bl. s. lit- Untcrh. 16.) Sanders, deutsches Wörterbuch. (Aachener Ztg. 3.) Kraus, geistliche Lieder im 19. Jahrh. (Kir- chenbl- f. d. reform. Schweiz 6.) Pilz, O.uintilianus. (Kath. Lit.-Ztg. 14.) Scholl, gemeinfaßl. Naturlehre mit Inbegriff der Chemie. (Brandend. Schulbl. 3. 4.) Hirsch!, Gedanken über Religion. (Liter. Cen- tralbl. 16.) Nichtamtlicher Th eil. Der neue französische Gesetzentwurf zum Schutze des geistigen Eigenthums. Paris, 14. April. Der Moniteur, so berichtet die Allge meine Zeitung, veröffentlicht heute den Bericht, welchen Graf Walcwski als Präsident der Commission zum Schuhe des geistigen Eigenthums an den Kaiser gerichtet, und den Gesetzentwurf, den die Commission als die Frucht ihrer bisherigen Thätigkeit diesem Bericht beigefügt hat. Der Bericht umfaßt über sechs Spalten, der Gesetzentwurf nicht weniger als 36 Artikel, welche die unver äußerlichen Rechte des geistigen Eigenthums durch die umständ lichsten Vorschriften und Verbote zu einem patenlirten und pri- vilcgirten Industriezweig erheben sollen. Wir geben nachstehend eine Auswahl der bedeutsamsten Artikel, aus denen man zur Genüge den Geist und dieConsequcnzen dieser neuen Gesetzgebung erkennen mag. Artikel 1. Das literarische und artistische Eigenthum ist das Recht für die Autoren, Componiste», Künstler oder deren berechtigte Ver treter, gemäß der in diesem Gesetz aufgestellten Artikel über ihre Werke auf ewige Zeiten zu verfüge». Art. 3. Beim Lode des Autors re. fällt, nach den Vorschriften des Civilrechts, sein Recht seinen natür lichen Erben, seiner Ehehälfte oder seinen Legatären zu. Die Dauer der Rechte der Erben rc. ist auf 50 Jahre festgesetzt, vom Todestag des Autors an gerechnet. Art. 4. Nach Ablauf der 50 Jahre kann Jedermann die Werke eines Autors re- veröffentlichen, nachbilden, auf führen re- lassen, unter der Bedingung, den berechtigten Stellvertretern eine Vergütung für die Benützung dieses geistigen Eigenthums, unter welcher Form immer, zu entrichten. Art. 5. Diese Vergütung beträgt 5 Procent vom Ladenpreis aller Exemplare einer jeden Auflage. Für Musik- und Theaterstücke beträgt sie die Hälfte der dem lebenden Autor oder Componistcn zuständigen Tantieme, vorbehaltlich des Rechts der Parteien, eine besondere Uebercinkunft zu treffen. Art. 7. Im Fall einer Verheirathung bleibt das Eigenthumsrecht der Person des Autors. Der überlebende Theil hat jedoch ein Recht auf die Hälfte des Ertrags des von dem oder der Verstorbenen während der Ehe veröffentlichten Werkes. Art. 8. Das literarische und artistische Eigenthum kann bei Lebzeiten des Autors weder von dessen Gläubigern mit Beschlag belegt, noch aus gemeinnützigen Gründen erpropriirt werden. Ein Gleiches gilt für Manujcripte und jede Art von Vorarbeit für ein noch nicht veröffentlichtes Werk- Art- 10. Der Autor kann durch Testament oder authentischen Act die Art und Weise der Veröffentlichung seiner Werke und die damitzubeauftragendePerson bestimmen. Art. 12. Der Verfasser eines anonymen oder pseudonymen Werkes tritt, sowie er öffentlich hervortritt, in alle seine Rechte ein. Bleibt der Autor unbekannt, so hat der, welcher sein Werk veröffentlicht, nur die Rechte eines Cessionärs, und die 50jährige Periode beginnt für ihn schon mit dem ersten Tag des Erscheinens. Art. 13. Inbegriffen sind in diese Bestimmungen öffentliche Vorträge, Predigten, Vorlesungen. Gerichtsreden rc. Doch dürfen bei der Berichterstattung über Gerichtssitzungen, gelehrte oder andere Versammlungen rc. Plaidoyers und Reden von Jedem mitgetheilt werden. Art. 17. Das Recht des Staates, der Akademien und anderer Anstalten auf die von ihnen veröffentlichten Werke dauert 30 Jahre. Art. l8. Das geistige Eigenthum des ohne Erben und ohne Testament verstorbenen Autors fällt nicht dem Staat anheim, sondern wird Gemeingut Aller, vorbehaltlich der Rechte der Gläubiger. Art. 19. Jeder Autor hat innerhalb der fünf ersten Jahre nach vollständiger Veröffentlichung seines Werkes das ausschließliche Ucbersetzungsrccht. Art. 21. Jeder Veröffentlichung eines literarischen oder artistischen Werkes muß eine Anzeige in Paris auf dem Ministerium des Innern, in den Departements auf der Präfectur vorangehcn. Ueber diese Anzeige muß Protokoll ausgenommen, und spätestens in fünf Lagen aus den Depar tements berichtet werden. Der Bericht enthält nichts weniger als den Titel, die Beschreibung oder Bezeichnung des Werkes, die Art und Weise der Veröffentlichung, die Zahl der Exemplare, und endlich den Preis. Eine neue Anzeige ist ndthig, wenn in der Zahl oder in dem Preis der Exemplare eine Veränderung eintritt, ferner ist sie nöthig für jede neue Auflage. Wer diese Anzeige nicht macht, hat kein Recht, das gegenwärtige Gesetz vor Gericht zu seinen Gunsten anzurufen. Art. 23. Kein Act zwischen Lebenden, der, unter welchem Titel immer, ein geistiges Eigcnthum ganz oder theilweise, vorübergehend oder für immer überträgt, ist gültig, wenn er nicht vorher auf dem Ministerium des Innern oder auf den Präfecturen der Departements angezeigt und das Eigenthum übergeschrieben worden ist. Art. 26. Wer ein Werk, dessen 50jähriges Privilegium abgelaufen ist, veröffentlichen will, muß mit umständlicher Angabe aller auf diese Veröffentlichung bezüglichen Data sein Vorhaben im Moniteur, in dem Journal de la Librairie und in einem Hauptblatt des Departements zwei Monate vorher durch zweimaliges Einrücken bekannt machen. Art.27. Wer zuwiderhandelt, wird mit 16bis2000Francs, abgesehen von dec cioilrechtlichen Verantwortlichkeit, bestraft. Art.29. bis 33. handelt von Nachdruck, überhaupt jeder uner laubten Nachahmung, Nachbildung oder Ausbeutung geistigen Eigen thums. Wer sich dieses Vergehens schuldig macht, wird mit einer Geldstrafe von 300 bis 2000 Francs und zum Schadenersatz, im Wie derbetretungsfall von 600 bis 4000 Francs und selbst mit Gefängniß von einem Monat bis zu einem Jahr bestraft. Die gleiche Strafe trifft Denjenigen, der wissentlich nachgedruckte und nachgemachte Gegen stände verheimlicht, verkauft oder in Frankreich eingeführt hat. Art. 34. verfügt, daß, wer eine stärkere Anzahl von Exemplaren eines Werkes, als ausbedungen ist, zum Schaden des Autors veröffentlicht, mit Ge fängniß von einem Monat bis zu zwei Jahren, sowie zu einer Geldbuße von 16 Francs bis zu 2000 Francs verurtheilt werden soll. Art. 36. gesteht den im Ausland veröffentlichten literarischen und artistischen Werken gleiche Rechte mit den französischen Werken zu, wenn die be treffenden Autoren, Componisten und Künstler den vorgeschriebenen Bedingungen Nachkommen, gemäß den Stipulationen der mit dem Land, wo die Veröffentlichung stattfand, abgeschlossenen Verträge. Miscellen. Ein literarisches Jubiläum. — Das weit und breit bekannte und geschätzte, im Verlage der hiesigen Acnoldischen Buchhandlung erschienene Handbuch der Fremdwörter von De. F. E. Petri erreicht mit der soeben im Erscheinen be griffenen zwölften Auflage einen Gesammtabsatz von 100,000 Exemplaren. Zuerst im Jahre 1806 als ein Heft von nur weni gen Bogen veröffentlicht, ist das Werk zu einem starken Bande angewachsen, in welchem wohl keines der zahlreichen, in die deutsche Sprache aufgenommcnen Fremdwörter zu vermissen sein dürfte. Die Verlagshandlung bezeichnet die zwölfte Auflage die ses trefflichen gemeinnützigen Buches als eine Jubel-Aus gabe, und verehrt aus Anlaß dieses seltenen Jubiläums allen Subscribcnten auf dieselbe eine ebenso reizende als wecthvolle Zugabe: „Die Ucberfahrt am Schreckenstein", nach einem Oel- gemälde vom Professor Ludwig Richter in Dresden, lithoqra- phirt in dem hiesigen Atelier von I. G. Bach. — Solange es in der deutschen Sprache Fremdwörter gibt, wird der Jubilar „Petri" allen Gebildeten unentbehrlich bleiben. (Lpzg. Tagebl.)
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