Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.03.1863
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- 1863-03-02
- Erscheinungsdatum
- 02.03.1863
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- Deutsch
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466 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 26, 2. Marz. Mitglied des Ausschusses bisjctzt Anstalt gemacht haben, das ge meinsame Werk zu verlhcidigen". Das Unterzeichnete Mitglied jenes Ausschusses sieht sich lei der in der Lage, die Mitverantwortlichkeit für diese Bestimmun gen in der ihnen vom Vorstande des Börse »Vereins ge w ord en en ,,n eu c n Fa ssu ng " ablchncn zu müssen. Zur Begründung gestatte man mir folgende Hinweisung: Punkt 2. lautet in der ur- Derselbe Punkt lautet in der sprünglichen Fassung: ihm vom Börscnvorstande ge- Wenn überhaupt das Restschrei- gebcncn Bearbeitung: ben, außer bei Zeitschriften, nur in Vorausberechnung (Rcstschreibcn Ausnahmesallen als ein Rothbehclf „„f den Facturen) von Theken oder nachgeschen werden kann, so muß Lieferungen, die dem Publicum als cs icdcnfalls für unstatthaft erklärt einzeln verkäuflich angekündigt sind, werden bei Lieferungswcrken, die jst „ur in Ausnahmcfällcn als Noth- Lem Publicum als in jeder cinzel- beh<llf gestattet, unbedingt nicht, nen Lieferung verkäuflich angckün- wenn solche restgeschricbcneLieferun- digt sind, zumal, wenn auf alte gx„ erst im folgenden Jahre crschei- RcchnungLicferungen berechnet wer- „en, EinkAusnahmc hiervon kann Len, die erst im neuen Jahre er- „ur bei Zeitschriften stattsinden. scheinen. Punkt 4. lautet in der ur- Derselbe Punkt lautet in der sprünglichen Fassung: ihm vom Börscnvorstande ge- Die Ueberträge sollen künftig gebcncn neuen Bearbeitung: ganz in Wegfall kommen, dagegen ' Das Mcßagio wird von 4 alten Las Mcßagio mit Neugroschcn Pfennigen auf einen halben Neu- vom Thaler berechnet werden, statt groschen vom Thaler erhöht, jedoch der jetzigen 4 alten Pfennige, Diese „ur für ganze Thaler, nicht für schwerfällige Berechnung wartcc Bruchthcile vom Thaler und über langst auf ihre Beseitigung, Haupt nur Denjenigen gewährt, welche ohne Ucbertrag saldiren. Wo dies nicht geschehen ist, wird das auf die in der Messe geleistete Zah lung gewährte Agio nachträglich wieder belastet. Mich dünkt, daß hier wohl weniger von ,,neuer Fassung" als vielmehr von einer freien Bearbeitung der Bestimmun gen die Rede sein kann, und den Bearbeitern möge füglich auch die Vertretung überlasten bleiben. Bei ersterem Punkte dürfte denn doch sehr schwierig sein zu constatiren, was in jedem einzelnen Falle als ,,Ausnahmsfall" und „Nothbehelf" zu betrachten ist, womit der ganze Paragraph in sich den Halt verliert. Bei letzterem Punkte, dem Schwerpunkte dieser sämmtli- chen „Bestimmungen" (die übrigen sind unwesentlich oder wer den bereits allgemein als zu Recht bestehend betrachtet) ging der Nürnberger Ausschuß zunächst lediglich von dem Gedanken aus, eine Erleichterung der Rechnung herbeizuführen, in dem er vorschlug, einen halben Neugroschen an die Stelle der ver zwickten 4 alten Pfennige treten zu lassen. Erst als geltend ge macht wurde, daß dieser, wenn auch noch so geringfügige Vortheil für die Sortimenter eine entsprechende Gegenleistung bedinge, wurde als solche die prinzipielle Beseitigung der U über trage hingcstcllt. Die Bestimmungen in der „neuen Fas sung" würden jedoch statt der beabsichtigten Erleichterung der Rechnung unfehlbar das Gegenthcil hcrbeiführcn. Man wende nicht ein, daß nur in dieser Weise ein cntspre- I chcndes Acquivalent für das vermehrte Meßagio zu erlangen sein ; würde. Bisher bestehen die Ueberträge zu Recht. Ihre Be- ! seitigung im Prinzip ist mehr als hinreichendcGegenleistung und dcmVcrleger kann es nicht an Mitteln fehlen, diese Gegenleistung im vollen Umfange zu erzwingen. Er sistire nur bei ungenügen der Zahlung in der Messe so lange die Rechnung, bis die Säumi gen sich bequemen, ihre Schuldigkeit zu thun. In der vom Börscnvorstande gegebenen Gestalt können die „Bestimmungen" nur durch Octroyirung einer größeren Verleger-Vereinigung zur Geltung gebracht werden. Kein Sortimenter als solcher kann mit Ueberlegung dazu seine uner- zwungcne Zustimmung geben, denn er hat ohnehin zur Genüge mit endlosen, undankbaren und widerwärtigen Dingen zu käm pfen. Trotzdem würde ich die Aufockroyirung dieser „Bestimmun gen" als einen Fortschritt zum Besseren freudig begrüßen, wenn dadurch endlich die Sortimenter gezwungen sein werden, durch all gemeine Vereinigung (freilich nicht auf der von k. 0. in Vor schlag gebrachten mehr als naiven Grundlage) auch ihre vielfach verkümmerten Rechte und Interessen zunächst durch zeitgemä ße Revision der Statuten des Börsenvereins zur An erkennung zu bringen. Bremen, 26. Februar 1863. E. Ed. Müller. Miscellcn, Aus Berlin vom 19. Febr. schreibt man der Köln. Zei tung: In der nächsten Zeit steht ein interessanter Nachdrucks prozeß hier bevor. Ein Artikel des vom Justizrath Wagener herausgegebenen „Staats- und Gesellschafts-Lexikon" enthält einen Aufsatz, welchen Geograph Löwenberg vor Jahren in Berg haus' „Annalen" und Gubitz' „Gesellschafter" veröffentlicht hatte. Hr. Löwenberg hatte für seine Person auf jede Entschä digung verzichtet und nur verlangt, daß Hr. Wagener die Straf summe dem Nationalfonds zahle, was abgelehnt wurde. Erst darauf ward die Denunciation bei der Staatsanwaltschaft an hängig gemacht. Zum weitern Verfolg dieser Sache gehört fol gende Veröffentlichung: „Bitte! In einer von mir gegen den Verleger des von dem Justiz rath Wagener herausgegebenen „Staats- und Gesellschafts-Lexikon" (des sogenannten Kreuzzeitungs-Lexikon) beantragten Untersuchung wegen Nachdruck ist mir von der königlichen Staatsanwaltschaft aufgegeben worden, die Nrn, 116—121, Jahrgang 1831, der Zeitschrift „Der Ge sellschafter" von Professor Gubitz einzureichen. Ich konnte bisher diese Nummern, welche den Beweis des incriminirten Nachdrucks enthalten, nicht beschaffen, und mein Antrag, dieselben von der königlichen Biblio thek zu requiriren, ist zurückgcwiesen worden, „da ein Anlaß nicht vor liegt, von Amts wegen die betreffende Zeitschrift einzufordern". Da es aber von allgemeinem Interesse sein möchte, den Werth und die Fabri kationsweise dieses neupreußischen „Staats- und Gesellschafts-Lexikon" in eclalantcm Falle zu kennzeichnen, so bitte ich alle Freunde der ehr lichen Arbeit und des guten altpreußischen Rechts, mir zu den in Rede stehenden Nummern des „Gesellschafter" wohlwollend zu verhelfen! I. Loewenberg, Rosenthalerstraße 31." öVeuor Anrelj-er /ur Lr'öAuAra/iär'e unfl üss,t/,e<-nä u/t. 11er- su8§o§. von vr. 1. flelecholilt, -lalir^. 1863. Haft 2. ssebruar. lob,: ksul knecktiob Irömsl. iVekroloA voo 1. fetrbolät. — liri- tisolislIobersioblckarltgrtoKrLpbisoban KiblioAtspkis. (Leklus«.) — Vvrxaiobniss von Kaisen io's Heilige 1a»<1. (korlselLuox.) — Iillaralur und Niseellen. — Allxameine kiblivKi'-ipIiie. Verbote. (Verspätet.) Vom Rath der Stadt Leipzig ist unterm 30. Mai v.-J. auf Grund des Gutachtens des hiesigen Sachverstän- digcn-Veceins die Druckschrift: Robinson der Jüngere, für die katholische Jugend bearbeitet und herausqcqeben von Ferd. Herbst. 2. Aufl. Augsburg 1861, Riegcr'schc Bucht,. als widerrechtlicher Nachdruck von „I. H. Campe's Robinson der Jüngere u. s. w. 1. u. 2. Thl. 60. Aust. Braunschwcig 1861, Vicwcg LSohn" provisorisch mit Beschlag belegt worden.
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