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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.03.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-03-14
- Erscheinungsdatum
- 14.03.1892
- Sprache
- Deutsch
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Nichtamtlicher^Teil. 156t 61, 14 MSrz 1892. werden muß. Ich gestatte mir zur Illustration der dortigen, ganz unhaltbaren Verhältnisse ein paar Zeilen aus einem Briefe eines der bedeutendsten Kunstverleger aus München mit Erlaubnis des Herren Präsidenten zu verlesen. Der Herr schreibt, nachdem er sich über die amerikanischen Verhältnisse des längeren verbreitet hat, daß die holländischen Verhältnisse einer dringenden Regelung bedürfen: Der Nachdruck ist daselbst, ohne daß unsererseits irgend etwas dagegen geschehen könnte, fast ebenso verbreitet wie in den Vereinigten Staaten und scheint von Tag zu Tag größere Dimensionen anzunehmen, welche ein Aufgeben dieses Terrains für uns zur Notwendigkeit machen. Der Absatz nach Holland ist bis auf 5 Prozent der früheren Umsatz summen herabgesunken. Der fehlende Schutz hat, abgesehen von der großen Schädigung unseres Absatzes in Holland selbst und seinen Kolonieen, eine besondere furchtbare Tragweite durch den Umstand, daß von den holländischen Nachdruckern die Falsifikate nach England, wo allerdings Schutz herrscht, exportiert werden und von den dortigen Händlern und dem Publikum häufig als Originalwerke bezogen werden. Hierdurch ist besonders auch eine Ver folgung unberechtigter Publikationen in England selbst erschwert. Nun, meine Herren, ich kann dem beifügen, daß, wer die schweren Kosten eines gerichtlichen Verfahrens kennt, oder wer solche schon zu tragen hatte, begreife» wird, daß durch solche Manipu lationen der Holländer in gewisser Beziehung auch der in Eng land durch die Berner Konvention garantierte Schutz illusorisch wird. Mit allen Mitteln sollte diesem, ich möchte sagen, traditio nellen Piratenlum entgegengetreten werden. Bekanntermaßen ist im Jahre 1884 ein Litterarvertrag mit Holland dem Deutschen Reichstag vorgelegt und von demselben auch genehmigt worden. Der Widerstand der holländischen Volks vertretung hat es aber der dortigen Negierung unmöglich gemacht, den Vertrag zu ratifizieren. Wenn daher durch den jetzt zu schließenden Vertrag diese schweren Mißstände beseitigt werden könnten, so würde damit ein dringendes Bedürfnis des deutschen Buchhandels erfüllt. Eine Erklärung seitens der Reichsregierung hierüber würde mich und die betreffenden Interessenten zu großem Danke verbinden. Im Vordergrund aber liegt die Frage, ob die Regierung den Abschluß eines Vertrages mit der österreichisch ungarischen Regierung anzubahnen gedenkt, und wann wir eine diesbezügliche Vorlage zu gewärtigen haben. (Bravo I) Vizepräsident Graf von Balle st rem: Das Wort zur Be antwortung der Interpellation hat der Herr Bevollmächtigte zum Bundesrat. Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Wirkliche Geheime Rat Freiherr Marschall von Bieberstein. Bevollmächtigter zum Bundesrat, Staatssekretär des Aus wärtigen Amts, Wirklicher Geheimer Rat Freiherr Marsch all von Bieberstein: Nachdem die erste Frage des Herrn Inter pellanten durch die Vorlage der am l5. Januar d. I. mit den Vereinigten Staaten abgeschlossenen Litterarkouvention ihre Er ledigung gesunden hat, wende ich mich sofort zur Er ledigung der zweiten Frage, ob nämlich »die Reichsregierung gedenkt, den Abschluß eines Vertrages mit der österreichisch- ungarischen Regierung anznbahnen, durch welchen dem bestehenden Mangel abgeholsen, und insbesondere die Ausdehnung des Ur heberschutzes ans die gesamte österreichisch - ungarische Monarchie herbeigeführt wird«. Ich beantworte diese Frage mit Ja. Wie der Herr Vorredner zutreffend angeführt hat, sind die Beziehungen zwischen Oesterreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche hinsichtlich des Schutzes des Urheberrechts zur Zeit nicht im Wege eines Vertrages, sondern lediglich durch die beiderseitige Gesetzgebung geregelt. Nach den deutschen Reichsgesetzen über den Schutz des Urheberrechts werden ausländische Werke unter der Vor aussetzung der Gerechtigkeit (Gegenseitigkeit? Red.) geschützt, wenn sie an einem Orte erscheinen, welcher dem Gebiet des früheren deutschen Neunundsünfzigster Jahrgang. Bundesgebietes angehört. Der Schutz dauert niemals länger als in dem betreffenden Staate selbst, und dasselbe gilt von nicht veröffentlichten Werken, deren Urheber zwar nicht im Deutschen Reiche, aber im ehemaligen deutschen Bundesgebiete staatsange hörig sind. Analoge Bestimmungen enthält das österreichische Patent aus dem Jahre 1846, während das ungarische Gesetz über das Autorrecht vom Jahre 1884 bestimmt, daß Ausländer den Schutz dieses Gesetzes überhaupt nicht genießen sollen. Hier nach ist allerdings der gegenwärtige Zustand in Oesterreich- Ungarn insofern ein unbefriedigender, als einmal die deutschen Werke in Ungarn überhaupt eines Schutzes entbehren, und im übrigen nur solche deutsche Werke, welche dem Gebiete des alten deutschen Bundes entstammen, in Oesterreich das Recht auf Ur heberschutz haben. Bisher sind dem Auswärtigen Amte Klagen über erhebliche Mißstände nicht zu Ohren gekommen; aber immer hin ist anzuerkennen, daß die Fortdauer dieses Zustandes nicht erwünscht ist, und daß jeden Augenblick Mißstände eintreten können. Nachdem nun Oesterreich der Berner Litterarkouvention nicht beigetreten ist, und damit auch die Hoffnung, daß auf diese Weise eine Remedur eintreten werde, entfällt, habe ich infolge der Interpellation der Herren Freiherr von Stauffenberg und Ge nossen die Anfrage an die österreichisch-ungarische Regierung ge richtet, ob dort die Geneigtheit bestände, mit uns in Verhand lungen über den Abschluß einer Litterarkouvention einzutreten. Diese Anfrage ist in bejahendem Sinne beantwortet worden. Es werden zunächst die inneren Ressorts mit der Vorbereitung der Verhandlungen betraut werden, sodann wird die Genehmigung des Bnndesrats einzuholen sein, und dann die Verhandlungen beginnen. Ich kann also die Anfrage des Herrn Vorredners dahin beant worten, daß demnächst Verhandlungen mit Oesterreich-Ungarn statt finden werden, und daß ich die begründete Hoffnung habe, daß die ver bündeten Regierungen in der nächsten Session in der Lage sein werden, eine Vorlage dem hohen Hause zu unterbreiten, welche den ge rechten Wünschen der Herren Interpellanten entgegenkommt. Vizepräsident Graf von Ballestrem: Eine Besprechung der Interpellation ist nicht beantragt. Hiermit ist also der erste Punkt der Tagesordnung erledigt, und wir gehen über zum zweiten Punkt, der ist: erste und eventuell zweite Beratung des am 15. Januar d. I. in Washington abgeschlossenen Ueber- einkommens zwischen dem Reich und den Ver einigten Staaten von Amerika über den gegen seitigen Schutz der Urheberrechte (Nr. 725 der Drucksachen). Ich eröffne die Diskussion in der ersten Beratung. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dietz. Abgeordneter Dietz: Meine Herren, der uns hier vorge legte Vertrag mit den Vereinigten Staaten ist, wie mir scheint, für die deutsche Kunst und den deutschen Autor ein recht schlechter zu nennen. Es kommt mir vor, als wenn wir hier mit Scheffeln geben und nur eine Hand voll bekommen. Wer das nordamerikanische Gesetz über das Urheberrecht kennt, der wird sich fragen, wie um alles in der Welt soll denn ein deutscher Autor das Produkt seines Geistes in Amerika zur Anmeldung bringen. In Nordamerika wird alles an ein bestimmtes Datum geknüpft; wer nicht an dem Tage oder vor dem Tage der Ver öffentlichung im In- oder Auslande den gedruckten Titel eines Buchs einreicht, der kann das Urheberrecht dort nicht erwerben. Ferner muß er nicht später als am Tage der Veröffentlichung eines Buches zwei Exemplare einreichen. Wie haben sich die verbündeten Regierungen es eigentlich gedacht, wie das die Deutschen machen sollen? Wir haben in Deutschland wohl eine Institution, die eventuell dazu hätte verwendet werden können: ich meine die sogenannte Leipziger Eintragsrolle; aber diese Eintragsrolle ist 211
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