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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.03.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-03-14
- Erscheinungsdatum
- 14.03.1892
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- Deutsch
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1562 Nichtamtlicher Teil. 6t, 14. März 1892. nur dazu bestimmt, Werken, die in Deutschland erscheinen, das Uebersetzungsrecht zu sichern. Man sollte annehmen, daß, wenn die verbündeten Regierungen einen solchen Vertrag mit den Vereinigten Staaten abzuschließen gedachten, sie mindestens — das wäre nicht so schwer gewesen — eine Form hätten suchen müssen, eine Centralstelle in Deutschland zu errichten; eventuell hätte man auch die Einrichtung der Leipziger Eintragsrolle dazu erweitern können, damit die Anmeldung, sobald sie in Leipzig erfolgt, rechtsgiltig für Nordamerika ist. In Washington ist eine solche Stelle vorhanden; diese hätte sehr leicht mit der deutschen in Verbindung und in Austausch betreffend der Anmeldung treten können; dann hätte sich die Sache sehr vereinfacht. Heute bleibt meines Erachtens kein anderer Weg übrig, als daß jeder Autor eines Buches, resp. dessen Verleger, das Buch an das Bureau in Washington einschickt, nachdem er vorher einen gedruckten Titel eingesandt hat, und es dann darauf ankommen läßt, ob das Buch nicht etwa später eiutrifft als ein anderes Exemplar, welches ein spekulativer nordamerikanischer Verleger in Deutsch land hat aufkaufen lassen. Ich verweise nochmals darauf, daß wir in Deutschland die Einrichtung nicht besitzen, wonach sich amtlich feststellen läßt, an welchem Datum ein Buch erschienen ist. Dieses aber verlangt das amerikanische Gesetz. Es muß jetzt freilich versucht werden, diesem Mangel auf privatem Wege abzuhelfen. Besser wäre es jedoch gewesen, wenn die Reichs regierung dafür gesorgt hätte, daß wir nicht in einen Vertrag hineinkommen, der voraussichtlich uns nichts oder nur wenig nützen wird, die Amerikaner dagegen in den Genuß des deutschen Urheberrechts setzt, das in der Thal ein so liberales ist, wie es besser bei keiner anderen Nation in Europa existiert. Herr Kollege Siegle hat ganz richtig darauf aufmerksam ge macht: das nordamerikanische Urheberrecht gehört entschieden zu der Kategorie der Gesetze, wie es die Mac-Kinley-Bill ist. Ich glaube, daß der Vertrag, wenn es mit der Zeit nicht gelingen sollte, irgend eine centrale Stelle in Deutschland zu schaffen, die als Anmeldestelle gilt und auch von der nordamerikanischen Regierung als solche anerkannt wird, die deutsche Kunst und Litteratur sehr wenig schützen wird. Vizepräsident Gras von Ballestrem: Das Wort hat der Herr Bevollmächtigte zum Bundesrat, Direktor im Auswärtigen Amt, Wirkliche Geheime Legationsrat Reichardt. Stellvertretender Bevollmächtigter zum Bundesrat, Direktor im Auswärtigen Amt, Wirklicher Geheimer Legationsrat Reichardt: Meine Herren, der Herr Vorredner nennt das Abkommen, welches Ihnen vorliegt, einen schlechten Vertrag. Wenn dieses Abkommen überhaupt die Natur einer Litterarkonvention hätte, so wäre diese Kritik begründet und wäre das Abkommen, so wie es liegt, nicht abgeschlossen worden. Seine Natur charakterisiert es aber einfach als einen Reziprozitätsvertrag. Alle Vorwürfe und Bedenken des Herrn Vorredners richten sich deshalb inhalt lich gegen die nordamerikanische Gesetzgebung, nicht gegen das Abkommen selbst. Diese Gesetzgebung konnten wir durch das Abkommen nicht ändern. Die Gründe dafür sind in den Motiven angedeutet. Im übrigen bemerke ich, daß der Abschluß eines solchen Reziprozitätsabkommens auf Anregung der deutschen Inter essenten erfolgt ist. Die Frage des Herrn Vorredners: wie sollen es die Deutschen mache», um deu Anmeldungsvorschriften der ame rikanischen Gesetzgebung zu genügen? kann ich vorläufig nur dahin beantworten: sie werden es ebenso machen müssen wie die Franzosen, Engländer, Belgier, Schweizer, die in Amerika ipdv juro geschützt sind, und von denen die ersteren, um einen praktischen Ausweg zu finden, — soweit ich unterrichtet bin, — schon dazu übergegangen sind, in Amerika eine Agentur zu errichten, die mit Wahrnehmung der betreffenden Formalitäten für die Autoren betraut ist. Ich glaube mich nicht zu täuschen in der Annahme, daß seitens der berechtigten Vertreter des deutschen Buchhandels einem ähnlichen Gedanken bereits näher getreten ist. Vizepräsident Graf von Balle st rem: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Siegle. Abgeordneter Siegle: Meine Herren, der Herr Regierungs vertreter hat soeben schon alles das erwidert, was ich zu sagen hatte, so daß ich auf das Wort verzichten kann. Insbesondere hat der Herr Regierungsvertreter ganz richtig bemerkt, daß die Schaffung einer solchen Centralstelle Sache des deutschen Buch handels sei und daß die Vertreter des deutschen Buchhandels eine solche auch schon ins Auge gefaßt hätten. Vizepräsident Graf von Balle st rem: Das Wort wird nicht weiter verlangt; die Diskussion ist geschlossen und damit auch die erste Beratung. Da eine Verweisung an eine Kommission nicht vorliegt, so können wir gleich in die zweite Beratung eintreten. Ich eröffne zunächst die Beratung über Art. 1 des Ver trages. — Da das Wort und auch eine besondere Abstimmung nicht verlangt wird, so darf ich mit Ihrer Genehmigung wohl annehmen, daß Art. 1 vom Hause angenommen ist. Ich konstatiere das. Ich rufe auf Art. 2. — Ich konstatiere dasselbe mit Ihrer Zustimmung. Art. 3. — Auch hier kann, da das Wort und eine be sondere Abstimmung nicht verlangt wird, mit Ihrer Genehmigung annehmen, daß das Haus Art. 3 angenommen hat. Ebenso die Einleitung. — Auch diese ist vom Hause unter derselben Voraussetzung angenommen. Hiermit ist die zweite Beratung und der zweite Punkt der Tagesordnung erledigt. Drucksache Nr. 725 Reichstag. 8. Legislatur-Periode. 1. Session 1890/92. Berlin, den 3. März 1892. Im Aufträge Seiner Majestät des Kaisers beehrt sich der Unterzeichnete beifolgend ein am 15. Januar d. Js. in Washington abge schlossenes Uebereinkommen zwischen dem Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika über de» gegenseitigen Schutz der Urheberrechte dem Reichstag zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme vorzulegen. Eine erläuternde Denkschrift ist in der ferneren Anlage be- gefügt. Der Reichskanzler. Graf von Caprivi An den Reichstag. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Name» des Deutschen Reichs, und der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, von dem Wunsche geleitet, den beider seitigen Staatsangehörigen den vollen Genuß der in beiden Ländern geltenden gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Schutzes der Urheberrechte zu verschaffen, sind übereingekommen, zu diesem Behuf ein Abkommen abzuschließen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Allerhöchstihren Geschäftsträger bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, Alfons Mumm von Schwarzenstein; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika: den Staatssekretär der Vereinigten Staaten James G. Blaine, welche mit den erforderlichen Vollmachten versehen unter Vor behalt der Ratifikation nachstehendes Abkommen abgeschlossen haben:
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