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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.03.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-03-14
- Erscheinungsdatum
- 14.03.1892
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- Deutsch
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61, 14 März 1892. Nichtamtlicher Teil. 1563 Artikel 1. Die Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika sollen im Deutschen Reich den Schutz des Urheberrechts bezüglich der Werke der Litteratur und Kunst sowie den Schutz der Photo- graphieen gegen unbefugte Nachbildung auf derselben Grundlage genießen, wie solcher den Reichsangehörigen gesetzlich zusteht. Artikel 2. Dagegen übernimmt die Regierung der Vereinigten Staaten die Verpflichtung, daß der Präsident der Vereinigten Staaten in Gemäßheit der Sektion 13 der Kongreßakte vom 3. März 1891 die hierin vorgesehene Proklamation behufs Ausdehnung der Be stimmungen dieses Gesetzes auf deutsche Reichsaugehörige erlassen wird, sobald der Staatssekretär amtlich davon in Kenntnis ge setzt worden ist, daß deutscherseits das gegenwärtige Abkommen die erforderliche gesetzgeberische Genehmigung erhalten hat. Artikel 3. Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert und die Rati fikations-Urkunden sollen sobald als möglich in Washington aus getauscht werden Das Abkommen tritt mit dem Ablaufe von drei Wochen von dem Tage des Austausches der Ratifikations-Urkunden ab in Kraft und findet nur auf die zur Zeit seines Inkrafttretens noch nicht veröffentlichten Werke Anwendung. Dasselbe bleibt in Wirksamkeit bis zum Ablaufe von drei Monaten nach er folgter Kündigung seitens eines der vertragschließenden Teile. Vollzogen zu Washington in zweifacher Ausfertigung in deutscher und in englischer Sprache am 15. Januar 1892. A. von Mumm. (1,. 8.) Uis Uajsst^ tko 6orwa.il Lmxoror, Linx ol krussia, in tbo nawo ok tbo 6vrmau Lwpiro, snä tbo krosiäont ok tlls Unitoä 8trto8 ok Lmorioa, boing aotuatoä b^ tbo äesiro to oxtonä to tboir subjoots unä oitirons tbo kull bonoüt ok tbs Isxal provisioos in koreo in botb countrios in roxsrä to ovMrigbt, bnvo, to tdis ovä, äociäsä to coneluäo an agrvswsnt, snä bnvo appointoä as tbsir klonixotontiarios: 8is Llajostgi tbo 6orwan Umxoror, Ling ok Urnssiu, LIkons lllumw von 8odwa.rL0nstoin, Ui? Ldargö ä'Lllairos neue tbo Uovornwont ok tbo Unitoä 8tatos ok Lmoriea; Hio Urosiäoot ok tbo Unitoä Lirtos ok Lmorioa, äauies 6. Ulsino, 8oorotg,r^ ok 8tato ok tbo Unitoä 8tatos, Mo, boing änlv autboriroä, bnvo ooooluäoä tbo loUowiog u»reo- msut, subjoot to äuo ratiücation: Lrtiolo I. Uitirens ok tbo Unitoä 8tatos ok Lworioa skull och in tbo 6orman Uwpiro, tbo xrotoetion ok oox^rigbt ns reguräs vvorks ok litoraturo anä urt, as woII ns pbotoArapbs, agsiast illegal roproäuetion, on tbo kaino bnsis on wbieb sneb protoetion is grnntoä to subjoots ok tbs Uwplrs. Lrtiolo II. Ibo Unitoä 8tstss Uovornmont ongngos, in roturo, tbnt tbo krosiäont ok tbo Unitoä. 8tntos skull, in pursuaneo ok 8oetion 13 ok tbo Lot ok Uongross ok Llurok 3, 1891, issus tbo pro- elnmntion tboroin proviäoä kor in rognrä to tbo oxtoasion ok tbo Provision« ok tbut Lot to Kormnn suchsets, ns soon ns tbs 8oore- tur^ ok 8tato sbnll bnvo boon ollioinll^ notiüsä tbnt tbo prosont ngreornsnt bas rsooivoä tbo nsoossnr^ logislntieo snnotion in tbo 6orwnn Lmpiro. Lrticlo III. Ibis ngrvemont »ball bs rntiüoä, nnä tbo rntiüontions skull bo sxobangoä nt Wnsbington ns soon ns possiblo. Ibo ngroomont sbnll go into oporntion nt tbo oxpirntion ok tbroo wooks krom tbo änto ok oxobnngs ok its rntiüentions, nnä sbnll bo sxplionblo onl^ to works not pndlisboä nt tbo tims, wbon it sbnll bnvo gono into oxsrntioo. It sbnll rownin in koroo until tbo oxpirntion ok tbroo montbs krom tbo än^ on wbieb notios ok n äosiro kor tbo osssntion ok its okkoots sbnll bnvo boon givon b^ ono ok tbs eontrnoting xnrtios. Dono in äuxlionto, in tbo Uormnn nnä Unglisb Inngungos, nt tbo 6it^ ok IVnsbington, tbis 15^ änx ok Innung, 1892, änmes 6. Ulnino. (U. 8.) Denkschrift. Während früher in den Vereinigten Staaten von Amerika fremde Urheber für ihre litterarischen und künstlerischen Er zeugnisse keinen Schutz genossen, hat sich in diesem Zustand seit dem 1. Juli v, I. insofern eine Aenderung vollzogen, als durch das zu jenem Zeitpunkt in Kraft getretene, am 3. März v. I. erlassene neue nordamerikanische Urheberrechtsgesetz, die soge nannte Uopvrigbt Lot, die Möglichkeit gegeben worden ist, einen derartigen Schutz in Nordamerika auch Ausländern unter gewissen Voraussetzungen zu gewähren. Nach Sektion 13 des genannten Gesetzes soll dasselbe aus die Angehörigen fremder Staaten dann Anwendung finden, wenn entweder der betreffende fremde Staat, um dessen Angehörige es sich handelt, an einem internationalen Vertrage beteiligt ist, welcher die Gegenseitigkeit des Urheberrechtsschutzes gewährleistet und dem die Vereinigten Staaten von Amerika nach den darin enthaltenen Bestimmungen nach Belieben als vertragschließender Teil beitreten können, oder wenn der betreffende fremde Staat den Bürgern der Vereinigten Staaten den Schutz des Urheber rechts auf im wesentlichen derselben Grundlage gewährt, wie den eigenen Angehörigen. Das Vorhandensein einer dieser beiden Voraussetzungen muß durch Proklamation des Präsidenten der Vereinigten Staaten festgestellt werden. Mit Rücksicht auf diese Vorschriften des neuen Gesetzes wurde vor dem Inkrafttreten des letzteren von der Kaiserlichen Regierung der Versuch gemacht, unter Berufung aus die Betei ligung Deutschlands an der am 9. September 1886 in Bern geschlossenen Uebereinkunft, betreffend die Bildung eines inter nationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst (Reichs-Gesetzbl. 1887 S 493), und unter Hinweis auf die Bestimmungen der deutschen Gesetzgebung im 8 61 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) und im tz 20 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 9. Januar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 4) für Reichsangehörige die Vorteile der Uopvrigdt Lot zu erwirken. Die nordamerikanische Regierung erkürte jedoch, daß die Zugehörigkeit Deutschlands zu demBerner Ver bände zur Erlangung dieser Vorteile deshalb nicht für ausreichender achtet werden könne, weil eingezogene Erkundigungen es wahr scheinlich erscheinen ließen, daß ein Beitritt der Vereinigten Staaten zu dem Berner Vertrage nicht ohne eine Aenderung der nordamerikanischen Gesetzgebung möglich sei. Die nordamerika nische Regierung würde daher zu einer Ausdehnung der Uopzwigbt Lot auf deutsche Urheber nur in dem Falle in der Lage sein, wenn nach deutschem Recht nordamerikanische Staatsangehörige bezüglich des Schutzes von litterarischen und künstlerischen Werken mit den Inländern vollkommen gleichgestellt wären. Eine derartige vollkommene Gleichstellung der Aus länder mit den Inländern sieht die deutsche Gesetzgebung nicht vor; hierzu bedarf es des Abschlusses eines internationalen Vertrages. Es konnte zweifelhaft sein, ob die Vorteile der 6op^ri§bt Lot eine vertragsmäßige Gleichstellung der nordamerikanischen Staatsangehörigen mit den Inländern rechtfertigen, zumal da in dem nordamerikanischen Gesetz für Bücher, Photographieen, Farbendrucke und Lithographieen, welche in Nordamerika Schutz erlangen sollen, die erschwerende Be dingung gestellt ist, daß von denselben zwei innerhalb der Grenzen der Vereinigten Staaten hergestellte Exemplare hinter legt werden müssen. Es wurden deshalb zunächst die Anschau ungen des durch diese Bestimmung am meisten betroffenen deut schen Buchhandels ermittelt, und nachdem von seiten desselben, I ähnlich wie dies schon früher seitens der Interessenten des deut- 211'
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