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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1891
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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Nichtamtlicher Teil. Verkehrsordnung für den französischen Buchhandel. Veröffentlicht vom 6srcls äs la llidrairis im äournal äs l'iwprimsris st äs la Ldrairis 1891 Uo. 2. 8 Allgemeine Bestimmungen. 8 1. Der Buchhandel umfaßt die folgenden Geschäftszweige, welche häufig von einer und derselben Firma gleichzeitig betrieben werden: a) Verlag (Läition) (Buchverlag, Musikverlag, Kunstverlag, Landkartenverlag, Zeitschriftenverlag); d) Sortiment slübiairis äs ästailj (Buchsortimentcr, Musik- und Kunstsortimenter, Verkäufer von Zeitungen und ver schiedenen Druckschriften, Buchhandlungskolporteure); o) Antiquariat slübrairis ä'oeossiov); ä) Kommission. 8 2. Keine, geschäftliche oder allgemeine Interessen berührende Mitteilung ist im Streitfälle giltig, wenn sie nicht in der Lidlioxrsxlno äs In Kranes veröffentlicht war. 8 8 8 8 s. 8 7- Bestellungen und ihre Ausführung. Lieferungsbedingungen. Der Sortimenter wird als verpflichtet betrachtet, wenn er eine Sendung (ausgenommen unverlangte ä Conditionssendungen) annimmt, betreffs deren er nicht längstens innerhalb zweier Monate, vom Datum der Faktur gerechnet, reklamiert hat. Die Annahme der Ware wird als endgiltig betrachtet, wenn von der Faktur in irgend einer Form Kredit gegeben oler ihr Inhalt in den Vertrieb gebracht worden ist Hinsichtlich der Verlagsversendungen ist zu unterscheiden zwischen Subskriptionen und ihren Fortsetzungen und den unverlangten ä Conditionssendungen (»snvois ä'otllcs«). Was die Subskriptionen betrifft, so ist der Sortimenter gehalten, die Fortsetzung der Werke abzunehmen, aus welche er subskribiert hat, wenn die Veröffentlichung in Uebereinstimmung mit dem, was ursprünglich angekündigt wurde, ihren Gang geht. Für die Fortsetzungen kann der Verleger weder die Preise noch die Rabattbedingungen ändern. Der neue Jahrgang oder Halbjahrgang einer Zeitschrift wird nicht als Fortsetzung betrachtet. Die »snvois ä'ollles« werden nicht als feste Verkäufe betrachtet und können dem Verleger innerhalb der gewöhn-' lichen Zeiträume zurückgesandt werden. 8 8 8 8 8. Wenn der Verleger bei Uebersendung einer ersten Lieferung oder des ersten Bandes eines Werkes seinen Geschäftsfreund im voraus mit dem Betrage des ganzen Werkes belastet, so muß er das iu genügend klarer Weise bewirken, damit der Sortimenter es nicht übersehen kann Der Sortimenter ist gehalten, ihm diese Summe gutzuschreiben und sie zu bezahlen oder die Sendung zurückzuschicken. 9. Die Bestellungen werden als fest betrachtet, auch ohne daß auf ihnen dieses Wort ausdrücklich vermerkt zu sein braucht, sobald sie nicht die Bezeichnung »ä'olllos« oder »ä oonäition« tragen. 10. Der Verleger ist gehalten, vollständige Exemplare der jenigen Ausgaben, welche den letzten Text des Verfassers geben, zu liefern, aber er ist, wenn er bei der Expedition nicht in formeller Weise hierüber befragt wird, nicht ver pflichtet, mitzuteilen, daß in nahe bevorstehender Zeit eine veränderte Auflage herauskommen kann. 11. Falls der Verleger keine Exemplare in gutem Zustande besitzen sollte, so muß er seinen Geschäftsfreund unmittelbar hiervon benachrichtigen. Versäumt er diese Mitteilung, so muß er die Sendung zurücknehmen, falls ihre Annahme verweigert wird. >2. Der Verleger muß durch seine Schuld fehlende oder ver dorbene Blätter und Bogen nachliefern oder wenigstens die unvollständigen Exemplare Umtauschen oder zurücknehmen. Jedoch hat die Kollationierung durch den Käufer innerhalb einer möglichst kurzen Frist zu geschehen, und der Verleger würde nicht gehalten sein könne», Reklamationen zu berück sichtige», die ihm nach Ablauf eines Jahres, vom Tage des Kaufes gerechnet, zugehen. Diese Frist von einem Jahre würde selbst noch abgekürzt werden können, wenn der Verleger in der LiblisArapIris äs In Kranes bekannt giebt, daß er von einem bestimmten Datum an keine Defekte mehr liefern könnte. 13. Was die Publikationen in Lieferungen, Bänden, rc. anbe trifft, so ist der Verleger gehalten, die Lieferungen oder Bände, die von ihm zur Komplettierung, aber gegen Be zahlungverlangt werden, zu liefern, bis er durch die Liblio- Acapbis äs la b'ranes bekannt gemacht hat, daß das Werk demnächst vergriffen sein werde und er es nicht mehr kom plettieren könne. Rücknahme unverkaufter Werke. 14. Der Verleger ist nicht verpflichtet, aus feste Rechnung verkaufte Werke zurückzunehmen, wenn nicht etwa die Ex pedition durch seine Schuld verzögert wurde oder die Lieferung der Fortsetzungen nicht dem, was ursprünglich angekündigl war, entspricht. 15. Der Verleger ist nicht gehalten, ä condition gelieferte Bücher zurückzunehmen, wenn die Bücher Spuren irgend welcher Verschlechterung zeigen, sei es durch einen Mangel an Sorgfalt, durch eine schlechte Aufbewahrung, durch un- vertilgbare Spure» des Vertriebs: Marken, Stempel rc., sei es durch eine mangelhaft ausgesührte Rücksendung des Sortimenters. 16. Der Verleger hat keinen Grund innerhalb der gewöhn lichen Remissionsbedingungen die Rücknahine fest gelieferter Exemplare au Stelle von a condition gelieferten desselben Werkes zu verweigern, wenn er hierfür keine andere Unter lage hat als mangelnde Identität. 17. Die Werke, welche nicht innerhalb eines Zeitraumes von 15 Monaten vom Datum der Faktur zurückgesändt worden sind, werden als verkauft oder als auf feste Rechnung über nommen betrachtet.
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