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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1891
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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46, 25. Februar 1891. Nichtamtlicher Teil. H59 8 18. Wenn der Verleger vor Ablauf der in seinem Hause üblichen Remissionsfrist aus irgend welchem Grunde die Rücksendung von unverlangt s condition versandten Werken fordert, so muß der Sortimenter sie unverzüglich auf Kosten des Verlegers zurücksenden oder aus feste Rechnung übernehmen. 8 19. Im Falle einer Preiserhöhung hat der Verleger das Recht die unverkauften Exemplare zurückzusordern und dem Sortimenter die zurückgesaudten Exemplare zu dem Preise, zu dem sie fakturiert waren, gntzuschreiben. Im Falle einer Preisherabsetzung ist der Verleger verpflichtet, dem Sortimenter die Differenz für die nicht verkauften Exem plare zu vergüten oder sie zu dem ursprünglich fakturierten Preise zurückzunehmen. K 20. Jede Frage, die sich auf Annahme oder Berechnung von Rücksendungen bezieht, muß nach den Gewohnheiten des be treffenden Hauses sVerlagshauses. Red.s geregelt werden. Versendung und Haftung. §21. Die Versendung der Buchhandlungsartikel muß, wenn hierüber nicht ausdrücklich anderes verabredet ist, imnier nach den Vorschriften der Bestellung geschehen. 8 22. Der Verleger kann nicht verantwortlich sein für Ver sendungsfehler, die auf Nichtbeachtung der vom Geschäfts freunde gegebenen allgemeinen Vorschriften beruhen. Er trägt eine Verantwortung nur für das, was die auf jeder Bestellung genau angegebenen oder bei unverlangten s Condi- tioussendungen ein für allemal gegebenen Instruktionen betrifft. 8 23. Beim Mangel einer bestimmten Angabe auf der Bestellung muß der Verleger, wenn mehrere Ausgaben zu verschiedenen Preisen bestehen, entweder seinen Besteller benachrichtigen oder, wenn er die Bestellung für eilig erachtet, die billigste Ausgabe liefern. § 24 Bei direkten Sendungen muß der Verleger, wenn ihm keine bestimmte Vorschrift gegeben ist, diejenige Versendungs art wählen, welche er in Rücksicht auf das Gewicht der Waren und auf die Entfernung für die zweckmäßigste hält. §25. Die Expeditionskosten bei Versendung durch Post sBrief- post. Red.j, als Postpaket, Eilgut oder Frachtgut sind zu Lasten des Bestellers. § 26. Bei unverlangten ä Conditionssenduugen sind die Versaud- kosten hin und zurück zu Lasten des Sortimenters; der Verleger dagegen hat sie zu tragen, wenn sein Geschäftsfreund die gesandten Bücher nicht gewünscht, oder seine Absicht kuudgegeben hatte, unverlangte ä Couditonssendungen weder im ganzen Um fange noch zum Teil vom Verleger anzunehmen. § 27. Emballagen außer dem Papier werden nur dann ver wendet, wenn die Natur der Ware es verlangt Sie können nicht berechnet werden, es sei denn, daß das versendende Haus zuvor seinen Gebrauch sie zu berechnen bekannt ge macht hat. Begleichung der Rechnung. § 28. Der Tag und die Art der Rechnungsbegleichung sind durch die Gewohnheiten jedes Hauses festgesetzt. Ebenso ist es mit den Fragen des dreizehnten Exemplars, des Mehr rabatts und des Diskonts. § 29. Die normale Zeit der Kreditgewährung beträgt ein Vierteljahr. § 30. Die Rechuungsbegleichung der ausländischen Buchhand lungen geschieht durch Anweisungen auf Paris. § 31. Der Kredit, den ein Verleger einem Sortimenter ge währt, ist ein persönlicher, und der letztere bleibt bis zur vollständigen Bezahlung verantwortlich. Die Abtretung eines Lagers schließt nicht die Uebertragung des Kredites oder der besonderen Bedingungen in sich, die der Ab tretende für Geschäfte die nicht gerade im Augenblicke der Abtretung im Gange sind, genießen würde. 8 32. Im Falle des Verkaufs eines Verlagsgeschäftes ist der Verkäufer gehalten dafür Sorge zu tragen, daß die Ordnung des Remissionswesens unter den in seinem Hause üblichen Bedingungen erhalten bleibt. § 33. Es erübrigt zu bemerken, daß die vorstehenden Be stimmungen bei einem Schiedsspruch nur daun als maß gebend betrachtet werden können, wenn keine besonderen Abkommen getroffen worden sind, und nur, insoweit es gilt unvollständige Verträge auszulegen. Vermischtes. Urhcbcrrcchtsschutz. Vertragskündigung. — Die neueste Nummer (2) des Droit d'auteur (vom 15. Februar) veröffentlicht die Note des schweizerischen Ministers Lar dp an den französischen Minister des Auswärtigen, in welcher dem letzteren die Kündigung des am 23. Februar 1882 zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen Vertrages, betreffend den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte an Werken der Littcratur und Kunst, ausgesprochen wird. Die Geltung des Vertrages, der von anderweitigen Vereinbarungen, namentlich der Berner Littcrar-Konvcntion vom 9. November 1886, überholt und gegenstands los geworden ist, wird am 1. Februar 1892 aushörcn. Richtige Bogen folge. — Einem praktischen Vorschläge begegnen wir in der neuesten Nummer der Papierzeitung und wollen denselben hier zu weiterer Kenntnis bringen: -Beim Zusammcnstellcn der gesalzten Bogen eines Werkes fordert die Kontrolle der richtigen Bogcnfolgc große Aufmerksamkeit Der Nach prüfende findet auch nicht selten einen Bogen doppelt, während ein anderer fehlt, oder einen falsch gesalzten Bogen. Als Anhalt zu dieser Kontrolle dient meist nur die Bogenziffer, welche auf der ersten und dritten Seite jedes Bogens, einmal ohne, einmal mit Sternchen rechts unten angebracht ist, und jeder Stoß muß zu diesem Zweck aufgcblättert werden. Eine Anordnung, welche ermöglicht, daß die Nachprüfung mit einem einzigen Blick erfolgen kann, besteht darin, d^ß man in die Mitte des zwischen der ersten und letzten Se-te jedes Bogens befindlichen Bundstcgs ein eine Cicero langes Stück einer Vicrtclpetit fetten Linie ausschlicßt und dieselbe bei jedem Bogen um den Betrag t einer Cicero verschiebt. Wenn dann die Bogen richtig an- ', cinandcrgerciht sind, zeigt sich aus ihrem Rücken eine treppen- sörmige, schräge Reihe schwarzer Striche, und wenn die Reihe unterbrochen ist, beweist dies, daß die Aufeinanderfolge fehler- i hast ist Die betreffende Stelle des Rückens würde bei einem richtig geordneten, 6 Bogen umfassenden Werk etwa jo aus- sehcn, wie nebenstehend gezeigt. Ein Blick aus den Rücken genügt somit, um die richtige Logensolgc scstzustellcn. Da diese Anordnung dem Buchdrucker eine kleine Mehrleistung auf- erlcgt, wird sie selten freiwillig angewendct. Wegen der großen Er leichterung für den Buchbinder sollten die Verleger sie aber bei umfang reicheren Werken Vorschreibei,.- Neue Bücher, Zeitschriften, Gclegenheitsschriften, Kata loge rc. für die Hand- und Hausbibliothek des Buchhändlers. Grillparzer-Bibliographie. Zusammengcstellt von August Schulze in Wien. (Separat-Abdruck aus Nr. 5 u. 7 der -Oesterreichisch- ungarischcn Buchhändlcr-Corrcspondcnz«). 4". 8 S. Wien 189l, Verlag von August Schulze. desolliollts uock deren Dülkswisssusodskten. Xutigu. Ls.ta.IoK bla. 80 von Tlloodor DertlivK in DsvmK. 8°' 72 8. (1917 Krn.) XrollsoloKie und Luvst, l. ^bteilunK. ^ — Lupkerstielle. Xntigu. LstsIoK Ho. 52 von ^oton Orontrer (vorm. Dompsrtr'soke DuollksndlunK) in ^sollen 8". 82 8. (2182 Krn.) Lstllolisedo IlleoloKio. ^ntig LstsIoK Ko. 209 von IViItieI m Losbner (D. L. Llsslcs's ^ntigusrist) in Drsslsu. 8». 50 8. (1313 Krn.) Dillliotlloes estkolioo-tlleoIoKios. .Vvtig. Ls.ts.IoK Ko. 14 von (Iso. Dsu L Ois. in Llünollsn. 8". 36 8. 1120 Krn. 8odöne Lüoste. ^utig. LstsIoK Ko. 4 von dsorK Disss in Berlin. 8°. 21 8. 379 Kro. dllirurßis 1. (Dilll. d. -j- Brok. Dr. D. VoUcmsnn). ^ntig. LstsIoK. Ko. 152 der Illossr'sellso Duell- u. ^utigusristslldlK (Lrsnr Dietroller) in MlbinKsn. 8". 45 8. 1370 Krn. Verantwortlichkeit der Auskunfteien. — Die Firma W. Schimmclpseng in Berlin erteilte im vorigen Jahre an drei Abonnenten über einen Papierfabrikanten in Nürnberg günstige Aus kunft, benachrichtigte aber wenige Tage darauf auf eine von dort einge- 156»
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