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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.02.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-02-23
- Erscheinungsdatum
- 23.02.1891
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- Deutsch
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sricdc». Jungk, vorwärts strebende Leute, denen viel daran liegt bald bekannt zu werden, und die deshalb auch Arbeit und Mühe nicht scheuen, liefern wahre Gemälde schon für 20 Franken, ein Verfahren, welches auch die berühmten Illustratoren der ersten Epoche des Wiedcrerblühens der Illustration, die Cclcstin Nantcuil, die Tony Johannot, Dors u. a. in Anwendung gebracht haben. Zu solchen Preisen wurden sic mit Arbeiten überhäuft, und es gelang ihnen, unterstützt von einer glück lichen Begabung für rasche Komposition und unter Aneignung eines persönlichen Stils, sehr bald zu Ruhm und Ansehen zu gelangen. Und die Künstler der Gegenwart, welche zur Zeit sich des besten Rufes er freuen und Lieblinge des Publikums sind, haben sich das Verfahren dieser Meister zum Beispiel genommen. Aber die große Menge der zahllosen Zeichner für Illustrationen glaubt nur arbeiten zu sollen, wenn ihnen Auttragc zugchen, und meint auch, dies nur zu Preisen, wie sic den ersten Meistern gezahlt werden, thun zu dürfen. Die Folge ist, daß sic sehr selten beschäftigt sind und infolge dessen, sowie weil sie nicht systematisch arbeiten wollen ohne sofortigen Nutzen davon zu ziehen, sehr bald ihr Talent, wenn sie überhaupt solches besitzen, rückwärts gehen sehen, im besten Falle noch, nicht dazu kommen, es gehörig zu entwickeln, — was schließlich ein Glück ist für die wahren und berufenen Künstler, die gegenwärtig auch weit davon entfernt sind, überbeschäftigt zu sein. Th. G. Vom Reichsgericht. — Eine für die Presse wichtige Streitfrage wird nächstens durch die vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts zum Austrag gebracht werden, denn der 3 Strafsenat sprach am16. d.M. aus, daß er durch ein Urteil des 4. Strafsenates behindert sei, die Sache gegen den Redakteur Karl Schulze in Erfurt (Urteil des dortigen Land gerichts vom 20. September 1890) zur Entscheidung zu bringen, weil er der Anschauung des 4. Strafsenates in Bezug auf das Verhältnis des tz 20, Abs. 2, des Prcßgesctzcs zum ß 193 des Str.-G.-B. nicht bcitreten könne. Der ß 20 des Prcßgesetzes lautet: »Die Verantwortlichkeit für Handlungen, deren Strafbarkeit durch den Inhalt einer Druckschrift begründet wird, bestimmt sich nach den bestehenden allgemeinen Strafgesetzen. Ist die Druckschrift eine periodische, so ist der Verantwortliche Re dakteur als Thätcr zu bestrafen, wenn nicht durch besondere Umstände die Annahme seiner Täterschaft ausgeschlossen wird-. Wenn z. B. ein Redakteur auf dem Wege zur Druckerei durch einen schweren Unfall betroffen und so verhindert wird, eine Zeitungsnummcr vor der Drucklegung noch einmal durchzuschen, so wird ihm dies als besonderer Umstand ungerechnet werden, der die Thätcrschaft ausschlicßt, falls im letzten Augenblicke noch ein strafbarer Artikel in die Nummer gebracht worden sein sollte. Hat er dagegen nur aus Bequemlichkeit cs unterlassen, die Nummer vor dem Drucke noch einmal durchzusehen, so wird er infolge der allgemeinen Haftbarkeit nach ß 20, Abs. 2 bestraft, da er mit dem eventuellen Dolus gehandelt hat, eine strafbare Handlung zu begehen. Nun hatte der 4. Strafsenat den Grundsatz ausgesprochen, daß ein Redakteur, der sich nach tz 20 Abs. 2 zu verantworten hat, den Schutz des tz 193 nicht in Anspruch nehmen könne, weil er nicht behaupten könne, berechtigte Interessen wahrgenommen zu haben, wenn er über haupt nichts beabsichtigt, sondern nur seine pflichtmähige Sorgfalt nicht angewcndct habe. Die Konsequenz dieser Rcchtsansicht würde aber dahin führen, daß wegen derselben Handlung der eigentliche Thätcr, der mit direktem Dolus gehandelt, auf Grund des Z 193 sreigcsprochen werden könnte, während ein Redakteur bestraft werden würde, der, ohne selbst Thätcr zu sein, nur die allgemeine preßgcsctzliche Verantwortlichkeit hatte. Der Herr Oberrcichsanmalt hatte in der Verhandlung einige Be denken gegen diese Theorie geltend gemacht, und der dritte Strafsenat hat sich, wie sein Beschluß beweist, mit derselben auch nicht befreunden können. Gerichtsverhandlung. — Im Anschluß an unsere Mitteilung in Nr. 38 d. Bl über eine Gerichtsverhandlung, bei welcher der Buch händler und Schriftsteller Herr Alex. Rich. Christoph von Schlicbcn (Inhaber der Firmen Julius Weinberg's Verlag und Bogdan L Co. in Berlin) als Kläger austrat, können wir heute nach der -Volkszcitung» über eine weitere Verhandlung berichten, die eine in teressante Ergänzung der elfteren bildet. Die Volkszcitung teilt mit: Der erste der unzähligen Civilprozesse gegen die Opier des famosen -Wcihnachtsmarktes-, jenes bekannten Unternehmens, welches der Geschäftswelt durch -billige» Annoncen ein kolossales Weihnachtsgeschäft in Aussicht gestellt hatte, gelangte in der Berufungsinstanz vor dem 6. Civilscnat des Kammcrgcrichts zur Verhandlung. Im vorliegenden Falle handelte es sich um einen Uhrmacher K. aus Nürnberg, der auf die gedruckte Aufforderung der Verleger jenes Blattes eine Anzeige bestellt hatte, für die er nach seiner Ansicht höchstens 2 ^ 50 ^ schuldig geworden war, die aber, wie er aus der ihm dann zugestellteu Klage der b.treffenden Firma Bogdan L Conip. zu Berlin mit Schrecken erfuhr, nicht weniger als 601 ^ kosten sollte. In der be treffenden Aufforderuim war gesagt worden, daß das Anzeigeblatt an fünf Sonntagen vor Weihnachten als Beilage für mehr als zweihundert Zeitungen ausgegeben werden und in über vierzchnhundert Journal lesezirkel, in viele tausend Familienkreise der besten Gesellschaftsklassen ge bracht werden und in mehr als achthundert HStels, Restaurants, Cafes der größten Städte Deutschlands ausliegen sollte. Ter Annoncierende er halte den Nachweis, daß die Gratis Verbreitung in dem klargelegten Um fange staltgesunden habe, dann erst ziehe man die Jnsertionsgebühren ein. Während sonst jede Zeitung 15 —25 H pro Zeile rechne, koste -eine ganze Gcschästscmpfehlung- in der Größe angegebener Feldr 50 c) bis 2 ./il 25 4 e Hierdurch waren viele Geschäftsleute und auch K. in den Glauben ver setzt worden, daß es sich um eine Gesamtausgabe von wenigen Mark für die Ausgabe der Anzeige handele, während in Wirklichkeit dieser Satz durch zweihundert und einige Zeitungen eine zu Ricscnsummcn ge langende Multiplikation erfuhr, eine Erkenntnis, zu der man allerdings nur durch ein sehr eingehendes Studium des Prospekts gelangen konnte. — Der Beklagte K. wies aus die Täuschung hin, in die er versetzt worden sei, und behauptete dann, daß die Verbreitung der Anzeige überhaupt gar nicht in der versprochenen Art geschehen sei, sowie daß die angeb lichen Bescheinigungen der zweihundert und mehr Zeitungen nur von Weinbergs Verlag — derselbe bildet mit der Firma Bogdan und dem bekannten Herrn v. Schlichen eine geschäftliche Einheit (!) — unter stempelt seien. Die zweite Kammer für Handelssachen des Landgerichts I. erkannte hierauf aus Zurückweisung der Klage, indem sie folgendes aussührte: Es könne zunächst die Frage auf sich beruhen, ob Beklagter durch die Darstcllungswcisc des Prospekts über die Verpflichtung zur zwei- hundertfachen Bezahlung des dort mit hervorragendem Drucke der -ganzen Geschäftsempfehlung» geforderten Satzes getäuscht sei. Sehe man das dem Prospekte beigcgcbene Zcitungsvcrzeichnis ein, so bemerke man in demselben eine große Anzahl untergeordneter Lokalzeitungen. Der Wert der Verbreitung von Anzeigen durch solche Blätter sei jeden falls nur gering, so daß die Anzeigen in allen diesen Blättern zusammen- gcnommcn an Wert der Anzeige durch weitverbreitete wenige Blätter nachstchen würden, während der von der Klägerin geforderte Gcsamtpreis weit den Preis von Einzel-Anzeigen in zwei bis drei größeren Blättern übersteige. Aber cs bedürfe einer Prüfung des Vertragsvcrhältnisscs hinsichtlich des angeblich erregten Irrtums nicht weiter. Denn Klägerin müsse ihre rc- klamcnhaftcn Anpreisungen gegen sich gelten lassen. Sic habe selbst dem Beklagten ein Formular des Bestellzettels zugesandt und müsse Nachweisen, daß alle Verbindlichkeiten zunächst erfüllt seien, wie sie in den beiden Erklärungen aufgeführt wurden, zumal sic ja ausdrücklich verheißen habe, daß sic erst nach geschehener Nachweisung die Jnsertions- gebührcn einziehcn werde. Nun habe aber die Klägerin hierdurch eine Beweislast übernommen, welche sich aus dem von ihr angegebenen Wege nicht erledigen lasse. Denn wenn Klägerin zunächst auf ihre Handelsbüchcr und das Zeugnis ihres hiesigen Geschäftsführers Bezug nehme, so liege klar auf der Hand, daß diese Beweismittel zu einem unzureichenden Ergebnisse führen müßten. Es könne durch dieselben nicht erwiesen werden, daß die in die Provinzen versendeten Blätter auch den dortigen Lokalblättern bcigelcgt seien. Die von der Klägerin vorgelcgtcn Bescheinigungen, deren Echtheit zudem von dem Beklagten bestritten werde, seien offenbar zumeist von Klägerin sormularmäßig entworfen und könnten nicht als Beweismittel gelten. Aber auch durch die Vernehmung des klägcrischen Geschäftspcrsonals und der zweihundert oder mehr in Betracht kommenden Redakteure könnte ein voller Beweis, daß Klägerin ihre Verbindlichkeiten erfüllt hat, noch nicht geführt werden. Denn sie müßte auch noch beweisen, daß die Ver breitung -durch vierzchnhundert Journallcjezirkel, über achthundert Hotels, Restaurants, Cafes, Bahnhofsrestaurationen» staltgesunden habe. Dieser Beweis könne durch das von der Klägerin beigcbrachte Beweis material nicht als erbracht gelten. Klägerin habe aber nach ihrem eigenen Bestellformular nur unter solchen Bedingungen die Bestellung erhalten. Sie könne sich nicht darüber beschweren, wenn der Vertrag, durch welchen sie ganz ungewohnte Anzcigeprcise verlange, auch gegen sie eine so scharfe Auslegung erfahre. Denn dem Prinzip von Treu und Glauben würde es auch besser entsprochen haben, wenn Klägerin statt der groß ge druckten Worte »eine ganze Geschästscmpfchlung» vielmehr bei den Preisen nicht die Beiträge von 50 ^ bis 2 25 sondern den zwcihundcrt- sachcn Betrag von 100 ^ bis 500 ^ für eine Anzeige bezw. von 500 ^ bis 2500 für fünf Anzeigen angegeben hätte. Dann konnte jedem Besteller gleich in die Augen fallen, welchen schweren Verpflich tungen er sich durch die Anzeigcnaufgabe unterwarf. Da nun Klägerin den Beweis für die -Gratisverbrcituug in dem klargelcgtcn Umfange», wie der Prospekt besagt, nicht beschaffen könne, so müsse sie auch die daselbst gewählten Worte »dann erst ziehen wir die Jnsertionsgebühren ein- sich gefallen lassen — Hiernach rechtfertige sich die Abweisung der Klage. Auf die eingelegte Berufung der Klägerin erkannte das Kammer gericht, daß, wenn auch der Beklagte sich thatsächlich im Irrtum bezüg lich der Tragweite seiner Anzcigcausgabc befunden haben möge, dennoch der von ihm gebrauchte Einwand, daß er betrogen worden sei, nicht gelten könne. Dagegen sei nunmehr Beweis darüber zu erheben, ob
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