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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1891
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- Ausgabe
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- 1891-01-05
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1891
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- Deutsch
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76 Nichtamtlicher Teil. ^ 3, 5. Januar 1891. Die Bestimmung des Z 4 würde zur Folge haben, daß das Teilzahlungsgeschäft von Ungarn aus betrieben werden müßte Dann können die Schuldner in Ungarn eingeklagt werden, und die österreichischen Gerichte exequieren die erlassenen Urteile. Wir glauben also nachgewiesen zu haben, daß der aus der Bestimmung des Z 4 zu gewärtigende Schaden weit größer wäre, als der mögliche Nutzen, und daß insbesondere der Buch handel von derselben ohne Schädigung des ihr zu Grunde liegenden maßgebenden Momentes befreit werden darf. acl Z 5. Alinea l dieses Paragraphen ist für den Buch handel deshalb ohne Bedeutung, weil ja durch das Preßgesetz das Hausieren mit Büchern ohnehin oerboten ist. Es dürfen also durch einen Hausierer schon nach diesem Gesetze Bücher weder gegen sofortige, noch gegen ratenweise Bezahlung geliefert werden. Was jedoch die Bestimmung des Alinea 2 anbelangt, so kann dieselbe verschieden interpretiert werden. Je nach dieser Auslegung würde sie das buchhändlerische Teilzahlungsgeschäft entweder gar nicht berühren, oder aber geradezu vernichten. Ent scheidend ist dabei die Auslegung der Worte »wirtschaftlicher Bedarf«. Man kann diesen Ausdruck so ausfassen, daß man sagt, von Büchern gehören nur Fachwerke zum wirtschaftlichen Bedarfe der betreffenden Fachleute, alle anderen Bücher bilden keinen Gegenstand des wirtschaftlichen Bedarfes, sondern — das wäre der logische Schluß — einen Luxusartikel. Soll diese Auffassung durch den fraglichen Gesetzentwurf vertreten werden, will derselbe also eine derartig enge Aus legung des Begriffes »wirtschaftlicher Bedarf«, dann wäre seine Wirkung für den Buchhandel wohl gleichbedeutend mit dem ab soluten Verbote des Verkaufes von Bücher» gegen Teilzahlung. Denn das buchhändlerische Ratengeschäft wird fast ausschließlich durch Reisende betrieben. Dieselben müßten ihre Thätigkeit ein stellen, wenn sie nur Fachwerke an Fachleute verkaufen dürften; denn dieser Absatz wäre seiner Geringfügigkeit wegen nicht lohnend, und damit wäre es mit dem ganzen, Geschäftszweige zu Ende. Macht sich eine nicht so engherzige Auffassung geltend, dann gehören alle Bücher der schöngeistigen und populär-wissen- schastlichen Richtung zum wirtschaftlichen Gebrauche eines jeden Gebildeten und eines jeden, der es werden will, und die Bestimmung des Alinea 2 des Z 5 kann rücksichtlich von Büchern nur höchstens auf den Verkauf von Fachwerken an Nichtfach männer Anwendung finden. Daß es aber, um einen solchen Verkauf hintanzuhalten, keiner gesetzlichen, unter Strafsanktion gestellten Bestimmung bedarf, liegt wohl auf der Haud; denn daß sich kein Schlosser juridische und kein Schuster Fachwerke, die für den Schneider bestimmt sind, kaufen wird, ist wohl selbst verständlich. Wird also die erste Auslegung als die richtige angenommen, so ruiniert sie das buchhändlerische Teilzahlungsgeschäft und ist also angesichts der unbestreitbaren volkswirtschaftlichen Vorteile desselben gemeinschädlich und in hohem Grade ungerecht. Oder die zweite Auffassung ist die richtige, dann ist die Bestimmung für den Buchhandel überflüssig. Die Bestimmung müßte in authentischer Weise dahin fest gestellt werden, daß Bücher zum wirtschaftlichen Bedarfe eines jeden, der dafür Interesse hat, gehören. Es liegt ja übrigens gerade hinsichtlich von Büchern am allerwenigsten ein Grund vor, den Verkauf derselben durch Reisende irgendwie durch ein Gesetz zu beschränken.« (Schluß folgt.) Vermischtes. Vom Postwcscn. Umwandlung von Mark in Franken. — Von, I. Januar ab wird bei de» Postanweisungen nach den Ländern mit Frankcnwährung das Umwandlungsverhältnis von 100 Franken — 8t — an Stelle des bisherigen Verhältnisses von 100 Franken 81 40 H — in Anwendung gebracht werden. Anderseits hat die schweizerische Obcrpostdircktion den am 1. März 1889 auf 1244/2 Cts. für 1 >6 festgesetzten Einzahlungskurs für Deutschland am 1. Januar d. I. auf 125 Cts. für 1 ^ erhöht. Neue Bücher, Zeitschriften, Gclegenheitsschriften, Kata loge -c. für die Hand- und Hausbibliothek des Buchhändlers. Publikationen des Börsen Vereins der Deutschen Buchhändler. Neue Folge. Archiv für Geschichte des Deutschen Buchhandels Hcrausg. v. d. histvr. Commission des Börsenvcreins der Deutschen Buch händler. XIV. 8". (VI, 378 S.) Leipzig 1891, Verlag des Börsenvereins der Keltischen Buchhändler. Publikationen des Börscnvercins der Deutschen Buchhändler. VII. Fünfzig Gutachten über Nachdruck und Nachbildung, erstattet vom köuigl preußischen littcrarischen Sachvcrständigen-Vercin in den Jahren 1874—b889. Herausg. von Or Otto Dambach, Wirkt. Geh. Obcr-Postrath und Professor der Rechte a. d. Universität zu Berlin. 8°. (XBIV, 356 S.) Leipzig 1891, Verlag des Börsen- vereins der Deutschen Buchhändler Verschiedenes. Antiq. Katalog von Carl Dülfer's Antiquariat in Breslau. 8°. 62 S. 1212 Nrn. dosebiebts. 6ooAra.pbio. Xntiq. XataloA vou Beinovvsvsr L Weise in kraokturt aM. 52 8. kuborkuloss Xntig. XatrlvA Ho. 151 d. X. kckosor'sebsn kued- vanälnvA (kranr kietreksr) in kubiuAsu. 8". 16 8. dul-kroAram krLn WottorAien L Lsrbors Lokbandol, 6öte- dorA. 1890. 8». 20 8. kapier-2eituvA. Xaevblatt kur kapier- n. 8cvreidwaaren-llLnäoI null -kubri Kation, Luebbinderei, Bruck-Industrie, Bucbbaudol, sowie für alle verwandten null llilksAesoväkto: kappwaarsu-, 8piol-Harten-, 1'apoten-, Llasovinon-, ovemi-iobs kabrikon oto. SrsA. von 6arl Uokmann, NitAÜod ckes Xais. katsotamts, OivilivAsuiour, trüber tseknisebor weiter von kapierkabrikeo. Berlin W., kotsdamsr 8tr. 134. XVI. ladi-A. Ho. 1. I. ckavuar 1891. 4". Brsoboint joden 8ouutaA u OonnorstaA. kreis bei ckor kost und im Luebbandol viortel- jäkrliob 2 ^ 50 kbe obristmas bookssller 1890 Ar. 8". 316 p. Bondon, publisbed at tbe otüoe ok »kbe vooksollor» 12, Warwiok Bane, katsrnoster Bow. kvs musical times anck singivA-elass eirenlar. Ho. 575. Vol. 32- davuarx I, 1891. Ar. 8". knblisbsä on tbe ürst ok evorz- montv' Bondou, piintod bx Xovello, Bwor L Oo., at 69 L 70, Dean 8trset (W.) and publisbeck at I, Lsruor's 8trost (W.>, anck 80 L 81, Ollsen 8tr. (B. 6.) Lold also vv Lont V Oo., katsrnoster Bow (B, 6.) kevuo des livros nouvoanr. (karait le I. et le 15 de obaque wois.) Oontsnrnt l'anal^se de tons los ouvraAes importante parns dans la quinrains, suivio d'nns nomenelaturo des nouvsautes vsnant de paraitre et des ouvraAes sovs presse. Oireeteur B. Be 8oudisr. Rsdaotsurs: Oaston d'Haiilz-, X. Bo Olere, Henri Bitou. Xo. 245. Onriöms anuss. 1. danvisr 1891. Ar.-in 8". karis 1891, 174 et 176 Boulevard 8t. Oormain. kn an 12 kr. Be droit d'^uteur. Orzans oküeisl. (karaissaut ä Berne.) 3. annee. dlo. 12. 15 Oecembrs 1890. 8ommairo: Ba protsetion des oouvres de la pbotoArapvie. — Oonvsntions particulieres intörossant des paz-s de l'llnion: kranao- Italio. Italie-Xutiicbo-IIovAris. — Btats Ilnis: Adoption du LopvriAvt bill par la Obamvrs des dsputös (3 döeombrs 1890). — kaz-s scandiaaves: keotativs d'ölavoration dbine loi commune ponr los paz-s scandinavos. krojet de loi danois. kerspeetives d'accessions a l'llnion. — Lrösil: Xouvello leAislation eooeernant la propriöte litteraire st artistiqus. — durisprudeneo. — kaits divers. — BiblioArapbis. Rcichsgerichtsentschcidungcn. — Eine schriftliche Erklärung aus einem Wechsel, welche eine wcchsclmäßige Verbindlichkeit zwar nach dem Willen des Unterschrcibmdcn enthalten soll, thatsächlich aber eine solche Verbindlichkeit nicht enthält, macht, nach einem Urteil des Reichs gerichts, I. Strafsenats, vom 13. Oktober 1890, die Erklärung nicht wechselstcmpelpflichtig. Eine Bürgschaftserklärung aus der Rückseite eines das Verbot des Indossaments enthaltenden eigenen Wechsels ist wirksam und der Unterzeichner der Bürgschaftserklärung ist stcmpel- pflichtig. In Bezug auf Z. 564 I, 9 des Preußischen Allgemeinen Landrechts (»Ist die Verjährung bereits vollendet, so hebt ein Anerkenntnis des er loschenen Rechts die Wirkung derselben nur insofern auf, als aus diesem Anerkenntnis nach den Gesetzen ein neuer Rechtsgrund entsteht.-) hat das Reichsgericht, IV. Civilsenat, durch Urteil vom 27. Oktober 1890 aus gesprochen, daß die Ausstellung eines Schuldscheins, in welchem der durch Verjährung erloschene Schuldgrund lediglich wiederholt wird, die Wir kung der Verjährung aufhebt.
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