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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.01.1891
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- 1891-01-14
- Erscheinungsdatum
- 14.01.1891
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- Deutsch
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256 Nichtamtlicher Teil. 10, 14. Januar 1891. 1890. Mabrenholtz, R>, Franz Grillparzer. Sein Leben und Schaffen. Im Hinblick auf den 100. Geburtstag des Dichters. Mit Portr. u. Faks. 8". Leipzig, Renger'sche Buchh. 1890. 4 ^ 50 H 1890. Trabert, N-, Franz Grillparzer. Ein Bild seines Lebens u. Dichtens. Mit Jllustr. 8". Wien, Drescher L Co. 1890. 5 ^ 60 H. 1890. Berger, A. Frhr. v.. Dramaturgische Vorträge. 8°. Wien, Konegcn 1890. 4 (Enthält Vorträge über Grill parzers Esther, Juden von Toledo, Sappho und Weh dem, der lügt.) 1891. Jahrbuch der Grillparzer-Gesellschaft. Erster Jahrgang. 1890. Mit Portr. 8°. Wien, Konegen 1891. Geb. 10 Der Ralenhandel. (Aus der Ocstcrrcichisch-ungar. Buchhändlcr-Correspondcnz.) (Schluß zu Börscubl, 1890 Nr. 300 u. 1891 Nr. 3.) »Der Vertrieb von Büchern und Preßerzeugnissen überhaupt durch Reisende unterliegt ja ohnedies den sehr strenge» Be stimmungen des Preßgesetzes. Warum sollen diese Bestimmungen jetzt hinsichtlich eines speziellen Zweiges des Buchhandels dennoch verschärft werden? Es läßt sich weiters auch kein Grund da für finden, daß nur die Vereinbarung von solchen Kreditkäufen, bei denen die Abzahlung in Raten bedungen wird, einer solchen Beschränkung unterliegen soll, während dieselbe wegfällt, wenn die Zahlung gleich, oder wenn sie auf einmal zu einem späteren Zeitpunkte erfolgen soll. An einem konkreten Beispiele wird sich die innere Haltlosig keit dieser Bestimmung am besten Nachweisen lassen. Ein zur Ausnahme von Bestellungen im Sinne des Prcß- gesetzes behördlich berechtigter Snbskribentensammler nimmt eine Bestellung auf ein Konversations-Lexikon ans. Er wird durch die Bestimmung des Alinea 2 des Z 5 zweifellos nicht getroffen, wenn er mit dem Besteller bedingt, daß ihm das Werk bandweise geliefert werden soll und er den Betrag für jeden Band gleich nach Erhalt zu bezahlen hat. Er wird weiters nicht getroffen, wenn er mit dem Besteller vereinbart, daß er das ganze Werk auf einmal erhält und die Zahlung auf einmal, sei es gleich oder später, zu leisten hat. Wenn er aber die Bestellung auf die für den Besteller vorteilhafteste Weise aufnimmt, nämlich so, daß derselbe das ganze Werk auf einmal erhält und die Zahlungen in kleinen, kaum fühlbaren Raten leisten soll, ohne daß, was ja beim Buchhandel selbstverständlich ist, irgend eine Preiserhöhung eintritt, dann muß er erst Nachforschungen darüber anstellcn, ob die Anschaffung des Lexikons nicht nur den wirt schaftlichen Verhältnissen des Bestellers entspricht, sondern ob es einen Gegenstand des wirtschaftlichen Bedarfes desselben bildet. Warum soll denn dem Subskribentensammler gerade für den Fall dieser Verkaufsmodalitäten eine derartige Falle gelegt werden? Warum soll gerade dann von ihm eine Beurteilung der Vermögcnsverhältnisse des Bestellers verlangt werden, zu der er in den meisten Fällen nicht die genügende Befähigung hat, und bei der er, wenn er noch so gewissenhaft ist, schließlich Ge fahr läuft, daß sie hinterher bei einem eventuellen Rechtsstreite vom Richter als unrichtig angesehen werden würde! Ist die Anschaffung eines Lexikons für den Betreffenden unwirtschaftlich, dann ist sie es in noch höherem Maße, wenn er das Werk gegen sofortige Bezahlung oder auf Kredit gegen Zahlung auf einmal, als wenn er es auf Kredit gegen Zahlung in Raten kauft. Erachtet man es für notwendig, derartige unwirtschaftliche Käufe durch Strassanktionen gegen die Verkäufer zu verhindern, dann müßte man damit bei den für den Käufer am wenigsten vorteilhaften Verkaufsarten anfangen, nicht aber bei derjenigen, welche die Erfüllung seiner Verpflichtungen dem Käufer am leichtesten macht. aä Z 6. Hinsichtlich dieses, die Strafsanktionen enthaltenden Paragraphen wäre zu bemerken, daß die Bestimmung, wonach auch solche Personen straffällig werden, welche andere Personen zu dem nach 8 5 untersagten Zwecke verwenden, infolge ihrer Härte und ihrer Unklarheit nur geeignet ist, dem sich vor Kon flikten mit dem Strafgesetze Hütenden den Geschäftsbetrieb un möglich zu machen. Wenn ein Reisender irgend ein Buch gegen Teilzahlungen verkauft, das nicht zum Geschäftsbetriebe oder überhaupt zum wirtschaftlichen Bedarfe des Käufers dient, so soll nicht nur der Reisende, sondern auch der Prinzipal strafbar sein. Der Prinzipal soll also für das Verschulden des Reisenden bestraft werden, für ein Verschulden, welches existiert oder nicht existiert, je nachdem der Richter die eine oder die andere Ansicht hat, während beide Ansichten möglicherweise die gleiche Berechti gung haben. Also wenn ein noch so gewissenhafter Reisender in der Ueberzeugung, daß der Käufer durchaus keinen unwirt schaftlichen Ankauf macht, das Geschäft abschließt und der zahlungsunwillige Käufer hinterher erklärt, der Ankauf habe seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht entsprochen, so soll sowohl der unschuldige Reisende als auch der Prinzipal, den noch weniger ein Verschulden trifft, in Strafe genommen werden! Dies würde dem Grundsätze der Strafrechtspflege wider sprechen, wonach jeder nur für eine von ihm selbst begangene strafbare Handlung strafrechtlich hastet. Was wird also dem jenigen, der sich einer derartigen Gefahr nicht aussetzen will, anderes übrigbleiben, als den Geschäftsbetrieb durch Reisende aufzngeben, was beim buchhändlerischen Ratengeschäfte gleich bedeutend ist mit dem Aufgeben dieses Geschäftszweiges überhaupt? Kann das der Zweck des Gesetzes sein, welches das reelle Ratengeschäft schützen soll? Die gefertigten Korporationen glauben daher, daß zum Schutze der im Z 5 enthaltenen Vor schrift eine Ausdehnung der Straffälligkeit auf den Prinzipal jedenfalls sehr ungerecht wäre. aä § 7. Zu dem einen Thatbestande des in diesem Para graphen normierten Vergehens gehören zwei Voraussetzungen: 1. Ausbeutung des Leichtsinnes, der Verstandesschwäche und der Unerfahrenheit dadurch, daß mau zu Anschaffungen be redet, die den wirtschaftlichen Verhältnissen des Erwerbers offenbar nicht entsprechen. 2. Gewerbsmäßige Betreibung dieser Ausbeutung. Wenn die gefertigten Korporationen bei Besprechung der voraussichtlichen Wirkungen dieses Paragraphen genötigt sind, den Inhalt desselben auch vom allgemeinen und nicht nur von dem Standpunkte des Buchhandels zu erörtern, so geschieht dies deshalb, weil sich eben in diesem Falle vom Standpunkte des Buchhandels nichts anderes einwenden läßt, als von dem Standpunkte des reellen-Ratenhandels überhaupt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf das uä Z 5 Gesagte hingewiesen werden, wo nach gewiesen wurde, daß eine derartige Bestimmung angesichts ihrer Unklarheit und der Unmöglichkeit, den Begriff der wirtschaft lichen Verhältnisse und des wirtschaftlichen Bedarfes in einer allgemein gütigen, für jedermann verständlichen Weise zu be grenzen, ganz ungeeignet ist, den Thatbestand einer strafbaren Handlung zu bilden. Galt dies schon rücksichtlich des Verbotes, für den Käufer unwirtschaftliche Geschäfte als Verkäufer abzuschließen, so gilt dies in noch höherem Maße hinsichtlich des Beredens zu solchen Geschäften. Zu der dortigen Unklarheit darüber, was unter dem wirt schaftlichen Bedarse zu verstehen ist, tritt hier eben noch eine zweite Unklarheit, worin denn ein Bereden gefunden werden könne. Dieses Wort kann in einem so weiten Sinne aufgefaßt werden, daß man, um nicht möglicherweise wegen Vergehens
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