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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.03.1891
- Strukturtyp
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- Band
- 1891-03-02
- Erscheinungsdatum
- 02.03.1891
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- Deutsch
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1248 Nichtamtlicher Teil. 49. 2. Mürz 1891. Mar Wctttg in Eolmar i. S l HanS SlSner in Wolgast. S. 12? Stegemann, H. (H. Sentier), mein Elsaß. Skizzen u. Novclleiu *8^ Hcberlcln, Beiträge zur Geschichte der Burg und Stadt Wolgast. (187 S.) ' »12 — Wolf, I., Lehrgang f. den Gcsanguntcrricht in Volks- u. Mittelschulen. Ausg. 7t. Für die Hand d. Lehrers gr. 8". (111, 92 S.) * 1. 30 Otto Wigan» in Leiprig. Kehret«, I., deutsches Lesebuch s. Gymnasien, Seminaricn, Realschulen. Nach dem Tode d. Vers, neu bcarb. v. V. Kehrein. Untere Lehrstufe. 9. Ausl. gr. 8". (XIII, 453 u. kleine deutsche Schulgrammatik l06 S.) * 3. — Sari Winiker, Hofdnchh.. in Brün». olllakorrstix, (l., Oevlcsebrilt nur cväxiltißvn Oösaux äer 'Irialin-asser- kraAb v. Lrüvo. ^r. 4". (18 8.) * 1. 50 Leo Woerl. Hosdüchh., in Wiirrbur«. (Platz, B., die Völker der Erde. 23. Hst. hoch 4". (3. Bd. Sp. 1— 64 m. Jllustr.) » —. 50 Verzeichnis künftig erscheinender Bücher, welche in dieser Nummer znm erstenmale angekündigt sind. s>. v. Aigner in Larmftavt. ...» L. 1272 Entscheidungen des Großhcrzogl. Hessischen ObcrländesgcriWs zu Darmstadt in Civilsachen 1879—1890. Von F. C. Walter. H. Bcchhol» in Aranksurt a. M. 1271 Vutter, Oie ^usbiiäuuj- 4er 'laubstuiumeu iu äer Oaut^jiraeiis. 1. leil. A. Bronn in Ba» Deiaach. Wurm, Das kgl. Bad Tcinach. 6. Ausl. 1271 Siegfried Eronba» i» Berlin. Aetocko Herlitz: karte italiaua. ülstvcko Herlitz: karte sspanola. Lldtliocke Herlitz: kartis lrauyaise. III. Dde Herlitz Sletlxxl. 1270 »rate ch Nnrer i» »önigSderg. >27S Achtzig Kirchenlieder. Neue Ausgabe. Bernhard Hermann in Leiprig. 1271 Von Wedel, Gedichte. H. aiingedetl in Saarvriicke». >271 Xassvu. Lrilinwer, Oie Ler^aibeiter-Verbaltuiaae ittdrosublitauoien uameotliob beim 8tsinboblonbergbnu. Rteolai'sche BerlagSbnchpandlnng R. Stricker in Berlin. >20» HcrrmanowSky, Die deutsche Gottcrlehre und ihre Vcrivertuug iu Kunst und Dichtung. 2 Bände. Wilhelm Rommel in Frankfurt. 1212 Hcraldisch-becorativc Musterblätter: Nr. 116. Stadt Mainz. Nr. 117.' Stadt Augsburg. vtto Balle in Vrannlchwetg. >272 Ule. Die Erde. 2. Ausl. 2. H. Tchorcr in Berlin. >27« Klautzmann, Ter Humor im deutsche» Heer Lies. Ausgabe. Bernhard Dauchnitz in Leiprtg. >275 Lesuut, Ttrmoral ok Oxonessv. «erlagSanftalt ». Druckerei vormals 2. F Richter in Hamburg. 1274 Jamrsou, Forschungen »nd Erlebnisse im dunkelsten Afrika Wiegandt St Schotte », Berlin. >27« üretbeduvlcker, Oeoturss et oxeroivea I'ram). Nichtamtlicher Teil. Materialien zur Organisation eines neuen Gesetzes zum Schutze von Wcikcn der bildenden Kunst. Zweiter Teil. Motive zum Entwürfe des schütz- und verlagsrechtlichen Teiles desselben (vgl. Börsenbl. 1890 Nr. 274) von Eduard Quaas in Berlin. Wir stehen vor dem Bedürfnis eines Schutzgesetzes für Werke der bildenden Künste, an denen der Urheber »nd dessen Erben, sowie Eigentümer, Vervielfältiger, Nachbildner, Veröffent lichet:, Verleger und deren Erben wie Rechtsnachfolger interessiert sein können. Bei jedem Kunstwerke liegt der Gedanke an den Urheber desselben nahe. Es ist aber weder für den Eintritt des Schlitzes selbst, noch für die Ausübung eines unter demselben bestehenden Rechtes, die Herleitung vom Urheber das allein Mög liche und Entscheidende. Deshalb erschien es geboten, den Auf bau des gegenwärtigen Reichsgesetzes vom 9. Januar 1876 zu verlassen, in dem vorgelegten Entwürfe die für den Schutz not wendigen Vorschriften zusammengefaßt an die Spitze zu stellen und, hier angeschlossen, die Interessenten an dem so geschützten Kunstwerke, mit den für sie möglichen Rechten und Pflichten, einander gegenüberzustellen. Die ZK 1 und 3—5 des Entwurses beschäftigen sich mit der Aufgabe, den Rechtsbode» des »Kunstwerkes« von den Er zeugnissen der Kunstindustrie (Muster und Modell) abzugrenzen. Den Anfang dazu hatte man in dem gegenwärtigen Reichs-Gesetz bereits gemacht, indem man die Schutzverhältnisse beider Gebiete von verschiedenen Grundlagen aus konstruierte (HZ 9—11 des Reichs-Gesetzes vom 9. Januar 1876 und KZ 7—9 des Reichs- Gesetzes vom 11. Januar 1876); für die Handhabung des Rechtes aber erschien der Versuch unerläßlich, diese Scheidung auch an den Dingen selbst ganz durchzuführen. Der folgenschwere Unterschied darf nicht übersehen werden — zwischen dem Einzelkunstwerk und dem ihm gewissermaßen angeborenen Schutz (von 30 Jahren nach dem Tode des Urhebers) einerseits — und dem Jndustrievorbilde (Muster re.) andererseits, welches, ohne Schutz erzeugt, durch Anmeldung, Hinterlegung von Abbildungen, wie durch terminale kleine Abgaben, nur einen sachlich beschränkten Schutz für sich zu erringen vermag. Die Rechtsinstitution des Muster- und Modellgesetzes vom II Januar 1876 haben wir als gegeben und zunächst unab änderlich angesehen, obschon uns eine Verbindung vorschwebt, in welcher Kunst und Industrie in einem für beide gemeinsamen Gesetze eine vielleicht exaktere Rechtsbewegung hätten erlangen können. Zudem liegt es nahe, das Gebiet der schöpferischen Thätigkeiten in drei Richtungen durch Schlitzgesetze vertreten zu sehen: a) für Schrift- und Notenwerke mit ihren dramatisch- musikalischen Aufführungen, wissenschaftlichen oder in den Dienst des Textes getretenen Abbildungen jeder Art b) Für Gegen stände, welche durch Gestalt, Forni, Farbe die Empfindung auregen (Kunst und Kunstindustrie). e) Für alle, äußeren Zwecken dienenden Erfindungen und durch diese Zwecke entstandenen Formen (Gebrauchsmuster). Nach dieser Abschweifung wende» wir uns unmittelbar zur Darlegung der für die einzelnen Paragraphen bestehenden Beweg gründe, indem wir diejenigen Verbesserungen nachbringen, welche bei zwei Paragraphen der schätzbare Rat teilnehmender Interessenten, im übrigen die Selbstkritik hervorgerufen hat I. Begenslände des Schutzes und Definitiv» des Kunstwerks. ElltW. H 1 erfordert von dem auf dem Boden angeborenen Schutzrechtes gedachten Kunstgegenstande, daß er als »einzelnes, abgeschlossenes« Werk dastehe, vorwiegend dazu bestimmt, auf l die Empfindung zu wirken.
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