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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.03.1891
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- 1891-03-02
- Erscheinungsdatum
- 02.03.1891
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49, 2. Mürz 1891. Nichtamtlicher Teil. 1249 Elltw. § 2 wird nach Z 5 motiviert. 3. Kunst oder Kunftindustrie? Entw. 8 3 weist darauf hin, daß selbst der Gkbrauchsgegenstand sich zum Kunstwerke erheben, so wie andererseits, daß noch so inhaltreiche, aber dem Kunstinhalle nach »unabgeschlossene« Darstellungen der Kunstindustrie zugewieseu werden können. Hier sind für die Verweisung auf dieses oder jenes Schutz gebiet ästhetische Beweggründe vorwiegend, daher die Mit- bcratung durch Sachverständige. 8 3. Zeile ü—6 zu streichen: »von vornherein». 4. Merkmale des Jndustriewerkes. Elltw. § 4 kehrt sich gegen die vom Urheber zur Verwertung gestattete» Oel- und Aguarell-Kopicen, Uebermalungen von Photographien rechtlichen oder (weil die photographische Unter lage vielfach unkontrollierbar) widerrechtlichen Ursprunges; gegen Vollbildungen oder Reliefs in Zink, ouivre-poli, Kupfer, Eisen :c. gegossen oder getrieben, — welche ohne Namen des Urhebers oder einzig berechtigten Veröffentlichers (Verlegers) in den Handel kommen. Eine solche Verwertung mag der Künstler, wenn es ihm zuträglicher erscheint, unge hindert ergreifen; doch sei er erinnert, daß er damit den Boden der Industrie betritt. Ferner soll die Verwendung eines in hoher Kunst rechtsbeständigen Einzelwerkes »zur Zierat für einen Gegenstand des Gewerbes« (nicht der Kunst!) dasselbe in das Mustergesetz überführen — mit Ausnahme: S. Kunstwerke als solche an Industriewerken. Eutw. 8 5 desjenigen Knnstoriginales, welches für den gewerb lichen Gegenstand eigens geschaffen und vom Urheber darauf dargestellt ist; mit Ausnahme ferner der selbständig bestehenden, oft kleineren Kunstwerke, welche von spekulativen Gewerbe treibenden in größerer Zahl angekaust und mit dem Gewerbs- erzeugnis (als Zierat) in eine gewisse Verbindung gebracht werden. z ü. Zeile s statt »cs» setze: -dieses». Damit sind, wie wir glauben, die Wechselfälle erschöpft, welche die Klassifizierung der Kunst im Zusammenfluß mit der Industrie erschweren könnten Wir verlassen dieses Feld und kehren zurück zum L Definition der Bervielsältigung und Nachbildung. Elltw. 8 2. Dieser vollzieht zum erstenmale eine Scheidung der Darstellungsmittel in technisch-mechanische nnd frei- künstlerische. Auf dieser Scheidung allein beruht die Mög lichkeit einer dem künstlerisch-geschäftlichen Verkehre entsprechenden Anordnung von neuen Verlagsbestimmungen, wie sie im Ent wurf 88 16—25, 28—50 ihren Ausdruck gefunden haben und dasSchutzgesetz unter Ausschließung aller bisherigen landesüblichen Vertragsformen ergänzen sollen Die neue Gesetzgebung steht nämlich vor der Alternative, — entweder bei der gegenwärtig bestehenden Generalisierung der Darstcllungsmittel jedes Hervortreten des künstlerischen Teiles derselben in ebenso allgemeinen Verträgen unterdrückt und von der Allgewalt der Kunsttechnik überholt zu sehen, — oder eine Trennung, wie oben geschehen, auszusprechen und für die kost spieligere künstlerische Reproduktivnsweise die bevorzugte Stellung, die ihr schon der Z 7 des bestehenden Reichsgesetzes vom 9. Januar 1876 zu geben versucht, durch weitere verlagsrechtliche Bestimmungen zu befestigen. 8 L, Abschnitt I (S. 8878) Zeile 8 von oben ist umzustellen: »Ab-und Um- sormuugs-. Ab- und Umdiuikversahren.» 8. Werke der Baukunst. ElltW. 8 0 giebt, entgegen dem 8 3 des bestehenden Reichs- gcsetzes, die Anfertigung und Verbreitung von Abbildungen eines Bauwerkes dem Urheber zurück. Zur Versinnlichukig von Straßen- und Städtephysignomieen ist im nachstehenden 8 8 Ziffer 2 hinreichende Freiheit gewährt. 7. Richtung des Schutzes und Verbotes. Entw. 8 7- Gegenüber dem gleichartigen 8 5 des bestehenden Reichsgesetzes ist in diesem Paragraphen neu: a.) in der Einleitung: die zielgerechtere Deklaration des Schutzes; b) in Ziffer 3: die Wahrung der Urheber- rc. rc. Interessen gegen schwer nachzuweisende Namensverstümmelungen oder -Entfernungen bei Ursprungswerken oder Abbildungen be hufs strasloser Nachahmung; e) in Ziffer 4 und 5: eine vollständige Umarbeitung der im bestehenden Reichsgesetz 8 6 Ziffer 4 und 5 aus dem Litterargesetze herübergenommenen Vorschriften zur Ver hütung von Rechtsverletzungen zwischen Urheber und Rechts nehmer (Verleger rc.), deren 8 6 Ziffer 4 geignet war, den Urheber der freien eigenhändigen Reproduktion seines eigenen Kunstgedankens verlustig gehen zu lassen und ihn der Bestrafung auszusetzen. Hier sei beiläufig bemerkt, daß die Ziffer 3 8 6 des bestehenden Reichsgesetzes im 8 26 dieses Entwurfes ihren Ersatz gefunden hat. 8 7 Z. 5 streiche: »oder» und setze nur ein Komma. Im Abschnitt 3 ändere um auf Z. 1, 3: »ob das Ursprung werk nie dessen Vervielfältigung cder Nach bildung den Namen rc.» Im Abschnitt 5 Z. 3 setze vor 31: die 88-Zeichen. 8. Zur Abbildung sreigegeben. Elltw. K 8 Der erste Abschnitt desselben richtet sich gegen den 8 4 und Z 6 Zifff 2 des bestehenden Reichsgesetzes. Der 8 4 des letzteren lautet wörtlich: »Als Nachbildung ist nicht anzusehen die freie Benutzung eines Werkes der bildenden Künste zur Hervorbringung eines neuen Werkes« und beherbergt in dieser Fassung eine vontraäimio in acljsvto. Soll dieser 8 4 dem Sinne nach nicht ganz überflüssig er scheinen, so mußte er Nachbildungen im Auge haben, welche durch ihre Ähnlichkeit zum Vergleiche mit dem Vorbilde auf fordern. Ist die Nachbildung aber so beschaffen, so wird das Urteil, sie sei ein »neues« Werk, von gerichtlichen Sach verständigen kaum jemals ausgesprochen werden, namentlich da schon die gegenständliche Uebereinstimmung die Entscheidung dafür niederhält. Es erscheint aber auch nicht notwendig, für die Befreiung vom Dolus die schwer qualisizierbare Forderung eines »neuen Werkes« zu stellen; zur Sicherheit gegen Nach bildungsunfug dürfte es genüge», aus eine künstlerisch - selbständige Entwickelung das Gewicht zu legen. Indem wir dieses thun, können wir ganz fallen lassen den 8 6 Ziff. 2 unseres bestehenden Reichsgesetzes, der das Verbot aufhebt für: »die Nachbildung eines Werkes der zeichnenden oder malenden Kunst durch die plastische Kunst und umgekehrt«. Mit dieser Freiheit sind nämlich weniger fruchtbringende als ausbeutende Kräfte entfesselt worden, langwierige Prozesse angeregt, welche den Begriff »plastische Kunst« ins rechte Licht setzen mußten, und viele Mißstände (durch Bildhochprägungen in Lithophanieen, auf Briefbogen und Pappschachteln, durch Mar zipan- und Pfefferkuchenformen) im Leben erhalten. Seinen Fall werden nur derartige Freiheitskämpfer, wahre Künstler aber kaum bedauern Die eingehenden Erörterungen, welche diese Prozesse er forderten, riefen auch das Bedürfnis hervor, dem Streite, ob Platten und Formen, welche ein Bild hervorzurufen bestimmt sind, der bildenden oder zeichnenden Kunst angehören, ein für allemal dadurch aus dem Wege zu gehen, daß das »Kunst werk in seiner letzten Erscheinung«, also in diesem Falle »das Bild« als dafür maßgebend erklärt wird 8 8, Ziffer 1, 2 wird versucht, die im bestehenden Reichs gesetz 8 6, Ziffer 3 gewährten Freiheiten für die Abbildung öffentlicher Denkmäler aus das Zweckmäßige zu beschränken. Das schwer verwertbare Wort »Kunstform« (Reichs-Gerichts- Entscheidungen in Strafsachen 20. Juni l888) ist dabei be seitigt worden 8 8, Ziffer 3. Der Inhalt desselben korrespondiert mir 8 6, Ziffer 4 des bestehenden Reichgesetzs. Nach den durch die Güte des Herrn F. Schwarz in München und in den Gegenvor-
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