Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.03.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-03-02
- Erscheinungsdatum
- 02.03.1891
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18910302
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189103023
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18910302
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1891
- Monat1891-03
- Tag1891-03-02
- Monat1891-03
- Jahr1891
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1250 Nichtamtlicher Teil. 49, 2. März 1891. schlügen des Buchhändler-Börsciivereiiis (Buchhändler-Börsen blatt l1!r. 290 und 296) erhnltene» Informationen erkennen wir gern an, daß durch eine energischere Fassung, wie die unsrige, gegen die unter den Fittichen des bestehenden Gesetzes eingetretene Freibeuterei Wandel geschaffen werden muß. Aus den Original-Illustrationen verschiedener Schriftwerke Werden — allerdings immer nur einzelne, aber die besten — Ab bildungen phototypisch herauskopiert und prangen in dem neuen Werke als Illustrations-Elite. Eine solche Konkurrenz ist wohlfeil und darf nicht geduldet werden. Den hierauf bezüg lichen Vorschlägen des Buchhändler - Börseuvereius (Börsen blatt 1890 Ni: -96 S. 7291 Ziffer 4) vermochten wir indes nicht uns anzuschließen. Es besteht kein haltbarer Grund, die Benutzung von Kunstoriginalen auf kunstwissenschaftliche Schriftwerke zu beschränken Gerade diese treiben unterein ander am häufigsten Freibeuterei; ihr ist mit dieser Beschränkung also gar nicht gesteuert. Andererseits bedürfen aber auch tech nische, medizinische, Reisewcrke re. zuweilen der künstlerischen Darstellung des Schönen wie Häßlichen und geben durch diese »Eiuzelbenützung - dann gerade das erlaubte Moment des Gesetzesparagraphen ab, welches der Vorschlag des Buchhändler- Börsenvereins nun vernichten will. Noch weniger würde eine volle Freigebung dir Benützung gegen Entschädigung in den Organismus des Gesetzes sich einfüge»; es wird das Sache privater Verständigung oder gerichtlicher Schätzung bleiben müssen Indem wir versuchen, dieser Frage auf eigene Hand näher zu treten, bemerken wir, daß das Bestreben, Kunst werke für Besprechungen heranzuziehen, in zwei Richtungen sich kundgiebt, die streng auseinanderzuhnlten sind. In Schriftwerke werde» ausgenommen a) einzeln stehende Original-Erzeugnisse der Kunst, von denen rechtmäßige Ab bildungen gleichfalls als Einzelwerke (Photographieen rc.) vvr- liegen, oder b) Text-, bez. Erläuterungsbilder anderer Schrift werke. Nun liegt die Veranlassung zur Hinstellung einer solchen Freiheit einzig und allein in dem Bedürfnisse der Wissenschaft und Lehre, zur Versinnlichung des Behandelten »Bilder« zur Verfügung haben. Ihr Interesse hängt aber nur au »irgend welcher« Verbildlichung des Originales, nicht aber au der bestimmten Ausprägung, die dasselbe etwa in einem Kompendium re. bereits gefunden hat. Weiter als das Bedürfnis und Interesse der Wissenschaft reicht aber auch die vom Gesetzgeber gewährte ausnahmsweise Freiheit nicht. Es soll hauptsächlich nur in der ersten Richtung irgend je mand berechtigt sein, das Kunstwerk für sein Schriftwerk zu entlehnen und als Erläuterungsbiid auf seine Weise herzu stellen. Eine Freiheit, Abbildungen zu entnehmen, welche mit einem Texte bereits in Verbindung stehen, wird nur in dem Falle eintreten können, wo dieselben, seien es Original- Kompositionen oder Nachbildungen re., den Charakter des »Er läuterungsbildes« nicht schon in sich tragen. Das Erläute rungsbild im Dienste des Textes ist abgesondert unangreifbar. Ganz korrekt wird der Gedanke erscheinen, daß in gleichem Maße, wie das auf Gewerbsgegenstände gerichtete Kunstwerk gesetzlich als Muster behandelt wird, so auch das Er läuterungsbild als Uuterthan des Schriftwerkes, auf den Rechtsboden des Reichs-Litterargesetzes vom 11. Juni 18 7 0 Übertritt. Dort soll es nur insoweit zu benutzen sein, als irgend jemand nach dem dortigen Z 7a den Text des Schrift werkes in erlaubter Weise ausschreibt. Damit ist dem Masscnraube der Abbildungen, weil das Bleigewicht der Text benutzung jeder anhängt, ein für allemal der Riegel vorge schoben. In dieser organischen Entwickelung ergiebt sich auch für den Zuwiderhandelnden die Schadenersatzpflicht nach den ßK 18—20 des Litterargesetzes ganz von selbst. Derjj hiernach veränderte Wortlaut der Ziffer 3 des Ent wurfes würde folgender sein: (Ferner sind, auch ohne die Genehmigung des Urhebers, für die Wiedergabe frei:) 8 8. Ziffer 3. (Neue Fassung.) -Darstellungen von Kunstwerken in einem Schriftwerke wissenschaftlichen oder lehrhaften Charakters, vorausgesetzt, das; das Schriftwerk, als zusammenhängendes Ganzes, dem Inhalte nach die Hauptsache, und die darin befindlichen Abbil dungen nur zur Erläuterung des Textes oienen. -Alle Erläutcrungsbiider treNn, als unabtrennbare Bestandteile eines solchen Schriftwerkes, bezüglich ihrer bestimmten Ausprägung, in den Schutz des Litterargesetzes vom ll. Juni 1870 § 43ch über und sind nur im Zusammenhänge mit dem zu ihnen gehörenden Texte und in den Grenzen des 8 7a desselben Gesetzes sür andere Schriftwerke zu benutzen. -Der Urheber und die Quellen der Entnahme müssen angegeben sein, widrigenfalls die Strafbestimmungen des 8 (?) dieses Gesetzes Platz greifen. 8 8. Ziff. 4 korrespondiert mit Z 6 Ziff. 1 des be stehenden Reichsgesetzes und erhält eine freie, der Verwertung fernstehende Kunstübnng zwar aufrecht, verändert und vervoll ständigt aber die bisherigen Vorschriften zur Abwehr von Mißbräuchen. Der Kopist soll seinen Namen und die Quelle, aus der er schöpfte, nicht verbergen, sondern nennen. Die bona 6äo?, mit der er für seine Person die Kopie vollzog, reicht ferner nicht aus, um die schädliche Wirkung abzuhalten, die Andere durch deren Verwertung, sei es direkt, oder auf Auktionen, herbeiführen. Die objektive Strafbarkeit als Kon fiskation mußte für den Eintritt solcher Fälle gesetzlich festge stellt werden. In dem ersten Abschn. des Z 8 schalte Z. S v. oben hinter »abweichenden» ein: »künstlerisch»; Zeile 7 hinter »cs» », nach Skizzen oder Kartons,» Z. 8 setze statt »dieselben»: »alle diese». ?. Dauer des Schutzes, tü. Formelle Bedingungen zur Er langung des Schutzes. t>. Der Schutz sür Anonyma durch Anmeldung des Urhebers ver längert. ElltW. 88 9, 10, 11 im Zusammenhänge mit den §8 32, 33 versuchen den Stoff der 88 9, 10 des bestehenden Reichsge setzes in übersichtlicherer Weise, wie bisher, zu ordnen Die Schutzfrist für anonyme (und pseudonyme?) Kunstwerke (8 9 Ziff. 2), in welche sich alles einbeziehen läßt, was von der neueren Zeit nach dem Cinque- und Quattrocento bis zu den Trojanischen Ausgrabungen »ohne Urhebernamen« zurückliegt, soll nicht, wie bisher, auf dreißig, sondern fünfzehn Jahre, von der Veröffentlichung (8 33) an gerechnet, normiert werden. Die nachträgliche Anmeldung der Urhebernamen für diese Werke in Leipzig ist durch Z 11 in Formen gebt acht, bei deren Beobachtung auch eine bestimmte Rechtswirkung eintritt, was bisher nicht der Fall war. Endlich sind im 8 lO die Bezeichnungen genau vorgeschrieben, welche die Interessenten vor zunehmen haben, um das Kunstwerk der Ausnützung durch die Spekulation zu entziehen. 8 9 Z. 12. 13 äniere den Text wie folstt um: »Rechtsnachfolgern, wie des Ur hebers, so auch des berechtigten Verijffeutlichers«. Auf Z. 23 beginne den Abschn. 3: »Befinden sich darunter Kunstwerke rc.« Auf Z 25 ändere: »bekannt, so bleiben dieselben bis zur« rc.. Auf Z. 28 statt »Anzahl« setze- »Zahl«. Auf Z. 30 verändere: »Erhebt sich die Zahl bis zur Hälfte«, so rc 8 IO Z. 8 statt: (Verleger) setze: »oder Verleger«. Auf Z. 12 statt: »letztern« setze: »Ur- sprungswerk«. Auf Z. 3 v. unten statt: »(Verleger)« setze: »oder Verleger«. Die letzten 3 Zeilen dieses tz auf S. 6079 sollen lauten: »allen gemeinsame Ur heber, Vervielfältiger, Nachbildner, Veröffentliche! oder Verleger nur auf dem Titel blatte des Sammelwerkes genannt ist«. H 11 Z. 9 streiche: »unter« und setze dafür: »innerhalb derDauer der in tz S Ziff. 2 für dieselben festgesetzten Schutz frist unter«. Elltw. 8 12 wahrt dem Urheber das unbestreitbare Recht, namens- unbezeichnete eigene Werke) (eines vielleicht überwundenen Standpunktes) für die Oeffentlichkeit vor der Verbindung mit seinem Namen fern zu halten. 13. Schutzesdauer für posthume Werke. Entw. 8 13 verändert den in seiner Fassung sich selbst über- 'flüssig machenden K 11 des bestehenden Reichsgesetzes durch Hinstellung einer Minimalfrist von fünfzehn Jahren, inner halb deren ein dem Urheber nach bezeichnetes, nach- *) Ob die Konstruktion des Gesetzes es gestaltet, auf dem Rechtsboden des Reichs-Litterargesetzes de» in seiner gegenwärtigen Gestalt für uns un brauchbaren tz 44 zunächst auszuschließeipZassen wir dahinstellt sein.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder