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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.03.1891
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- 1891-03-02
- Erscheinungsdatum
- 02.03.1891
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AS 40, 2. März 1891. Nichtamtlicher Teil. 1251 gelassenes Werk von seiner Veröffentlichung an, wann immer sie erfolge, Schutz genießen soll. Warum soll, fragen wir, dem posthumen benamten Werke, vielleicht viele Jahre nach dem Tode des Urhebers aufgefunden, ein Mindestschntz, voni Tage seiner Veröffentlichung an, nicht ebenso zugesichert werde», wie demselben posthumen Werke, wenn es »nnbenamt« in die Oefsentlichkeit träte, nämlich fünfzehn (bis jetzt dreißig) Jahre? >4. Rechtsschutz sür den zweite» Urheber. Entw. 8 14 folgt in der Idee dem 8 7 des bestehenden Rcichs- gesetzes, doch mit denjenigen Beschränkungen, auf welche die Herren Alph. Bruckmann und F. Schwarz in München mit Recht als notwendig hingewiesen haben. Es ist nämlich un richtig, z. B. dem Kupferstecher, Radierer rc. — wenn auch nur auf seine bestimmte Kunstleistung, ein zweites »Urheber recht« zuzusprechen; dies würde eine Verfügung über den Inhalt seines Werkes, z. B. für photographische Verviel fältigung rc. in sich schließen, eine Freiheit, durch die anderweitige Interessen, z B. das des gleichzeitigen Verlegers der Originalphotographie, ja selbst das des künstlerischen ersten Urhebers, benachteiligt werden können. Das Richtige ist ein zweiter, sür sein Werk ihm auf den Leib zugemessener Urheberschutz. Ein Beispiel wird die Ergeb nisse dieser Forderung anschaulich machen: Die Gemälde eines im Jahre j830 verstorbenen Künstlers werden gesetzlich vom 1. Januar 1861 ab für jede Art von Nachbildung gemein frei. Eines derselben soll im Jahre >822 gestochen worden sein. Wenn nun der Stecher desselben 1859 verstarb, so genießt dieser Stich in der auf ihm sichtbaren Technik den Schutz gegen Nachdruck bis Ende des Jahres 1889, also 28 Jahre länger, als das ihm zu Grunde liegende Original Aus Grund dieses vom Ursprungswerke unabhängigen Schutzes für die zweite, künstlerisch gleichwertige Leistung treten selbst gemeinfreie Werke in das Schutzgebiet wieder ein (z. B.: Mandel's Madonna Sixtina, Stang's heilige Cäcilia), was bei der Abhängigkeit des zweiten Schutzes vom ersten, bez. bei einer gleichen Dauer, nicht stattfinden könnte. Richtig ist ferner die Ansicht des Herrn F. Schwarz, daß dieser auf den einheitlich nachbildenden Künstler sich gründende Schutz im allgemeinen nicht von kunsttechnischen Anstalten in Anspruch genommen werden dürfe, ebensowenig von Kunstgehilfen, welche zur Vollendung des Ganzen nur mit gewissen Fertigkeiten beigetragen haben. Die Werte solcher Teilarbeiten auch nur annähernd zu bestimmen, wird selbst den Sachverständigen schwer werden. Deshalb ist bei allen in gemischtem Kunstversahren erzeugten Abbildungen von der Verleihung obigen Vorzuges gesetzlich ganz Abstand zu nehmen Schließlich mußte künstlerischen Verlagsuntcrnehmungen nach gemeinfreien Werken, in welcher Kunst sie auch erfolgen, und durch welches kunsttechnische Verfahren die Vervielfältigung auch stattfinde, gegen anderweitige »Vervielfältigungen ohne nachbildende Vorarbeit« ein Schutz gewährt werden. Der weiteren Nachbildung ist dabei nichts in den Weg gelegt, in der Voraussetzung, daß mechanische Formen-Uebertragung ihr nicht zu Grunde liegt. Den Schutz für photographische Aufnahmen nach gemein freien Werken von 5 auf 15 Jahre zu erhöhen, wie es not wendig gewesen wäre, — dazu war hier nicht der Ort. Im Anschluß an diese Erwägungen geben wir diesem Paragraphen folgende gegenüber dem Entwürfe veränderte Fassung: Entw. A 14 (neue Fassung): -Jede rechtmäßige Nachbildung, welche als selbständiges Einzcl- werk durch eine Kunst hcrvorgcbracht ist, die von der des Ursprungs- Werkes verschieden, soll außer dem Schutze, den sie vom Urheber des letzteren für sich ablciten darf, und selbst in dem Falle, wo das Ursprungswerk bereits Gemeingut (gemeinsrei) geworden, noch einen zweiten Rechtsschutz genießen, der sich aus das Lebe» des künstlerischen Nachbildners und auf weitere dreißig Jahre nach dessen Tode erstreckt (Z 32).. -Von diesem zweiten Rcchtsschutze sind ausgeschlossen und aus denjenigen Schutz beschränkt, der sich vom Ursprungswcrk aus sie überträgt: 1. -alle, selbst als Einzclwerk sich geltend machenden Ab bildungen, deren Herstellung nur zum Teile durch künstlerische (8 2, Ziffer 2), zum anderen Teile aber, namentlich in der Wiedergabe von Gestalt oder Form, durch kunsttechnischc oder -mechanische Thätigkeit erfolgt ist.» 2. -alle mit einem Schriftwerke in Verbindung tretenden, selbst künstlerischen, Abbildungen (Nachbildungen), wenndcren Heraus gabe als Kunstwerk nicht der Hauptzweck der Veröffent lichung ist.» -Jedc Nachbildung eines gcmcinsrcien Ursprungswerkcs, entweder in einer ihm gleichen Kunst, oder in einem zwischen Kunst und Technik gemischten Verfahren hergestcllt, soll sowohl gegen ander weitige Nachbildung in kunsttcchnischcn Verfahren wie gegen Ver vielfältigung einen Schutz von fünfzehn Jahren genießen.» Mit diesem tz 14 ist die Reihe der Schutzbestinunungen abgeschlossen. Der Entwurf wendet sich jetzt den Persönlich keiten zu, welche au diesem Schutze ein geistiges oder mate rielles Interesse nehmen. In 15. Eintritt und Eigenschaft des Urhebers. Entw. 8 15 wird der gesetzlichen Vermutung über die Urheber schaft — gegenüber dem K l des bestehenden Reichsgesetzes — ein schärferer Ausdruck gegeben. Daß der Meister berechtigt sein muß, die Arbeiten seiner Gehilfen oder Schüler, der Ur heber der unter seinen Augen rechtmäßig entstehenden Nach bildungen, mit seinem Namen zu decken, entspricht dem autori tativen Charakter des Gesetzes für hohe Kunst, im Gegensätze zu der nach Mustern (ohne Urhebernamen) fabrizierenden Industrie. 16. Urheberrecht, dessen Ueberganq. Entw. 8 16 bedurfte, wie sich nachträglich herausstellte, einer Erweiterung. Es mußte hier zugleich des Falles gedacht werden, in welchem Rechte an Kunstwerken auszuüben sind, deren Ur heber nicht bekannt. Ueber dem in diesem Falle »latenten« Verfügungsrechte des Urhebers soll sich dasjenige des »recht mäßigen Inhabers« für die Veröffentlichung (Z 9 Ziffer 2) entwickeln und erheben können. Der Wiedereintritt in die Ausübung seiner Rechte ist dem Urheber durch die HZ II, 22, 24 dieses Entwurfs gewährleistet. Mit Rücksicht hierauf würde lauten: Entw. 8 16 (neue Fassung): -Das Recht, ein Werk der bildenden Künste ganz oder teilweise zu vervielfältigen, nachzubilden und zu veröffentliche», steht in erster Linie dem Urheber desselben zu und geht auf dessen Erben ohne weiteres über. -So lange der wahre Urheber eines namensunbczeichnctcn Kunst werkes nicht in der durch tz 11 vorgcschriebcnen Weise zur allge meinen Kenntnis gelangt ist, verbleibt derjenige, welcher das namens- unbezeichnete Kunstwerk zuerst rechtmäßig veröffentlicht, in der Aus übung des Urheberrechtes nach Maßgabe des tz 9. Ziffer 2». 17. Uebergang der Rechte der Darstellung und Veröffentlichung. Elltw. 8 17 schreibt für die Bildung der Rechte die Bewegung in bestimmten Darstellungskreisen oder Kunstverfahren vor und steht mit ß 20 in engster Verbindung. Mit Rücksicht darauf, daß die Rechtsbildungen auf dein Boden des Gesetzes für hohe Kunst bei der großen Mannigfaltigkeit der auf demselben sich bewegenden Erzeugnisse in den verschiedensten Richtungen auseinandergehen können, mußte daraus hingewirkt werden, die Bildung dieser Rechte auf Ziele zu lenken, welche ein an näherndes Urteil über den Umfang zulassen, in welchem diese Rechte auszuüben, — über den Rang, den solche Darstellungen in Kunst oder Kunsttechnik einnehmen sollen. Für den Richter war die Möglichkeit dieses Urteils bis jetzt in den meisten Fällen nicht gegeben Für das schwer übersehbare Feld von Um gestaltungsmöglichkeiten *) ist der aus dem litterarischen Verkehre *)Aus dem Kunstinarttc finden wir: Zeichnungen, Gemälde, Kopieen
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