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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.03.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-03-02
- Erscheinungsdatum
- 02.03.1891
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- Deutsch
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1252 Nichtamtlicher Teil. 49, 2. März 1891. herübergenommene Begriff »Verlagsrecht«, als Symbol der »Allgewalt über das Ursprungswerk« keine geeignete Rechts bezeichnung mehr. Im Verlagsbuchhandel ist diese mit ge ringen Einschränkungen auftretende Allgewalt ganz am Platze, denn dort bleibt der ganze geistige Gehalt des Ursprungs werkes bei der Uebertragung durch Druck unberührt. Beim Kunstwerke aber sollen »Form und bez die Farbe« durch fremde Hand neu geschaffen werden; absolute Uebereinstimmung mit dem Vorbilde ist ziemlich ausgeschlossen; die höchstmögliche Aehnliwkeit muß genügen. Soll nun, fragen wir, der Begriff des Verlagsrechts auch fernerhin so allumfassend gedacht werden, daß es seinem Kunstgegenstand in allen sowohl bildlich wie körperlich möglichen Variationen für Veröffentlichung wie Er werb Ausdruck geben dürfe? Es ist kein zwingender Grund vorhanden, dies zu verneinen, wenn wir des Verlagsrechts ganze Bedeutung aus der Litteratur in die Kunst herübernehmen Die Umbildung des Werkes aus der einen Kunst in die andere steht dieser Annahme auch nicht im Wege, denn sie ist nach § 6, Ziffer 2 des Reichsgesetzes vom 9. Januar 1876 gegenwärtig eine für jedermann freigegebene künstlerische That Anderer seits operiert »verlagsrechtlich« die Bildnerei mit ihrer Her stellung von Gips- und Melallabgüsieu nach geschützten Originale» ganz ebenso wie der Herausgeber von Kupferstichen oder Photographieen. Warum sollte der Inhaber »verlegerischer Allgewalt« also seine Domaine nicht ans beide Knnstgcbstte ansdehnen? Die »Praktiker« werden diese rechtliche Konsequenz dadurch zu mildern suchen, daß sie an Brauch und Sitte appellieren! Wozu aber diese sprachliche und rechtliche Geltung eines expansiven Begriffes überhaupt aufrecht erhalten, wenn es von Fall zu Fall der Interpretation und Herabstimmung auf ein nutzbares Maß bedarf? Wir halte» dafür, daß ein Recht beliebigen Schaltens und Waltens behufs Aus beutung eines Kunstvorbildes — bei Schriftwerken Verlags recht genannt — in dieser Allgemeinheit fortan nicht übertragen werden darf; es erfordert dies die Signatur des Gesetzes für hohe Kunst! Da, wo cs geschähe, würde die »Industrie« an die Stelle der »Kunst« getreten sein. Es sind dies durchaus keine ideologischen, unpraktischen Theoriee»; sie sollen vielmehr zu der absolut gesunden Praxis hindräugen, das Objekt-des Verlages im Vertrage zu bestimmen, ehe von »Auslage, Ausbietung, Vertrieb, Veröffentlichung, Verlag« die Rede sein kann. Nicht das Oelbild die Skulptur, ist Gegenstand des Verlages, sondern das von ihnen ge- w onneue A bbild. Auch von Rechten der Nachbildung, die als »unum schränkt, umfassend, ausschließeud« zugestanden werden, muß schon von Gesetzes wegen »ein dem Urheber stets Ver bleibendes« aue-geschieden sein (Z 16 Schluß). Oder soll etwa der Geschichtsmaler eines Freskobildes, wenn er das »ausschließende Nachbildnngsrecht« vergeben, zusehen, wie sein Rechtsnachfolger diese Freske auf andere Wände über tragen läßt? — der Genremaler, wie seine Bilder in Oel kopiert, oder aus einer phototypischen Unterlage koloriert, aus den Kunstmarkt gebracht werden? Aus welchen allgemeinen Rechtsgrundsätzeu oder besonderen Bestimmungen soll die richter liche Machtvollkommenheit entnommen werden, solcher Unbill zu steuern? Welchen Schwierigkeiten begegnet der Gegen beweis, daß die Cession des »ausschließenden Nachbildungs rechtes« den Urheber-Cedenten nicht überhaupt enteigne? nach solchen in derselben Kunst, Lithographie«:«, Holzschnitte, Schab- kunstbläticr. Kupferstiche, Radierungen, Farbendrucke: Kopiccn in Photographie mit deren inanuigsachc» Variationen durch Nb- und Umdruck, z. B. Heliogravüren: die Erzeugnisse der Bildncrci, der Kunslsori» nach: vvllgcstaltig, in Hoch- und Basrelief, dem Materiale nach: in allen Stein- und Holzarten, in Steinschnitt als Camco oder Gemme, in allen Arten von Metallgüssen: Zinn, Messing, Kupfer, Bronze, Silber, Gold rc. — dem Rechtsnehmer nicht jegliche Nachbildung und Ver vielfältigung überantworte? Der Urheber — wird nian sagen — sei ja in der Lage, Vorbehalte für sich einzulegen! Man zeige uns aber Verträge, wo dies geschehen! Andrerseits werden aber nur zu häufig Verträge unterschrieben, deren Tragweite man sich klar zu machen scheut. Es würde sonach verändert lauten: Entw. ß 17 letzter Abschnitt: Bon einem allgemein auf den Darstellungskreis der Verviel fältigung oder der Nachbildung erteilten Rechte soll, mangels ander weitiger Verabredung, sowohl das Kunstverfahren, in welchem der Urheber sein Werk hcrvorgebracht hat, so wie die Uebertragung eines Werkes der zeichnenden Künste in die bildende Kunst, oder eines solchen der bildenden Kunst in zeichnende Künste, ausge schlossen sein.» Vermischtes. Provinzial verein der Schlesischen Buchhändler. — Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung des Provinzialvereins der Schlesischen Buchhändler wird am Donnerstag den 12. März, vor mittags 10 Uhr in Riegners Hotel, Königsstraße 4, in Breslau statt- sindcn (Brgl. die Anzeige in No. 48 d. Bl.) Bayerischer Buchhändlervcrcin. — Die diesjährige ordent liche Hauptversammlung des Bayerischen Buchhändlervereins wird am -onntag den 15. März, vormittags 10 Uhr, zu Nürnberg im Gasthof zum Strauß stattfindcn Ucber die Tagesordnung und weitere Einzel heiten des Programms berichtet die Anzeige des Verciüsvorstandes im amtlichen Teile der heutigen Nummer Vom Postwesen. — Der seit dem 1. Juni 1890 im inneren rcichsdeutschen Verkehr geltende Portosatz von 5 ^ für Drucksachen sendungen von über 50 bis einschließlich >00 A hat vom 1. März d. I. an auch für den Postverkchr Deutschlands mit Oesterreich-Ungarn Geltung erlangt. (Vcrgl. die Bekanntmachung im amtlichen Teile der Nr 47 d. Bl ) Im inneren Verkehr von Oesterreich-Ungarn ist dieser Portosatz von 3 kr. (—5 auf die Gewichts-Grenze von 50 bis 150 Gramni aus gedehnt worden. Schutz der Urheberrechte. — Aus St. Petersburg wird der -Frankfurter Zeitung- gemeldet. Die Unterhandlungen mit dem hier seit einiger Zeit befindlichen französischen Diplomaten Grafen de Keratry über de» Abschluß einer littcrarisch-künstlcrischcn Konvention zwischen Rußland und Frankreich stoßen aus große Schwierigkeiten. Der Regierung sind bereits von allen Seiten energische Proteste gegen den Abschluß einer solchen Konvention zugegangen, da diese nur einseitig Frankreich Vorteil bringen würde. Rußland produziere aus litterarischcm und künstlerischem Gebiete viel zu wenig, als daß es diese seine Produkte in Frankreich schützen lassen sollte. Durch den Abschluß einer Konvention würde Rußland sich selbst eine hohe Steuer zu Gunsten Frankreichs aufcrlcgen. Die maßgebenden russischen Anschauungen über den Schutz des littcrarischcn Eigentums erfahren übrigens eine eigentümliche Beleuchtung durch eine wichtige prinzipielle Entscheidung des russischen Senats, über welche dem oben genannten Blatte folgendes aus St. Petersburg ge meldet wird: -Der hiesige -Herold- hatte eine Erzählung des bekannten Künstlers und Belletristen Karnsin übersetzt und veröffentlicht. Der Autor be langte die Zeitung und verlangte 2000 Rubel Entschädigung, die ihm auch in erster Instanz zugcsprochcn wurde. Der Senat hob jedoch dieses Urteil zufolge einer glänzenden Verteidigungsrede des berühmten Rechts anwalts Fürsten Urussow auf und erklärte, daß eine Uebersctzung kein Plagiat, sondern eine selbständige Arbeit sei, zu welcher man der Er laubnis des Autors des Originals gar nicht bedürfe. Dadurch ist der Abschluß einer jeglichen Konvention zum Schutze litterarischen Eigentums unmöglich gemacht, in so weit es sich nämlich um Uebcrtragungcn aus irgend einer Sprache ins Russische handelt-. DcutscheVcrlagsan st alt (vor m. Ed. Hall berge r)in Stuttgart. — Die Aklien-Gesellschaft -Neues Tageblatt- in Stuttgart, deren ge samtes Aktienkapital im Betrage von 1 000 000 ^ bekanntlich im Mai v. I. für rund 2 000 000 ^ an die Deutsche Verlagsanstalt (vorm. Ed. Hallberger) in Stuttgart übcrgegangen ist, erzielte im Jahre 1890 für Annoncen, Abonnements rc. eine Brutto-Einnahme von 527 587 wozu noch 13373 Zinscingänge kommen Die General-Unkosten erforderten 378478 zu Abschreibungen werden 52198 ^ verwendet, so daß-ein Reingewinn von 110 455 verbleibt. Der ganze Gewinn saldo bedeutet 11 Prozcut des Aktienkapitals, aber nur 5'/, Prozent
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