Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.03.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-03-04
- Erscheinungsdatum
- 04.03.1891
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18910304
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189103040
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18910304
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1891
- Monat1891-03
- Tag1891-03-04
- Monat1891-03
- Jahr1891
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1316 Nichtamtlicher Teil. 51, 4. März 1891. Jüagft » «o. i» Weimar. >333 Polko, Kleine Blumen, kleine Blätter. Korrttng, Wegweiser durch'S Leben. «traft «eil'S Nachfolger >» Letprig- >330 Bildcrmappe für Kunstfreunde. «i. Nierfon's Verlag in LreSden. >33>. >332 Danz, Anna von Medici. Ohlrich, Das Jubiläum. Paul, Ein Wahn. Ressel, Kaiser Heinrich IV. Trute, Gedanken und Stimmen des Herzens. Weiß, Herbstfädcn von Nah und Fern. Wtchmann, Dichtungen und Gedichte. Georg Reimer >» Berit». S. >333 Oorpos iv8eriptiouuw latioaruru. Vol. XV 1. R. Roth tM.IHolland» >» Stuttgart. >333 Reiff, Sinnpflanzcn. Schlesische BnchOruckerci, ttunst- »ud Verlagg-Ruftalt vormals S. Schott- laenver in BrcSla«. >332 König, Enterbt. Von Sachrr-Masoch, Zu spät. - Die Kartcnschlägcri». Smrcker, Im Hause Willkcm. «arl Ulrich » «o. i» Berit». >333 Stenzrl, Helgoland und die deutsche Flotte. Whitman, Der deutsche und der englische Arbeiter. Nichtamtlicher Teil. Materialien zur Organisation eines neuen Gesetzes zum Schutze von Werken der bildenden Kunst. Zweiter Teil. Motive zum Entwürfe des schütz- und verlagsrechtlichen Teiles desselben (vgl. Börsenbl. 1890 Nr. 274) von Eduard Quaas in Berlin. (Schluß aus Nr. 49.) >8. Unabtretbore Rechte deS Urhebers. Entw. 8 18 stellt den Urheber, selbst nach Abtretung aller Rechte auf Abbildung, für seinen ferneren, indes nur »eigenhändigen« Erwerb an demselben Ursprungswerke, gegen Einwendungen sicher, wie sie aus 8 5, Ziffer 4 des bestehenden Reichsgesetzes gegen ihn erhoben werden können. Einen Zusatz mußte der Paragraph erhalten, der — auf dem Gebiete der hohen Kunst — dem Urheber ein durch das Urteil von Sachverständigen beschränktes Untersagungsrecht gegen unangemessene, wenn auch rechtmäßig eiugeleitete Nachbildungen rc. vindiziert. Er würde sich hiernach, wie folgt, gestalten: »Entw. ß 18 (neue Fassung): Auch nach den umfassendsten Ab tretungen von Rechten auf Vervielfältigung und Nachbildung eines Ursprungswcrkes seitens dessen Urhebers aus andere verbleiben dem Urheber dauernd die Rechte: 1. Wiederholungen dieses Ursprungswerkes mit eigener freier Hand anzufertigen und zu verwerten; 2. die Veröffentlichung von Abbildungen jeder Art, welche dem Charakter des Vorbildes nach seinem, wie nach dem gleich zeitigen Urteile von Sachverständigen, nicht entsprechen, selbst wenn sic im übrigen rechtmäßig hergestcllt sind, unter Aus schluß jeden Schadenersatzes, zu untersagen. Diese Rechte erlöschen mit dem Tode des Urhebers.« dksVr^eberS? Entw- 19 ordnet die Uebertragung von Rechten auf Verviel fältigung und Nachbildung und umschränkt den Boden, auf welchem sie gegen andere etwaige Verfügungen ausschließend wirken. Daß dabei Rechte für Nachbildung, als die einer künstlerischen Thätigkeit, den Vorzug genießen, liegt im Wesen und Charakter eines Gesetzes für hohe Kunst. 20. Tragweite der Verlagsverträge. Entw. 8 20 unterstützt die Positionen des 8 17, indem er die Allgewalt des Begriffes »Verlagsrecht« und anderer expan siver Aneignuugssormen aus den exakten Nechtsbegriff ein- schrnnkt, daß bei derartigen Verabredungen von der vollstän digen Reihe der Befugnisse, welche dem Urheber eigen, nur diejenigen bei ihm in Abgang kommen, welche er bezüglich gewisser Thätigkeiten für andere zugelassen oder im speziellen übertragen hat. Der letzte Abschnitt des H 20 wird auf erster Zeile in besserer Fassung lauten: -Das im ersten Abschnitt Zeile 2 u. 8 dieses Para graphen hingcstclltc Erfordernis wird durch Beiwörter .... nicht beseitigt.« 2t. Schriftliche Form der Beiträge. Entw. 8 21. Abweichend von den Gesetzesbestimmungen man cher deutschen Staaten mußte, wenn unwiderrufliche Rechts abtretungen in Frage kommen, unsere Entscheidung für die schriftliche Form des Vertrages ausfallen, weil: 1) das dem Künstler zugesicherte Honorar als das Wert objekt, nach welchem das Erfordernis des mündlichen oder schriftlichen Vertrages hervortreten soll, der späteren Werts entwickelung, sowohl nach oben wie nach unten, nur in seltenen Fällen entspricht; 2) die Vereinbarungen nicht nur auf Dinge oder einfache Hand lungen, sondern oft auf künstlerische Nebenthätigkeiten sich erstrecken, deren genaue Feststellung für das Ansehen der kontrahierenden Personen, wie für die Förderung der Sache von größter Wichtigkeit ist; 3) weil — gegenüber der von Künstlern an diesen oder jenen oft erteilten Genehmigung zum Photographieren, Kopieren, Kolorieren — die Möglichkeit gegeben werden soll, zu Gunsten des Urhebers wie des künftigen Verlegers durch die schriftliche Form ein eigentliches Recht zu schaffen, welches diese laxen Zugeständnisse beseitigt. Neben diesen formell strengeren Erfordernissen ist auch dein leichteren Geschäftsverkehre im zweite» Abschnitte dieses Para graphen, bezüglich der Erwerbung von kleineren Verlagswerken und Illustrationen aber namentlich in den 88 28 u. 29 dieses Entwurfes, ein Rechtsboden geschaffen. Der Verleger wird, wenn er bezüglich der veröffentlichten Abbildung in sicherer, ungestörter Ausübung seiner Rechte verbleiben will (s. § 22 Abschn. 2 des Entw.), das sie betreffende Schriftstück allerdings mindestens zehn Jahre überwachen müssen; immerhin aber verbleibt ihm bei unvorhergesehenem Verluste desselben gegenüber versuchten »Enteignungen« (8 22, Abschnitt 2) der Editionseid auf die beim Urheber befindliche Abschrift, um seine Rechte zu erweisen. 22. UntersaglMgSrecht des Urhebers bet anonymen rc. Werten. ElltW. 8 22 eröffnet für den Urheber die Möglichkeit, die Ver öffentlichung anonymer Werke, für welche er durch Vertrag nicht gebunden, oder solcher mit seinem Namen erschienenen Abbildungen, deren Rechtmäßigkeit sich nur auf eine wider rufliche Genehmigung gründet, gegen Entschädigung (8 24) zu untersagen. Bei erstereu ist es erforderlich, daß sein wahrer Urhebername gemäß 8 11 dieses Entwurfs bekannt geworden. In diesem tz 22 des Entwurfes ist auf Zeile 7, hinter dem Worte »Kunstwerkes», nachzutragen: -an die er nicht bereits durch Vertrag gebunden«.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder