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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.03.1891
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- 1891-03-04
- Erscheinungsdatum
- 04.03.1891
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- Deutsch
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^ 51, 4. März IcSI Nichtamtlicher Teil. 1317 23. Rechte und Pflichten des Erwerbers. Elltw Z 23 soll dem mit größerem Anlagekapitale hergestellten Kupferstiche, der Radierung rc., wenn ihnen ein ausschließen des Nachbildungsrecht zu Grunde liegt, wcht allein gegen Abbildungen des nämlichen, sondern auch des ihm in der Form »gleichartig» nachgebildeten Gegenstandes ein Aus schließungsrecht zuerkennen. Die aus dem Worte »gleichartig« abzuleitenden Rechtsfolgen befriedigen nicht ganz; wir unter werfen uns gern einer für die ausgesprochenen Zwecke zu treffenderen Fassung. Desto mehr aber möchten wir am letzten Abschnitte festhalten, welcher dem angeeigneten »Rechte für Nachbildung» auch die »Pflicht zur Ausführung« derselben innerhalb zehn, vielleicht auch fünf Jahren, entgegcnhält. Finden sich Unternehmer, die an das Original noch nach zehn Jahren die Kosten des Stiches rc. wenden wollen, so soll diese Gunst der Lage durch die Gegnerschaft des ersten Rechts erwerbers nicht vereitelt werden dürfen. Herr F. Schwarz in München hatte die Güte, eine Ent scheidung des Reichsgerichts in Strafsachen Band XIV, 217 zu citieren: Berliner Photographische Gesellschaft contra Scholl L Forndran in München, wegen eines von letzteren veran stalteten Farbendruckes von »G. Richter: Königin Luise«, — wenn ich ihn recht verstehe, in der Absicht, um darzuthun, daß auch ein im Gebiete der Photographie bestehendes »ausschließliches Recht« den Farbendruck, also eine Nach bildung, rechtlich zu beseitigen im stände fei. Ich glaube diese Entscheidung zu kennen. Dieselbe erstreckt sich aber wesentlich auf die Machtvollkommenheit eines in seinem Inte resse (der Verbreitung seiner Photographieen) benachteiligten Verlegers zur Gegenwehr gegen den Eingreifer in dasselbe, der von Niemandem dazu autorisiert ist, ihm ein Konkurrenzbild, wie ein guter Farbendruck es werden kann, entgegenzustellen. Hätten die Herren Scholl L Forndran dafür die Genehmigung der G. Richterschen Erben eingeholt und erhalten, so ist es fraglich, ob die Reichsgerichts-Entscheidung nicht eine andere Wendung genommen hätte. § 23 sctze am Ende des ersten Abschnitts statt »möchte«: -sollte«. Im dritten Abschnitte Z. 4 von unten schatte ein hinter »und«: -im llnnsthandel« und hinter »Urheber» - -unter Anzeige an denselben» 24. Entschädigungsanspruch des Erwerbers. Entw. § 24 setzt gegenüber den Untersagungsrechten des Urhebers (8 22) die Entschädigungsansprüche der in gutem Glauben da stehenden Veröffentliche! (Rechtserwerber) fest, die sich, ohne Rücksicht auf den bei dem Unternehmen verbliebenen Gewinn oder Verlust, nur auf Ersatz der auf dem vorrätigen Ver öffentlichungsmateriale ruhenden Herstellungskosten erstrecken sollen. - 2b. Rechtsübergang vom Erwerber auf Dritte. Elltw. 8 25 bezieht sich wohl zumeist aus Geschäftsübergänge, konnte indes neben den Verlags- auch andere persönliche Ver trauensverhältnisse von Urheber zu Nachbilder nicht außer acht lassen, die mit dem Tode des letzteren erlöschen. Im Bereiche der Schriftwerke steht die Zulässigkeit dieser Ueber- tragung, abgesehen von nachgewiesenen Verletzungen höchst persönlicher Interessen des Urhebers, durch reichsgerichtliche Entscheidungen außer Frage. Dieser Rechtsanschauung war auch derjenige Teil des Kunstverlages anzuschließen, der, wie der Buchverleger, mit technisch-mechanischen Mitteln produzielt. Dagegen konnte dem »nachbildnerischen« Teile die unbedingte Uebertragbarkcit gesetzlich nicht zugesprochen werden. Hierbei ist aber hervorzuheben, daß der Urheber, wenn er den dritten Rechtserwerber für den Eintritt in das Nachbildungsrecht nicht genehmigt, für sich das Recht nicht zurückerlangt, die Nachbildung einem andern zu übertragen. 8 2S Zifs. I. geile 3 statt »Mittel» sehe: »DarsteUmigSmittel». Zifs. 2 schalte ein hinter »verwendet«: »oder der Verwendung entsprechend ansgebessert-: hinter »kvnneu» schalte ein: »(S 2g. Abschn. 3)-. 26. Begrenzung der Rechtsver- siignng im L-instgesetze. Entw. 8 26 bringt die in den 88 3—5 des gegenwärtigen Gesetzes angeregten Unterschiede von Kunst und Industrie durch ein Verbot jeder Doppelstell»ng zum volle» Ausdruck und knüpft an widerrechtliche Handlungen des Urhebers wie Rechtserwerbers auch die Pflicht des Schadenersatzes Weder kann es dem Urheber gleichgiltig sein, sein Kunsterzeugnis auf gewerblichen rc Gegenständen (z. B. auch auf Kartons, Taschen tüchern»:.) zu sehen, noch dem Verleger, wenn Darstellungen auf Gegenständen der Industrie seinem mit Kapitalaufwande hergestellten graphischen Erzeugnisse den Reiz der Besonderheit und Neuheit nehmen, also auch die Verwertung beeinträchtigen. Daß edlere industrielle Verwendungen erfolgen können, soll nicht bestritten werden; immer aber wird es das Richtigere sein, wenn beide Kontrahenten auch hierfür in Uebereinstiw- mung und mit der nötigen Vorsicht für Wahrnehmung der veränderten Schutzvcrhältnisse (Mustergesetz vom I I. Januar 1876, 8 7. 9) handeln. 27. Kunsteiqeutum und Ver- öffeutlichungsrecht. Elltw. 8 27 giebt dem bereits von unserem best. Reichsgesetze vom 9. Januar 1876 (8 8) ausgestellten Grundsätze verschärften Ans druck, daß mit dem Eigentume am Kunstwerke ein Recht, das selbe abzubilden und diese Abbildungen zu veröffentlichen, an sich nicht verbunden sein soll. In dem preußischen Gesetze vom 1l. Juni 1837, welches durch obiges Reichsgesctz ver drängt wurde, war für das in die Verkehrswelt getretene Kunstwerk an sich ein Rechtsschutz gar nicht gegeben; er konnte angestrebt werden, war aber für immer dahin, wenn der Künstler-Urheber es unterlassen hatte, vor Veräußerung seines Werkes, dasselbe beim Direktorium der Künste anzumclden und dabei auszusprechen, daß er ein ausschließliches Recht gegen fremde Nachbildung oder Vervielfältigung für sich begründen wolle. Das bestehende Reichsgesetz erspart dem Künstler- Urheber diesen Schritt und stellt sein Naturrecht am Geistes erzeugnis als persönliches positives Recht hin. Dieses Recht verbleibt ihm, welcher Wandel im Eigentum am Kunstwerke auch vor sich gehen möge, und kann nur durch Vertrag teil weise oder ganz auf andere übergehen. Wir sehen hierin eine ttare, zu Gunsten greifbarer Persönlichkeiten hingestellte Rechtsbildung, von der jenigen anderer Länder, wie z B. Frankreichs, vorteilhaft unterschieden. Es soll dies hier namentlich hervorgehoben werden, weil die Bevollmächtigten des Buchhändler-Börsen- Vereins-Vorstandcs, die Herren E A. Seemann und Rechts anwalt vr. P. Schmidt in Leipzig, in ihren Abänderungs vorschlägen zum bestehenden Reichsgesetze vom 9 Januar 1876 die französische, für uns abgethane Rechtstheorie für die All gemeinheit wieder beleben zu wollen scheinen Sie nennen auf Seite 7294 Motive Spalte II, Zeile 11 von oben den 8 8 unseres Reichsgesetzes, durch den das »Eigentum« am Kunstwerke von der »Verfügung über dessen Nachbildung« getrennt wird, »geradezu widersinnig«, weil der Besteller von Kunstarbeiten, welche für Vervielfältigung in Holz schnitt, Stich rc. bestimmt sind, mit dem Eigentum »grund sätzlich (?)« auch das Recht für Nachbildung überkäme. Davon ist aber für Preußen das Allgemeine Landrecht Teil I. Titel II. 8 102l. 22 die Veranlassung, durch den der Be steller in die Rolle des »geistigen Urhebers«, und damit in dessen persönliches Recht eintritt, ein Spezialverhältnis, welches von dem »Anhaften des Nachbildungsrechtes am franzö sischen Kunstwerke zum Nachteile des Urhebers« himmelweit verschieden ist. Der Mannigfaltigkeit der Kunsterzeugnisse gegenüber nimmt die Illustration mit ihrem Bedürfnisse für einen erleichterten Rechtsverkehr doch nur eine kleine Stelle ein und diesem wird im 8 28 unseres Entwurfes auch vollständig Rechnung getragen. (Siehe die Motive dazu
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