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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.03.1891
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- 1891-03-04
- Erscheinungsdatum
- 04.03.1891
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- Deutsch
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1318 Nichtamtlicher Teil. 51, 4. März 1891. Aber die Mehrzahl der auf den Kunstmarkt tretenden Ge mälde, Bildwerke in Thon, Marmor, Bronze w. ist leider weder als Eigentum, noch für die Vervielfältigung »im voraus bestellt«; im übrigen sind wir außer stände, die angeblich praktischen Gesichts punkte, welche die Herren E. A. Seemann und Or. Paul Schmidt in ihren Motiven zum 8 3a ihres Gegenentwurfes (auf S. 7294 Spalte 2) für die Aufrechterhaltung ihrer Rechts theorie entwickeln, uns irgendwie anzneignen. Der Nechtsgrnndsatz, daß die Nachbildung in der Zahl der Befugnisse mit inbegriffen ist, die »ein Verkauf ohne Vor behalt« für den Erwerber des Kunstwerkes mit sich bringt, ist im übrigen auch in Frankreich gar nicht zum Gesetze erhoben; er ist nicht »loi«, sondern nur »strrispinäsncc« (Ergebnis höchster Rechtssprechung der 6our <lo easoation vom 27. Mai l842). Seine Verwendung dürste sich auf die Fälle beschränken, wo das Kunstwerk — ohne jedwede Erwähnung des Repro- duktionsrcchtes oder Verabredung über dasselbe — von Hand zu Hand gegangen. Aber auch dann ist dieses Recht für den letzten Inhaber nicht etwa in der Weise am Kunstwerke festgelegt zu denken, daß, mit der Abtretung, den Vorgängern alle Unternehmungen gegen dasselbe abgeschnitten seien! Eine spätere Rechtssprechung sllj, 12 .li.iu 1868, all. Osrponni, llataillo 68. 195) beweist das Gegenteil Dort ist der Ur heber, selbst nachdem er sein Werk ohne Vorbehalt ver äußert, im Vollbesitze des ausschließlichen Rcproduktions- rcchts verblieben, weil er mehrere »Läitiona« (?) des ohne Vorbehalt verkauften Werkes »ohne Widerspruch des Rechts nachfolgers« veranstaltet hatte. (?ou>I!et, traito äs la propriots litt-öiairo et artistiguo. kario 1879 p. 300 I 3 et Zuiv) Wie diese »nachträglichen« Handlungen des Autors bei der Theorie des »Rechtsüberganges mit der Sache«, (den das obenerwähnte Präjudiz vom 27. Mai l842 doch geschaffen haben soll) im Prozesse rechtlich noch in Frage kommen konnten, ist un erfindlich. Soviel dürste hieraus zu folgern sein, daß weder nach Lage der Gesetzgebung, noch nach der Summa der Rechtssprechung Frankreichs, das ausschließliche Reproduktions recht als »am Kunstwerke haftend und mit ihm weitergehend«, anznsehen sein dürfte. Es hängt, so zu sagen, in der Luft, — für den letzten Inhaber des Kunstwerkes als nächsten Anwärter zwar erreichbar, aber nur insofern, als andere Bewohner dieser Regionen ihm dasselbe nicht durch vorangegangene Privat- Akte oder -Thätigkeiten streitig machen. Die gerichtlichen Ent scheidungen hierüber ergehen von Fall zu Fall; interessant aber sind die Rechtslagen, welche bei so wenig entwickelten, unklaren Grundsätzen möglich sind. Hiervon ein Beispiel: Ein Gemälve ist nach und nach in die sechste Hand überge gangen. Nr. 6 kennt nur seinen Vorgänger Nr. 5, vielleicht auch diesen nicht genau, wenn er das Bild auf der Auktion erworben. Als Eigentümer ist er zum Stich des Gemäldes scheinbar be rechtigt, denn er hat es von seinem Vorgänger ohne jeden Vorbehalt übernommen Auch die Anfrage beim Künstler- Urheber wird dahin beantwortet, daß ein Vorbehalt von ihm nicht eingelegt worden sei. Der Inhaber Nr. 2 aber hatte gegen Nr. 3 für sich und seine Erben einen solchen (ob ein fach? oder notariell?) eingelegt; Nr. 2 verstirbt 10 Jahre später; die Erben finden das Dokument und gehen gegen Nr. 6 gerichtlich vor, der seinen Kupferstich inzwischen veröffent licht hat. Nr. 6 aber bestreitet die rechtliche Wirkung des Schrift stückes so lange, als die Erben von Nr. 2 den Nachweis nicht geführt, daß Nr. 3 tatsächlich Eigentümer des BildeS gewesen, denn es sei gar nicht ausgeschlossen, daß dieses Schriftstück der erste Beste ausgestellt habe. Leider ist Nr. 3 schon lange vor Nr. 2 verstorben; Zeugen der damaligen Eigentumsübernahme exi stieren nicht. Der Uebergaug von Nr. 3 auf 5 bleibt unauf geklärt, der an sich ganz legale Vorbehalt in den Händen der Erben also ohne Rechtswirkung. Man denke schließlich an die Rechtsprobleme, welche ent stehen, wenn Künstler ihre Werke zweimal darstellen, wie Leop. Robert seine berühmten »KoiWonnours« und sie nach zwei Seiten hin ohne Vorbehalt veräußern, die Erwerber also in dem Glauben lassen, jeder von ihnen besitze am Kunstwerke auch das Nachbildnngsrechtl? Sollte eine Geschäftserleichterung wohl da zu finden sein, wo Vorbehalte so unsichere Resultate liefern? wo andererseits der letzte Inhaber des seinein Kunsteigentume anhaftenden Nachbildungsrechtes nie sicher ist? Haben wir dem gegenüber nicht alle Veranlassung, unserer Rechtsbildung unbedingt den Vorzug zu geben, weil sie (mit Ausnahme der Erleichterungen im 8 28 d. Entw.) nur Verträge zur Voraussetzung hat, die im Rechtsstreite offen zu Tage treten müssen? Es ist anzunehmen, daß über kurz oder lang alle Staaten mit reger Knnstprodnktio» die Nachbildnngsrechte entweder durch Akte des öffentlichen Rechtes zu Gunsten von Inter essenten festlegen, also ihre Eintragsrollen mit rechtlicher Wirkung werden ausstatten müssen (die ihr in Frankreich bis jetzt nicht beiwohnt) oder unsere deutsche, vom Urheber rc. ausgehende, privatrechtliche Behandlung derselben sich aneignen. Ein drittes giebt es nicht. Hervorzuheben ist, daß bei dem ersteren Rechtssystem für eine Zahl von Kunsterzeugnissen der Schutz wegfällt, weil die Umstände und Kosten der Anmeldung gescheut werden; bei uns bringen auch die unbedeutendsten Kunstwerke ihren Rechtsschutz mit auf die Welt. 8 27 Abschn. 2 soll verändert lauten: "Es ist daher für den Erwerber eines solchen Rechtes eine Notwendigkeit auch nicht vorhanden, das Kunstwerk, an welchem eS entstanden, käuflich an sich zu bringen oder als Eigentum zu behalten. 28. Der Besteller a^s Urheber. Entw. 8 28 soll den Verkehr von Verlagsunternehmern mit - Künstlern erleichtern, welche im Aufträge Kunstarbeiten liefern, deren sichtbarer Zweck die Abbildung ist. In diesen Fällen sollen schriftliche Verträge, wie sie der 8 21 vor schreibt, zur Rechtsbegründung nicht erfordert werden. Schon der Eigentumsübergang von Künstler zu Verleger bringt letzterem das persönliche Recht der Verfügung über das be stellte Ursprungswerk auch nach der Seite der Verviel fältigung und Nachbildung jeglicher Art, wie deren Veröffentlichung Von dieser Entlastung können nicht nur Verleger von Schriftwerken für die Illustration, sondern auch Kunstverleger für Einzelwerke, so wie für Sammlungen von Porträts, Genre- und historischen Bildern, Landschaften, kurz für alles Vorteil ziehen, bei dem die Bezeichnung des her- zustel lenden Gegenstandes dem Besteller möglich war. Hiermit glauben wir den Anforderungen der Herren Beauf tragten des Börsenvereins - Vorstandes Genüge zu leiste». Allerdings muß die Nachbildung als Endzweck der Be stellung dabei hervortreten oder bei der Aufgabe derselben mitbedungen sein, sonst reicht auch die vorausgegangene Be stellung zur Befreiung von der schriftlichen Form nicht aus. z 28, g. 5 schalte ein hinter -das«: -auch aus andere übertragbare.» 2S. Rechtsverhältnisse bei Illustrationen. Entw. 8 29 giebt, analog dem 8 12 des gegenwärtigen Gesetzes, den Künstlern, welche für periodisch erscheinende Schrift werke arbeiten, das Recht, diese Kunstmotive nach Ablauf von drei Jahren zu selbständigen Kunstwerken und deren Nach bildungen rc. zu verwerten. Dagegen soll aus abge schlossenen Schriftwerken der Urheber seine Kompositionen zwar als selbständige Kunstwerke eigenhändig darstellen und ver werten, aber nicht zum zweiten Male für Nachbildung rc. ver äußern dürfen (Z 23). 8 SS, Z I statt »bei« sehe: -sür». Ans Z. s. 6. sallen die s Worte, von »namentlich« bis »Gesetzes» einschließlich, ganz weg. Ferner sollen lauten die Z. II—13: »Kunstvorbild nicht allein zu selbständigen Kunstwerken, sondern auch zu Vervielsälligungen und Nachbildungen zu verwerten.» Entw. 8 30 soll verhindern, daß Verleger, denen die Abbildung eines Kunstwerkes in solchen Schriftwerken gestaltet worden ist, welche nicht wissenschaftlich oder lehrhaften Charakters (8 8, Ziffer 3) sind, die Clichss solcher Abbildungen ander weitig verwerten oder veräußern. Obschon der Abdruck an
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