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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.03.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-03-24
- Erscheinungsdatum
- 24.03.1891
- Sprache
- Deutsch
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unter Teilnahme des Herrn Paul Siebeck, als Vertreter des Vorstandes, vor. Nach vollkommener Durchberatung wurde der Entwurf dann einer Redaktions-Kommission mit dem Auf träge übergeben, ohne Veränderung des sachlichen Inhalts die Ueberschriften der Kapitel szu revidieren bczw. abzuändern und die nötig werdenden Versetzungen von Paragraphen oder deren Teilen vorzunehmen. Dies geschah nach einer neuen Systematik, welche es ermöglichte, die zusammengehörigen Bestimmungen in engeren Zusammenhang mit einander zu bringen, als in der bisherigen Verkehrsordnung. Hierbei wurde auch jeder einzelne Paragraph mit einer entsprechenden Ueberschrist versehen. Hieraus wurde der Entwurf des Vereins-Ausschusses den Mitgliedern des Vorstandes zur Begutachtung bezw. den Herren Rechtsanwalt Dr. Paul Schmidt in Leipzig und vr. Oskar von Wächter in Stuttgart zur Erstattung von neuen Rechtsgutachten überreicht. Alsdann trat der Vereins-Ausschuß am 2. und 3. Februar dieses Jahres zur zweiten Lesung des Entwurfes zusammen. Der Vereins-Ausschuß stellte nunmehr in der zweiten Lesung unter Berücksichtigung der von einzelnen Vorstandsmit gliedern gemachten Abänderungsvorschläge seinen Entwurf end- giltig fest und hatte bei dieser nochmaligen eingehenden Be ratung Gelegenheit, manche wichtige Frage erneut in Erwägung zu ziehen. Sodann erhielt wieder eine Redaktions-Kommission die Aufgabe, den Entwurf in redaktioneller und logischer Be ziehung nochmals durchzuprüsen und den so fertig gestellten Ent wurf dem Vorstande des Börsenvereins einzureichen. Die Aufgabe des Vereins-Ausschusses bei der Inangriff nahme der Revision war vorerst, allgemeine Gesichtspunkte zu gewinnen, nach denen dieselbe vorgenommen werden könne. Zu nächst mußte man es als einen Uebelstand bezeichnen, daß die Ver kehrs-Ordnung meistens als eine »Usancen-Sammlung« hingestellt worden ist, während sie tatsächlich eine Anzahl Bestimmungen enthält, welche nicht als allgemein anerkannte buchhändlerische Geschäftsgebräuche bezeichnet werden können, und welche in der Thal auch erst auf dem Wege des Kompromisses oder dadurch hineingekommen sind, daß bei wiederholten Beratungen von ein ander abweichende Beschlüsse gefaßt worden sind. Der Versuch, eine für den Buchhandel brauchbare und wenigstens für die wichtigsten Vorkommnisse entscheidende Zusammenstellung wirklicher Usancen zu schaffen, ist in der bisherigen Verkehrsordnung thatsächlich gescheitert und mußte scheitern, weil es eben in vielen und wichtigen Fragen im Buchhandel nicht zur Usancenbildung gekommen ist, bezw. frühere Usancen ihre Anerkennung allmählich eingebüßt haben. Würde man sich aber damit begnügen wollen, nur die vorhandenen anerkannten Usancen zusammenzustellen, so wäre diese Arbeit von äußerst geringem Werte für die Praxis. Eine brauchbare Verkehrsordnung kann nur entstehen, wenn man sich ausdrücklich dazu entschließt, ein Regulativ für den geschäftlichen Verkehr zu schassen, welches natürlich soweit als möglich auf den vor handenen Usancen beruhen muß. Ein derartiges Regulativ ist durch Hauptversammlungs-Beschluß für die Mitglieder des Börsenvereins verbindlich zu machen, und es muß ferner dahin gewirkt werden, alle anderen deutschen Buchhändler ver tragsmäßig auf diese Verkehrsordnung zu verpflichten. Selbstverständlich darf durch die Bestimmungen der Verkehrs ordnung die Vertragssreiheit nicht beschränkt werden, und ihre Verbindlichkeit darf nur dann eintreten, wenn von Firma zu Firma keine anderen Abmachungen getroffen sind. Der Haupt wert einer solchen Verkehrsordnung ist darin zu erblicken, daß durch dieselbe Rechtssicherheit für den geschäftlichen Verkehr und für eventuelle richterliche Entscheidungen geschaffen wird. Die Verkehrsordnung wird immer Vorschriften enthalten, mit denen Mancher nicht zufrieden ist. Es wird aber für jeden die Möglichkeit gegeben sein, seine geschäftlichen Maßnahmen mit Rücksicht daraus einzurichten, was die Verkehrsordnung als buchhändlerisches Recht hinstellt, während es Niemandem ver wehrt ist, abweichende Bestimmungen besonders zu vereinbaren. Man wird es in Zukunft als eine Gegenprobe aus die Zweck mäßigkeit der Verkehrsordnung ansehen können, ob die Auf stellung derartiger abweichender Bestimmungen durch Verleger- Vereine, einzelne Firmen u. s. w. ein gewisses durchschnittliches Maß überschreitet, und es wird als eine ständige Aufgabe des Börsenvereins betrachtet werden müssen, immer wieder den Ver such zu machen, eine Versöhnung zwischen den Bestimmungen der jeweilig geltenden Verkehrsordnung und den von ihr ab weichenden Normen einzelner Buchhändler herbeizuführen, bezw. veränderten Verhältnissen Rechnung zu tragen. Hieraus folgte, daß der Vereins-Ausschuß nicht autoritativ aus seiner Mitte heraus die Verkehrsordnung abändern und ergänzen durste, sondern, daß die Initiative hierzu den als Organe des Börsenvereins anerkannten Vereinen zuzuweisen war. Diese Vereine sollten aufgefordert werden, ihre Vorschläge bis zum Sommer 1890 einzureichen. Auf Grund des so ge wonnenen Materials konnte der Vereins-Ausschuß alsdau» de» Entwurf einer revidierten Verkehrsordnung Herstellen.« Der Vereins-Ausschuß beschloß demgemäß, daß die Revision der Verkehrsordnung in der Richtung zu geschehe» habe, daß sie sich nicht auf die Feststellung der herrschenden Usancen zu be schränken, sondern daß sie die Fortbildung des buchhänd lerischen Rechts ins Auge zu fassen habe und ein Regulativ für den geschäftlichen Verkehr bilden solle, dieses Regulativ aber nicht nur für die Mitglieder des Börsenvereins verbindlich sein dürfe, sondern auch die Nichtmitglieder auf dasselbe verpflichtet werden müßten. Auf diesem Wege körne die Rechtseinheit im deutschen Buchhandel hergestellt werden. Ferner wurde der Vorstand ersucht 1) »es den anerkannten buchhändlerischen Vereinen unter Klarlegung des Arbeitsplanes und der Ziele zur Pflicht zu machen, binnen einer bestimmten, kurz bemessenen Frist Kom missionen zur Beratung der Verkehrsordnung einzusetzen, welche das Ergebnis ihrer Arbeiten bis 1. Juni 1890 beim Vorstände eiuzureichen haben, und dieselben gleicherweise aufzufordern, durch einzelne Mitglieder ihrer Vereine Vorschläge zu einer Vcrkehrs- ordnung machen zu lassen, die gleichfalls bis zum 1 Juni an den Vorstand abzuliefern sind«, 2) »auch die nicht anerkannten Vereine, sowie einzelne Persönlichkeiten (Verleger, Antiquare, Juristen) um Bericht erstattung bis zum 1. Juni 1890, bezw. unter Ueberreichung gedruckter Geschäftsgrundsätze, (Formulare, Fakturen, Avise) an zugehen«, 3) »eine gleiche Aufforderung auch im amtlichen Teile des Börsenblattes zu erlassen«. Der Vereins-Ausschuß erachtete es endlich für wünschenswert, »daß die Enquste des Vorstandes sich an die Angehörigen nicht nur des eigentlichen Verlags-, Sortimente-, Antiquariats- rc. und Kommissions-Buchhandels richte, sondern auch an die Angehörigen sämtlicher Nebenzweige, also z. B des ZeitungsveAags, Kunst handels, Musikhandels, Restbuchhandels, Landkartenhandels, Reise buchhandels, Kolportagehandels, Jmporthandels, Barsvrtiments, Grosso-Sortiments, Leihbibliothek, Vereins-Sortiments rc. Dieselben sollen zur Einlieferung von Material zur Revision veranlaßt werden.« Im weiteren Verlaufe der Arbeit überzeugte man sich immer mehr von der Zweckmäßigkeit des Beschlusses, sich nicht auf eine Feststellung der anerkannten Usancen zu beschränken, und wurde sich darüber immer klarer, daß es bei der gegenwärtigen Sach lage eine für den Vereins-Ausschuß unfruchtbare und für den deutschen Buchhandel nutzlose Aufgabe sein würde, lediglich eine derartige Sammlung veranstalten zu wollen. Die Subkommission und der Vereins-Ausschuß bemühten sich daher, ein Regulativ für die wichtigsten Vorkommnisse im deutschen Buchhandel aus
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