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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.03.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-03-24
- Erscheinungsdatum
- 24.03.1891
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- Deutsch
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^ 68, 24. März 1891 Amtlicher Teil 1759 zuarbeiten und cmf Grund des vorhandenen Bedürfnisses und der von den Vereinen gemachten Vorschläge feste Bestimmungen für solche Fälle zu treffen, wo unbestrittene Usancen nicht nach- znweisen bezw. bisherige Usancen durch die Bedürfnisse der Neuzeit ins Wanken geraten sind. Nur auf diesem Wege kann ein geschäftlicher Verkehr erzielt werde», welcher in Bezug aufLrdnung, Pünktlichkeit und Rechtsgefühl den heutigen Begriffen und Bedürf- nissen des Buchhandels entspricht. Gegen das Prinzip, ein Regulativ zu schassen, hatten sich nur zwei Vereine ausgesprochen. Die Uebersicht der einge gangenen Abänderungs-Vorschläge derselben ergiebt aber wenig, was zur Aufnahme in die neue Verkehrsordnung als »Usance« geeignet wäre Vielmehr hätte sich, wenn man nach den Vor schlägen der beiden Vereine gearbeitet hätte, als Resultat nur eirr sehr starker Zusammenstrich der alten Vcrkehrsordnnng ohne neue Zusätze ergeben, ein Ergebnis, welches gewiß nur Wenige befriedigt hätte. Einesteils, da die Aufforderung des Vorstandes des Börsen vereins nur zur Folge hatte, daß Abänderungs-Vorschläge inner halb des bisherigen Rahmens der Verkehrsordnung gemacht worden sind, daß aber ans den Interessentenkreisen der Bar sortimenter, ausländischen Sortimenter. Antiquare, Kunst- und Landkartenhändler u. s w. keinerlei Material eingegangen war, andernteils aus sachlichen Gründen, beschränkten sich die Sub- kommission und der Vereins-Ausschuß darauf, in dem neuen Ent würfe nur die Beziehungen zwischen Verleger, Sortimenter und Kommissionär zu behandeln. Mit Rücksicht hierauf er schien es angezeigt, auch von der Berücksichtigung des Kolpor tage-Buchhandels und des Musikalienhandels abzusehen, besonders da für diese beiden Fächer durch eigene Verkehrs ordnungen schon gesorgt ist. Der späteren Entwickelung mag es Vorbehalten bleiben, die bezeichneten Spezialfächer in besonderen Abschnitten der Verkehrsordnung zu behandeln, sobald die In teressenten hierzu Anregung und Material bieten, oder sich die Notwendigkeit hierzu anderweitig herausstellt. Die Veikehrsordnung kann im allgemeinen nur den Zweck haben, diejenigen Bestimmungen für den deutschen Buchhandel zusammenzufassen, welche von dem sonst geltenden Rechte ab weichen, und der Vereins-Ausschuß hat sich in der Regel an diesen Grundsatz gehalten. Indessen erschien es doch wünschens wert, ein logisch zusammenhängendes Regulativ zu schaffen, welches eine möglichst vollständige Uebersicht der gegenseitigen buch händlerischen Beziehungen geben sollte, und es wurde deshalb hin und wieder ein Zusatz ausgenommen, welcher von dem leitenden Prinzipe aus überflüssig, aber von dem eben angedeuteten Ge sichtspunkte aus nützlich erschien. Ebenso wurden manche vom gemeinen Rechte nicht abweichende Bestimmungen in solchen Fällen ausgenommen, wo es mit Rücksicht auf Vorkommnisse in der Praxis, Prozesse u. s. w, empfehlenswert erschien, die Aufmerk samkeit der Angehörigen des deutschen Buchhandels auf dieselben hinzulcnkcn. Zu einer eingehenden Beratung führte die Frage, ob und inwieweit Vorschriften über den Betrieb des Restbuch handels in die Verkehrsordnung ausgenommen werden sollten Es wurde anerkannt,daß cs wünschenswert wäre,dieschwerenUebclstände, welche gegenwärtig mit dem Betriebe des Restbuchhandels, bezw. mit dem gelegentlichen Mißbrauch desselben als Deckmantel für Schleudereien verknüpft sind, durch entsprechende Bestimmungen beseitigen z» können. Ter Vereins-Ausschuß mußte aber davon Abstand nehmen, dahingehende Vorschläge zu machen, weil er sich überzeugte, daß erstens keine Mittel vorhanden sind, um etwaige Uebertretungen derartiger Bestimmungen durch Nichtmitglieder des Börsenvereins zu bestrafen, selbst wenn dieselben die Verkehrsordnung anerkannt, und zweitens, daß derartige Bestimmungen nur in sehr beschränkter Weise im Rahmen der Verkehrsordnung unterzubringen sein würden, weil dieselbe nur den Zweck hat, die geschäftlichen Be ziehungen zwischen den Buchhändlern untereinander, nicht aber den Verkehr dieser mit dem Publikum zu regeln. Ebenso gaben auch manche andere, von Vereinen gemachten Vorschläge Ver anlassung zu eingehender Besprechung, ohne zur Aufnahme der beantragten Bestimmungen in die Verkehrsordnung zu führen, weil der Vereins-Ausschuß sich überzeugen mußte, daß mancherlei an und für sich sehr wünschenswerte Vorschriften als Paragraphen der Verkehrsordnung unaussührbar sein würden. Ter Vereins-Ausschuß beschloß ferner, den Fortfall der 88 2—9 der bisherigen Verkehrsordnung zu beantragen, weil die in denselben enthaltenen Erklärungen insofern für überflüssig erachtet wurden, als die Thätigkeit der verschiedenen Zweige des Buchhandels sich aus den übrigen Bestimmungen der Verkehrs ordnung genügend ergiebt und für den in 8 9 behandelten Beginn des geschäftlichen Verkehrs die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften völlig ausreichen. Hierzu ist noch zu bemerken, daß nur ein Verein sich ausdrücklich für Beibehaltung dieser Para graphen ausgesprochen hatte Der Ausschuß hat sich aber davon überzeugt, daß alle Belehrungen, welche Nichtfachmänner aus den 88 2—8 entnehmen könnten, auch an anderer Stelle in der Verkehrsordnung zu finden sind. Anderseits haben gerade diese Paragraphen aus den verschiedensten Gründen mancherlei Be anstandung gefunden, und man konnte sich nicht davon überzeugen, daß der Versuch sich lohnen würde, diese Paragraphen so zu fassen, daß sie allen diesbezüglichen Wünschen entsprechen würden. Dagegen erhält die Verkehrsordnung durch den Fortfall dieser Paragraphen ein viel schärferes Gepräge eines in erster Reihe für die Berufsgenoffen festgestellten Regulativs. Auch die bei den Akten befindlichen Vorschläge des Herrn Professor H. Dünger-Dresden bezüglich Beseitigung der noch in der Verkehrsordnung enthaltenen Fremdwörter wurden geprüft und einige Aenderungen seinen Vorschlägen entsprechend vorgenommen. Im allgemeinen mußte sich der Ausschuß hierin indessen auf ein sehr enges Maß beschränke» da es für notwendig erachtet wurde, Fachausdrücke, welche auch bereits als solche in die Rechtswissen schaft übergegangen sind, bestehen zu lassen, wenn sich für dieselben keine ganz zweifelsfreie Verdeutschung finden ließ, so z B. »ä con dition«, »Remittenden«, »Disponenden« u. s. w. In Bezug auf den Vorschlag, dem Verleger das Recht zu geben, in gewissen Fällen einzelnen Firmen auch die Liefe rung der Fortsetzungen zu verweigern bezw. seine Bezugs bedingungen zu verändern, wurde ein Rechtsgutachten des Herrn Rechtsanwalts Or. Paul Schmidt in Leipzig eingeholt, welches derartige Bestimmungen für zulässig erklärte. Die Verhandlungen des Vereins-Ausschusses vom November 1890 und Februar 1891 sind stenographiert worden, und befindet sich die Uebertragung des Stenogramms bei den Akten der Verkehrs ordnung. Da es unthunlich ist, einen sachgemäßen und treuen Auszug aus diesen Verhandlungen zu geben, so muß an dieser Stelle auf die Motivierung der einzelnen Bestimmungen des Entwurfes vorläufig verzichtet und die Begründung derselben durch den Vereins-Ausschuß der mündlichen Verhandlung Vor behalten werden. Der Vorstand des Börsenvereins hat sich mit dem Ent würfe des Vereins-Ausschusses prinzipiell einverstanden erklärt, und letzterer legt nunmehr den Mitgliedern des Börsenvereins den Entwurf zur Prüfung vor. Der Vereins-Ausschuß verhehlt sich nicht, daß manche Bestimmungen des Entwurfes, deren Auf nahme behufs allgemeiner Annahme der Verkehrsordnung unab weisbar war, einzelnen Interessenten - Gruppen nicht ganz will kommen sein werden, er giebt sich aber der Hoffnung hin, daß allseitig anerkannt werden wird, daß die Verfasser des Entwurfes gewissenhaft bestrebt waren, ein Regulativ für den geschäftlichen Verkehr^zu schaffe», welches geeignet ist, im großen und ganzen dem Rechtsgefühle und den geschäftlichen Bedürfnissen des deutschen Buchhandels Genüge zu leisten. 23b*
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