Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.03.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-03-24
- Erscheinungsdatum
- 24.03.1891
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18910324
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189103247
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18910324
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1891
- Monat1891-03
- Tag1891-03-24
- Monat1891-03
- Jahr1891
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1760 Amtlicher Teil. 68, 24. März 1891. Bnchhändlerische Verkehrsordmmg. L. Entwurf des Vereins-Ausschusses. I. Allgemeines. 8 1. Zweck der Verkehrsordnung. Der Zweck der buchhändlerischen Verkehrsordnung ist die Regelung des geschäftlichen Verkehrs der Deutschen Buchhändler, einschließlich der mit dem Deutschen Buchhandel verkehrenden aus ländischen Firmen, unter einander. Z 2. Verbindlichkeit der Verkehrsordnung. Die Bestimmungen der Verkehrsordnung sind, in Ermange lung besonderer Vereinbarungen von Firma zu Firma, verbindlich für den geschäftlichen Verkehr 1. der Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buch händler, bezw. der von denselben vertretenen Firmen, un ter einander; 2. der Mitglieder des Börsenvereins, bezw. der von diesen vertretenen Firmen, mit denjenigen Nichtmitgliedern, bezw. den von diesen vertretenen Firmen, sowie der letz teren unter einander, welche durch eine dem Vorstande des Börsenvereins abzugebende, von ihnen Unterzeichnete Erklärung die Verkehrsordnung für sich als verbindlich an erkannt haben und als solche vom Vorstande im „Börsen blatt für den Deutschen Buchhandel" bekannt und im „Adreßbuch des Deutschen Buchhandels" kenntlich gemacht worden sind. 8 3. Anzeigen. Buchhändlerische Anzeigen gelten in Ermangelung anderen Nachweises als regelrecht erfolgt, wenn sie durch das „Börsen blatt für den Deutschen Buchhandel" veröffentlicht worden sind. II. Preise und Bezugsbedingungen. 8 4. Ladenpreis. Nettopreis. Der Verleger bestimmt den Preis, zu dem seine Verlags- nrtikcl an das Publikum verkauft werden sollen (Ladenpreis, Ordi närpreis), ebenso den sich für den Sortimenter nach Abzug des Rabatts ergebenden Nettopreis, sowie Freiexemplare und andere Vergünstigungen. 8 5. Abänderung der Bezugsbedingungen. Zur Einhaltung der für seinen ganzen Verlag oder für ein zelne Verlagsartikel von ihm festgesetzten Bezugsbedingungen gilt der Verleger für verpflichtet, wenn er nicht vor Ausführung einer Bestellung eine Abänderung bekannt gemacht hat. Bei Fortsetzungen ist der Verleger gegenüber denjenigen Sor timentern, welche die früheren Teile bezogen, nicht berechtigt, die für das Werk (Auflage) von ihm bekannt gemachten Bezugs bedingungen zu verändern; Aufhebung oder Einschränkung der offenen Rechnung gilt hierbei nicht als Aenderung der Bezugs bedingungen. Der neue Jahrgang, Band n. s. w. eines periodischen Unter nehmens ist in dieser Hinsicht nicht als Fortsetzung anzusehcn. 8 6. Einstellung der Lieferung. Der Verleger ist berechtigt, Buchhändlern, welche die ihm gegenüber eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt haben, die Lieferung der Fortsetzungen in Rechnung und gegen bar zu ver weigern. Hierzu, sowie zur einseitigen Abänderung seiner Bezugs bedingungen in allen Fällen, ist er ferner berechtigt gegenüber Mit gliedern des Börsenvereins, wenn dieselben von der Benutzung der Vereinsanstalten und Einrichtungen bezw. aus dem Verein dlbst ausgeschlossen werden, ebenso gegenüber Nichtmitgliedern, wenn gegen dieselben nach dem Ausspruch des Börsenvereinsvor- tandes Thatsachen vorliegcn, welche bei Mitgliedern die Einlei tung des Ausschließungsverfahrens nach sich ziehen würden. 8 7. Abänderung der Preise. Ohne besondere Erlaubnis des Verlegers darf weder der Ladenpreis noch der Nettopreis eines Werkes abgeändert werden. III. Feste Bestellungen. 8 8. Feste Bestellungen. Feste Bestellungen sind solche, welche entweder ausdrücklich diesen Vermerk tragen, oder bei welchen die Bezeichnung „als Neuigkeit", bezw. „ä e.mckition" fehlt. Enthalten die Bestellformulare (Verlangzettel) eines Sorti menters den Vermerk: „Festverlangtes gegen bar, wenn mit erhöhtem Rabatt", so gelte» feste Bestellungen als Barbestellungen, wenn die vom Verleger gewährte Rabatterhöhnng mindestens fünf Prozent vom Ladenpreise beträgt. Zur Rücknahme fest oder bar verlangter und gelieferter Werke ist der Verleger nicht verpflichtet. Hat der Verleger irrtümlich gegen bar oder irrtümlich ein anderes als das bestellte Buch bar gesandt, so ist er verpflichtet, dasselbe innerhalb dreier Monate gegen bar zurückzunehmen und die Kosten für Hin- und Hersendung zu zahlen, falls ihm der Sortimenter unmittelbar nach Empfang der Sendung bezügliche Anzeige gemacht hat. Ebenso ist der Verleger zur Rücknahme fest oder bar be stellter Artikel verpflichtet, wenn deren Absendung durch sein Ver schulden verzögert wurde. Ein vom Verleger auf feste Bestellung geliefertes Werk ist der Sortimenter nicht verpflichtet zu behalten, wenn ohne vor herige Bekanntmachung, bezw. ohne den betreffenden Vermerk ini „Verzeichnis der erschienenen Neuigkeiten" im Börsenblatt ein geringerer Rabatt gewährt wird als 25 Prozent. Der Sorti menter muß jedoch in solchem Falle dem Verleger sofort nach Empfang Mitteilung machen und das betreffende Werk auf Kosten des Verlegers innerhalb dreier Monate diesem oder dessen Kom missionär zustellen. 8 9. Vorausberechnete Teile eines Werkes. Der Verleger ist verpflichtet, die vorausberechneten oder im voraus bar uachgenommeuen Teile eines Werkes zu den von ihm bestimmten Terminen, oder in Ermangelung solcher Bestimmungen bei Lieferung in Rechnung bis zur Fälligkeit der Faktur, bei Bar lieferung spätestens innerhalb eines Jahres zu liefern. Geschieht dies nicht, so ist der Sortimenter berechtigt, die bereits empfange nen Teile des Werkes unter Belastung des ihm für das Ganze berechneten Betrages innerhalb dreier Monate nach Ablauf des betreffenden Termins dem Verleger oder dessen Kommissionär in laufende Rechnung bezw. gegen Nachnahme zuzustellen, auch wenn dieselben in gebrauchtem Zustande oder eingebunden sind. Ist die Rückgabe unmöglich, so ist der Verleger verpflichtet, dein Sortimenter einen den nicht gelieferten Teilen entsprechenden Betrag in laufende Rechnung gutzuschreiben oder spätestens in nächster Buchhändlermeffe zurückznzahlen. Bei Barbezug ist der entsprechende Betrag nach Ablauf der oben bestimmten Fristen seitens des. Verlegers zurückzuzahlen. Berechnet ein Verleger bei Uebersendung eines Teiles (Band, Lieferung oder Nummer) im voraus mehrere Teile oder das ganze Werk (Jahrgang re.), so ist der Sortimenter verpflichtet, das Werk mit ihm ebenso zu verrechnen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder