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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.03.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-03-24
- Erscheinungsdatum
- 24.03.1891
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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68, 24. März 1891. Amtliche«. Teil. 1761 8 10. Fortsetzungen und Zeitschriften. Bestellungen „zur Fortsetzung" gelten als feste. Ist dem Sortimenter der Absatz eines zur Fortsetzung erhal tene» Werkes an den bisherigen Abnehmer unmöglich geworden, so hat er innerhalb dreier Monate dem Verleger hiervon Mittei lung zu machen und dasselbe ihm oder dessen Kommissionär zu zustellen. Fest oder bar zur Fortsetzung gesandte Zeitschriften hat der Verleger in Rechnung beztv. gegen bar zurückzunehmen, falls der Sortimenter dieselben binnen vier Wochen nach Empfang der ersten Nummer, oder des ersten Heftes des berechneten Viertel oder Halbjahres, Jahrgangs oder Bandes abbestellt und dem Ver leger oder dessen Kommissionär innerhalb dreier Monate nach Empfang zustellt. IV. Konditionsgut. 8 11. Konditionsgut. Das Konditionsgut (Disponcnden, sowie :r ovnäitiou gesandte Neuigkeiten und ältere Werke) ist Eigentum des Verlegers. Der Sortimenter ist für dasselbe bei allen Verlusten und Beschädi gungen nur insoweit ersatzpflichtig, als er das Konditionsgut durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, sowie durch Feuer- und Transportversicherung schützen kann. lieber das Konditionsgut, welches der Sortimenter im Laufe des Jahres erhalten hat, steht ihm die Verfügung bis zu der dem Lieferungsjahr folgenden Bnchhändlermesse zu; es hat jedoch der Verleger das Recht, dasselbe in Ausnahmcfällen auch vorher zurückzuverlaugen. Dasjenige Konditionsgut dagegen, welches der Sortimenter mit Genehmigung des Verlegers von einer Rechnung in die an dere übernommen hat (Disponcnden), kann der Verleger jederzeit zurückverlaugen. 8 12. Neuigkeiten. Als Neuigkeiten gelten Werke, welche zum ersten Mal oder in neuer Auflage zur Versendung gelangen und nicht lediglich einen neuen Titel tragen. Die Zusendung von Neuigkeiten ü eouäitiou kann unverlangt an solche Sortimenter erfolgen, welche laut Bezeichnung im neuesten Jahrgange des Adreßbuchs derartige Sendungen annehmen, oder anderweitig solche erbeten haben. Geschieht die Zusendung ohne diese Ermächtigung, so trägt der Verleger jede Gefahr von Verlust und Beschädigung, sowie alle Kosten der Hin- und Rücksendung, falls ihm binnen Monatsfrist nach Eingang der Sendung eine bezügliche Anzeige gemacht wird. V. Beschaffenheit der Sendungen. 8 13. Inhalt der Sendungen. Falls der Inhalt einer Sendung nicht mit der Faktur über einstimmt, hat der Empfänger dies dem Absender sofort »ach Ein gang der Sendung anzuzeigen, widrigenfalls er die Sendung als mit der Faktur übereinstimmend anzuerkennen hat. 8 14. Defekte. Stellt sich heraus, daß ein vom Verleger geliefertes Werk defekt ist, so ist der Verleger innerhalb eines Jahres nach dem Bezüge verpflichtet, sofort nach Empfang der bezügl. Mitteilung, den Defekt (fehlende Bogen, Tafeln u. s. w.) unentgeltlich nach zuliefern oder das Exemplar umzutauschen, in beiden Fällen auf Verlangen franko per Post. Ist der Verleger hierzu außer stände, so hat er das Buch, auch wenn es inzwischen bereits für das Einbinden vorbereitet wurde, zurückzunehmen. Zum Ersatz des dem Sortimenter entgangenen Gewinns ist er dagegen nicht ver pflichtet. Die handschriftliche Bemerkung auf der Faktur: „Vor Absen dung kollationiert" verpflichtet den Empfänger zur sofortigen Prü fung und Anzeige eines Mangels und entzieht ihm das Recht päterer Beanstandung. 8 15. Sendungen unter Vorbehalt. Werden bestellte Werke unter einem vorher nicht vereinbarten Vorbehalte gesandt, so gilt die Sendung als angenommen, wenn der Sortimenter nicht sofort nach Empfang der Sendung dem Absender seinen Widerspruch erklärt. In letzterem Falle hat der Sortimenter die betreffenden Werke dem Verleger oder dessen Kom missionär auf die Aufforderung des Verlegers hin innerhalb dreier Monate zuzustellen. 8 16. Neueste Auflagen. Der Verleger ist verpflichtet, von bestellten Werken die neuesten Auflagen in unbeschädigten und vollständigen Exemplaren zu liefern; er hat aber ohne besonderes Befragen nicht die Pflicht, bei Ausführung der Bestellungen von dem etwa bevorstehenden Erscheinen neuer Auflagen Mitteilung zu machen. 8 17- Verpackung. Eine Berechnung der Verpackung findet zwischen Verleger und Sortimenter in der Regel nicht statt, abgesehen von solchen Sendungen, welche Verpackung zwischen Brettern, in Kisten, auf Nolle u. s. w. erfordern. Solche berechnete und zu kennzeichnende Originalverpackung darf der Sortimenter, sofern sie sich in zu gleichem Zwecke verwendbarem Zustande befindet, dem Verleger oder dessen Kommissionär mit dem gleichen Preise berechnet franko zurücksenden. VI. Beförderung über den Kommissionsplatz. 8 18. Kommissionsplatz. Die Beförderung der Sendungen geschieht, wenn nicht an deres vereinbart ist, über den Kommissionsplatz Leipzig, d. h. der Absender hat dieselben dem Leipziger Kommissionär des Adressaten franko zugehen zu lassen, falls er nicht Vvrzieht, die Sendungen dem Adressaten mit dessen Zustimmung direkt franko zuzuschickcn. 8 19. Kommissionär. Als Konimissionär einer buchhändlerischen Firma gilt die durch das Adreßbuch oder das Börsenblatt bekannt gegebene Firma so lange, bis ein etwaiger Kommissionswechsel in letzterem angezeigt ist. Der Kommissionär handelt im Aufträge, ini Namen und für Rechnung des Kommittenten. Er ist ohne weiteres zur Empfang nahme von Sendungen aller Art, sowie zur Empfangnahme von Zahlungen für Rechnung seines Kommittenten als befugt anzu sehen. Aus dem von ihm verwalteten Auslieferungslager des Verlegers liefert er für Rechnung desselben mit dessen Original- faktnren. Die dem Kommissionär übergebenen Vorräte und Beischlüsse lagern ans Gefahr des Kommittenten. Letzterer ist berechtigt, die Versicherung derselben gegen Feuer- und Wasserschäden zu ver langen, jedoch verpflichtet, die Kosten dafür dem Kommissionär zu vergüten. Ein Kommissionswechsel darf, falls der Kommissionär Gläu biger des Kommittenten ist, nur vollzogen werden nach Ausgleich der fälligen und Sicherstellung der schwebenden Verbindlichkeiten des Kommittenten gegenüber dem bisherigen Kommissionär, ins besondere auch nach Sicherstellung für Abrechnung und Aus gleichung des Kontos über das etwa dem Kommittenten vom Kom missionär gelieferte Sortiment zu dem vereinbarten Termin. 8 20. Haftbarkeit für Sendungen. Die Haftbarkeit des Sortimenters für die ihm auf Verlangen oder nach Vereinbarung über den Kommissionsplatz gesandten Werke beginnt mit deren Uebergabe an dessen Kommissionär und
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